Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Die Domain „bag.de“ bleibt dem Bundesarbeitsgericht vorbehaltenveröffentlicht am 17. September 2014
LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14
§ 12 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten bleibt. Ein Domainhändler, der diese Domain geparkt hatte, musste diese freigeben. Dem Bundesarbeitsgericht bzw. der Bundesrepublik Deutschland stehe das Namensrecht an dem Kürzel „BAG“ zu, da die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und in den betroffenen Verkehrskreisen dem Bundesarbeitsgericht zugeordnet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: (Geringer) Schadensersatzanspruch wegen Namensnennung im Impressum einer Zeitschrift als „Mitarbeiter“veröffentlicht am 29. Mai 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, Az. 2a O 235/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 12 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Nennung einer Person im Impressum einer Zeitschrift als Mitarbeiter über mehrere Jahre einen Schadensersatzanspruch des Genannten auslöst, wenn dieser einer solchen Veröffentlichung nicht zugestimmt hat und faktisch auch kein Mitarbeiter ist. Es entstehe durch diese Nennung eine Zuordnungsverwirrung, die das Namensrecht des Genannten verletze. Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr stehe dem Genannten zu, allerdings lediglich in Höhe von 10,00 EUR pro Monat. Einen höheren Anspruch habe der Kläger nicht darlegen können, insbesondere nicht die von ihm geforderten 166,00 EUR pro Monat. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München: Zur Zuordnungsverwirrung bei Nutzung eines fremden Namens durch eine Privatperson im Rahmen einer Domainveröffentlicht am 27. August 2011
LG München I, Urteil vom 29.03.2011, Az. 33 O 1569/10
§ 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 S. 1 BGBDas LG München I hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung, die Unterlassungsansprüche auslöst, auch dann vorliegt, wenn der fremde Name privat gebraucht wird. Zitat: „Hierfür reicht es aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (vgl. BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2006, segnitz.de). Die Zuordnungsverwirrung ist – außer bei Gleichnamigen – auch nicht vom Inhalt der Website abhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info ).“
- OLG Braunschweig: Die Registrierung der Domain „bundderverunsicherten.de“ stellt keine Markenverletzung in Bezug auf die Domain „bundderversicherten.de“ dar / Wo keine Zuordnungsverwirrung, da keine Namensanmaßung.veröffentlicht am 30. Juni 2010
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
§§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2, Abs. 4 Marken; § 12 BGBDas OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse nur dann eine Namensanmaßung darstellt, wenn dadurch Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Der Beklagte war Mitglied des Klägers und hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain www.b…-d…-verunsicherten.de für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „B… d… Versicherten“ eingegeben. Der Kläger hatte daraufhin den Beklagten abgemahnt, die Verletzung seines Kennzeichen- und Namensrechts gerügt und von dem Beklagten verlangt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Internetadresse www.b…-d…-verunsicherten.de ohne Zustimmung des Klägers für die Veröffentlichung von Inhalten über die Vereinstätigkeit des Klägers zu verwenden, 2. den Begriff „B… d… Versicherten“ ohne Zustimmung als Überschrift für eine Werbeanzeige für eine Internetseite zu verwenden und 3. ohne Zustimmung des Klägers Google-AdWord-Anzeigen, die auf die Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de verweisen, in der Art zu gestalten, dass diese erscheint, wenn nach dem Begriff „B… d… Versicherten“ gesucht wird. (mehr …)