Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Filesharing: Dr. Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück / Der totale Streisand-Effektveröffentlicht am 9. Dezember 2009
Wir berichteten bereits über das sog. Kornmeier-Fax (Link: Fax), welches der Kollege Stadler in der Vergangenheit zu kommentieren wusste. Im Unterschied zu ca. hundertachtzig anderen Kommentatoren wurde er hierfür jedoch vom Kollegen Dr. Kornmeier kostenpflichtig abgemahnt. Stadler lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und reichte stattdessen eine gepflegte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei allerlei Landgerichten ein, so auch beim Landgericht Frankfurt a.M. Das Landgericht Frankfurt a.M. goutierte offensichtlich den Inhalt der Schutzschrift, worauf der vom anwaltlich vertretenen Kollegen Dr. Kornmeier ausgehene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – möglicherweise auf Empfehlung des Gerichts – zurückgenommen wurde (JavaScript-Link: Rücknahme). Zu Recht weist Kollege Stadler jetzt darauf hin, dass nunmehr auch das Frankfurter „Hausgericht“ der Kanzlei/Firma Digiprotect über diesen eigenartigen Fax-Vorfall informiert ist. Das nennen wir den totalen Streisand-Effekt (Link: Streisand-Effekt).
- LG Berlin: Bei erklärter Einsicht gilt eine falsche Tatsachenbehauptung nicht fort und darf als solche auch nicht zitiert werdenveröffentlicht am 7. Dezember 2009
LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009, Az. 27 O 498/09
§§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der einmalig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, diese dann aber richtig stellt, in der folgenden Zeit nicht dulden muss, mit der falschen Tatsachenbehauptung zitiert zu werden. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er, der Kläger, wenn er sich möglicherweise in der Vergangenheit missverständlich ausgedrückt oder gar einen falschen Eindruck erweckt habe, zwischenzeitlich klargestellt habe, dass nicht X sondern die evangelische Kirche mit dem angegriffenen Motto geworben habe. Hierzu hatte der Kläger fünf Tage vor dem Beitrag des Beklagten öffentlich in der Zeitung Y gegenüber dem Beklagten in einem Gespräch zugegeben, dass „Werte brauchen Gott“ kein Motto von X sei. (mehr …)