Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Das Kennzeichen „Pferdesalbe“ ist nicht für menschliche Kosmetik-Produkte als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 27. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 24 W (pat) 10/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Pferdesalbe“ nicht für Waren aus dem Bereich menschlicher Kosmetik (z.B. Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Massagegele) eintragungsfähig ist. Für diese Produkte bestehe keine Unterscheidungskraft des Kennzeichens, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Der Verkehr könne dem Begriff „Pferdesalbe“ entnehmen, für welche Art der Anwendung die Ware bestimmt sei, und beschränke den Begriff nicht auf nicht-menschliche Anwendungsweisen. Der Begriff werde als Sachhinweis darauf verstanden, dass das jeweilige Produkt z. B. als Inhaltsstoff eine kühlende, durchblutungsfördernde etc. Salbe enthalte oder beispielsweise als Trägermaterial für solche Salben geeignet oder bestimmt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Peek & Cloppenburg (Hamburg) darf Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Eintragung einer Marke „Peek & Cloppenburg“ untersagenveröffentlicht am 14. Oktober 2014
EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C?325/13 P und C?326/13 P
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009/EG; Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/95/EG; § 15 MarkenGDer EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im vorliegenden Fall hatte die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf untersagt, die Gemeinschaftsmarke „Peek & Cloppenburg“ eintragen zu lassen. Auch eine regional beschränkte Eintragung der Marke wurde abgelehnt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGHveröffentlicht am 1. Juli 2014
BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZR 237/12
Art. 103 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Unter anderem mit dieser Begründung wies der Senat eine Anhörungsrüge, nach Rückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH ohne Anhörung der Parteien, zurück. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: In Bayern darf der Strafverteidiger (Rechtsanwalt) für die mündliche Verhandlung nicht die weiße (!) Krawatte vergessen / Versäumnis ist ein „schwerwiegender Verstoß“, der sitzungspolizeilich zu ahnden istveröffentlicht am 2. Juli 2012
BVerfG, Urteil vom 13.03.2012, Az. 1 BvR 210/12
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 176 GVGDas BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts nicht angenommen, der wegen fehlender Krawatte und zweifacher Weigerung auf die Anordnung des Vorsitzenden diese anzulegen, als Strafverteidiger gemäß § 176 GVG zurückgewiesen worden war. Das mit der Beschwerde noch befasste Oberlandesgericht hatte festgestellt, in Bayern gehöre zur Amtstracht gewohnheitsrechtlich eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 BORA nichts ändern können. Der Verstoß des Beschwerdeführers, so der Münchener Senat, sei „schwerwiegend“ und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger. Das BVerG schloss sich dem an, im Übrigen komme der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger habe das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dargestellt. Der Beschwerdeführer könne ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Zu der Entstehung einer Verfahrensgebühr bei bloßem Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründungveröffentlicht am 28. November 2011
KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2008, Az. 1 W 164/08
§§ Nr. 3201 Nr. 1 VV RVGDas KG Berlin hat entschieden, dass dann, wenn seitens des Berufungsbeklagten ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wird, grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG anfällt. Denn der Berufungsbeklagte könne sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Dies gelte erst recht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf beschränke, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu widersprechen. Der Rechtspfleger hatte eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt. Zur Entscheidung im Volltext: (mehr …)
- EuG: Zwischen den Kennzeichen „Focus“ und „Acno Focus“ besteht Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 12. August 2011
EuG, Urteil vom 14.04.2011, Rs. T-466/08
§§ Art. 8 Abs. 1 lit. b; 43 Abs. 2, 3 EU-VO 40/94 bzw. EU-VO 207/2009Das Gericht der Europäischen Union (Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Acno Focus“ nach Widerspruch des Inhabers der Marke „Focus“ abgelehnt werden kann, da eine Verwechselungsgefahr bestünde. Zitat: „Es ist festzustellen, dass das Element „Acno“ der Anmeldemarke für das relevante Publikum auf das deutsche Wort „Akne“ hinweisen und daher von ihm mit Produkten zur Aknebehandlung in Verbindung gebracht werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin einen solchen Zusammenhang nicht vollständig ausschließt. Sie hat nämlich nur ausgeführt, dass zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie Schminkmitteln nicht nur Produkte zur Aknebehandlung gehörten, womit anzunehmen wäre, dass das Element „Acno“ zumindest für einen Teil der in der Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend ist. Nach der Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens jedoch auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. (mehr …)
- BPatG: Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags bei begründeten Zweifelnveröffentlicht am 1. Oktober 2010
BPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
§ 27 Abs. 3 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) rechtmäßig war, weil das Amt Zweifel an dem behaupteten Rechtübergang hatte. Die Markeninhaberin, die zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und deren Geschäfte von einem Insolvenzverwalter geführt wurden, hatte die Marke angeblich an die Antragstellerin per Abtretungsvertrag übertragen. Das Markenamt hatte jedoch begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und lehnte die Umschreibung ab. Gründe für die Zweifel waren: Der Vertrag datierte auf den 01.08.1998. Das Insolvenzverfahren gegen die Markeninhaberin wurde 1999 eröffnet. Die Antragstellerin legte den Vertrag jedoch erst 2007 mit dem Antrag auf Umschreibung vor. Es wirke so, als ob der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und lediglich zurückdatiert worden sei. Damit sei eine Übertragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht möglich. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin, die übereinstimmend erklärten, dass der Vertrag „zu dem angegebenen Datum“ geschlossen worden sei, könne die Zweifel nicht ausräumen, da dies eine Rückdatierung nicht ausschließe. Das BPatG folgte den Ausführungen des DPMA und erklärte die Zurückweisung des Antrags für berechtigt. Zu einer vollen Beweisaufnahme sei das DPMA nicht verpflichtet, da es sich bei der Umschreibung um eine Massenverfahren handele. Die Antragstellerin könne ihren vermeintlichen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht nur unverzüglich möglichveröffentlicht am 21. Januar 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2009, Az. I-20 U 164/08
§ 174 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Abmahnung auf Grund einer fehlenden beigefügten Originalvollmacht nur dann zulässig ist, wenn dies unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung geschieht. Dies bedeute, dass dies schon in der ersten Reaktion auf die Abmahnung zu erfolgen habe. Bitte der Abgemahnte zunächst um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlassungserklärung, sei eine danach ausgesprochene Zurückweisung nicht mehr unverzüglich. Zwar könne der Abgemahnte vor Reaktion auf die Abmahnung Rechtsrat einholen, der Prozessbevoll- mächtigte müsse dann aber – vor allen weiteren Maßnahmen – die Zurückweisung erklären. Dafür sei keine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit erforderlich und angezeigt. Eine solche sei von jemandem, der die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anzweifle, auch nicht zu erwarten.
(mehr …) - LG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksamveröffentlicht am 18. Dezember 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 677, 670, 683 S. 1BGBDas LG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend eine Originalvollmacht beizuliegen hat. Geschehe dies nicht, so habe – wenn der Abgemahnte die Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts unverzüglich anzweifele und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe – die abmahnende Partei die Kosten der Abmahnung und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsfrage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat oder nicht, ist höchst umstritten. Zahlreiche Gerichte gehen davon aus, dass die Abmahnung auch ohne beiliegende Originalvollmacht wirksam ist. Onlinehändler sollten sich davor hüten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahung zu ignorieren, weil ihr eine Originalvollmacht nicht beiliegt. Auf Grund des zivilprozessualen Grundsatzes vom fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner den ihm günstigen Gerichtsstand grundsätzlich frei aussuchen.
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