IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 551/10
    § 71 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Rückzahlung der sog. Beschwerdegebühr grundsätzlich auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Beschwerde Erfolg hatte. Nach § 71 Abs. 3 MarkenG könne eine solche Rückzahlung nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, sofern der Beschwerdeführer gerade durch einen Verfahrensfehler oder eine andere fehlerhafte Sachbehandlung des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Vorinstanz, wie beispielsweise die eklatante Verkennung des Prüfungsumfangs mit schlechterdings unvertretbarem Ergebnis und einer Begründung mit nicht einschlägigen Textbausteinen veranlasst worden sei. Die Aufhebung lediglich wegen anderer rechtlicher Bewertung durch das Bundespatentgericht stelle jedoch bei Vertretbarkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
    §§
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGB

    Das LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten,  eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.

    (mehr …)

I