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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Januar 2015

    LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, Az. 2 O 230/14
    § 495 Abs. 1 BGB a.F., § 355 BGB a.F., § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F.

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung (hier: zu einem Verbraucherkreditvertrag) nicht allein deshalb unwirksam ist, weil in der Überschrift der Belehrung eine Fußnote mit dem Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthalten ist. Der durchschnittliche Verbraucher werde hierdurch nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gelte jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt werde, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen sei und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag beziehe. Auch zwei weitere Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung erachtete die Kammer für „inhaltlich belanglos“, so dass die Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12 – nicht rechtskräftig
    § 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ zulässig ist, dieser Hinweis allerdings nicht mit weiteren relativierenden Zusätzen versehen werden darf, da dies unter Umständen zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (BGH, Az. I ZR 205/12). Vorliegend war folgende Klausel streitgegenständlich: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Mai 2012

    OLG Schleswig, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 2 W 231/10
    § 18 Abs. 2 HGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Zusatz „Group“ in der Firma „J e.K. Group“ irreführend ist, wenn sich hinter der Bezeichnung eine Einzelperson verbirgt. Das Handelsregister hatte sich geweigert, den Namen in dieser Form einzutragen und wurde nunmehr in dieser Handlungsweise durch das OLG bestätigt. Die Verwendung des Firmenbestandteils „Group“ bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen sei irreführend, da ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen gerade im Widerspruch stehe zu einem Unternehmen, welches den Rechtsformzusatz „e.K.“ trage. Es werde dadurch eine Vereinigung / ein Zusammenschluss suggeriert, der bei einem Einzelunternehmen nicht vorliege und es werde das Bestehen einer Gesellschaft angedeutet. Allein durch die Form (die Rechtsform „e.K.“ steht vor dem Zusatz „Group“) sei schon nicht mehr erkennbar, welche Rechtsform das Unternehmen haben solle. Auch mit einer geänderten Reihenfolge („Group e.K.“) sehe das Gericht jedoch keine Eintragungsfähigkeit.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heilbronn, Urteil vom 03.11.2011, Az. 21 O 54/11
    § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Verfahren vor dem LG Heilbronn hin, welches durch Anerkenntnisurteil beendet wurde. Die Wettbewerbszentrale hatte einem Motoröl-Produzenten die Werbung für ein bestimmtes Öl für gasbetriebene Fahrzeuge mit den Hinweisen „höchster Verschleißschutz“ und „Erfordert keinen Einsatz von zusätzlichen Additiven“ untersagen wollen. Grund sei, dass bei auf Autogas umgerüsteten Fahrzeugen die Ventile ohne die natürliche Schmierung durch Benzin/Diesel stärker belastet werden, so dass Motorschäden nur durch die Zuführung von zusätzlichen Additven vermieden werden könnten. Die Werbung habe jedoch den Eindruck erweckt, dass dies gerade nicht erforderlich sei. Im gerichtlichen Verfahren erkannte der Produzent die Ansprüche an.

  • veröffentlicht am 26. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10
    §§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO; 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wegen Irreführung zu unterlassende Aussage bei erneuter Verwendung nicht gegen das Unterlassungsgebot verstößt, wenn ein aufklärender Zusatz hinzugefügt wird. Dieser Zusatz müsse jedoch ohne Weiteres wahrnehmbar sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die irreführende Werbeaussage lediglich durch einen Mouseover-Link erklärt werde, da der Aufklärungszusatz dann in derart versteckter Form erfolge, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen werde. Ein Mouseover-Link werde als solcher nur erkannt, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewege. Dazu aber gebe die vorliegend beanstandete Webseite keinen Anlass. Es sei daher keineswegs sicher gestellt und hänge eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnähmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 18.12.2009, Az. 14 O 70/09
    §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Steuerberater einen in der Slowakei erworbenen Doktortitel der Philosophie („doktor filozofie“) führen darf, ohne auf den Fachbereich hinzuweisen. Eine Irreführung sei darin nicht zu erkennen. Diese käme nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führe, über eine höhere fachliche Qualifikation verfüge als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall sei, sei für die Kammer aber nicht erkennbar. In der Bevölkerung sei bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2010, Az. 14 U 46/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches weder im Ausland Niederlassungen unterhält noch einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte im Ausland durchführt nicht den Firmenzusatz „International“ führen darf, da hierin eine Irreführung zu sehen ist. Im vorliegenden Fall wurde neben dem Betrieb einer örtlichen Werkstatt lediglich ein mobiler Steinschlagreparaturservice auf Parkplätzen von Discountern und Baumärkten angeboten, der allerdings auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt war. Der Rechtsverkehr würde auf Grund des Zusatzes von einem bedeutenden Unternehmen ausgehen. Im Gegensatz hierzu fand der Begriff „Internationale Apotheke“ keine Beanstandung, da hierbei die Kunden voraussetzten, dass sie ausländische Arzneiprodukte beziehen könnten und das Apothekenpersonal fremde Sprachen spreche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2008, Az. 3 C 1/07).

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
    §§ 305 Abs. 1 S. 1; 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Form von AGB geschlossene Zusatzvereinbarung über den Ausschluss einer Kündigungsrechts für einen Partnervermittlungsvertrag unwirksam ist, weil sie eine von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung darstelle. Die Klausel werde auch nicht zu einer – im Gegensatz zur gestellten – „ausgehandelten“ Klausel, indem ein Passus eingefügt werde, dass es der anderen Vertragspartei „frei stehe“, am bereits unterzeichneten Vertrag festzuhalten. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Vereinbarung abzuschließen oder nicht abzuschließen, was dem Prinzip des „Aushandelns“ zuwider laufe.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
    § 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)

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