IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung für ein Kombi-Angebot eines Mobilfunkanbieters für Mobilfunkvertrag und Mobiltelefon alle obligatorischen Preisbestandteile transparent dargestellt werden müssen. Die Werbung für einen Mobilfunktarif mit der Preisangabe „ab 34,99 € monatlich“ und daneben ein Smartphone mit der Angabe „einmalig 1 €“ sei irreführend, weil dort nicht die Anschlusskosten für den Mobilfunkvertrag und die monatlichen Zuzahlungen für das Mobiltelefon aufgeführt waren, das Angebot also für den angegeben Preis nicht zu erwerben war.

  • veröffentlicht am 6. November 2014

    LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Kiel hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei gleichzeitiger Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Bei dem Begriff „Flat“ oder „Flatrate“ erwarte der Verbraucher eine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten ab einem bestimmten Volumen. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben. Dies hatte eine andere Kammer des LG Kiel ein Jahr zuvor noch anders gesehen (hier). Ob sich der Sachverhalt des aktuellen Urteils wesentlich von dem des früheren unterschied, ist leider nicht ersichtlich, da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt.

  • veröffentlicht am 15. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 42/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Internetanschluss irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn auf einem Werbeflyer mit der Angabe „12 Monate lang nur 25 € mtl.*“ geworben wird, tatsächlich aber ab dem vierten Monat ein Sicherheitspaket zum Preis von 4,00 EUR monatlich hinzukommt. Eine Erläuterung in der Fußnote zum Sternchenhinweis, die erst im Innenteil des beanstandeten Werbeflyers zu finden gewesen sei, wirke der Irreführung nicht entgegen. Zum einen nehme sie nicht am Blickfang teil, zum anderen handele es sich möglicherweise nicht um eine Erläuterung, sondern um eine unzulässige nachträgliche Korrektur. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 84/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Telekommunikatonsdienstleistungen nicht alle anfallenden Kosten zwangsläufig in den anzugebenden Endpreis aufgenommen werden müssen. Handele es sich um Kosten, die nicht für jeden Kunden anfallen (z.B. Einrichtung eines Kabelanschlusses), genüge es, wenn auf diese Kosten in einer Fußnote hingewiesen werde. Dafür müsse nur sichergestellt sein, dass der (Sternchen-)Hinweis auf die Fußnote am Blickfang der Werbung teilhat und die Fußnote sowohl schriftbildlich als auch inhaltlich klar und verständlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. C-112/11
    Art. 2 der Verordnung Nr. 1008/2008, Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008

    Der EuGH hat im Rahmen einer Vorlagefrage entschieden, dass bei der Flugbuchung im Internet seitens des Veranstalters keine fakultativen Zusatzkosten voreingestellt werden dürfen. Für solche Kosten (z.B. Rücktrittsversicherung) sei ein aktives „Opt-in“ durch den Kunden erforderlich. Durch Verkäufer von Flugscheinen müsse stets den Endpreis ausgewiesen werden, d. h. der Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Vom Kunden frei wählbare Zusatzleistungen müssten diesem am Anfang des Buchungsvorgangs vorgestellt werden, die Auswahl müsse dieser selbst treffen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 17.08.2010, Az. 14 U 551/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG;
    Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Anbieter von Flügen im Rahmen des Online-Buchungsvorgangs zusätzlich zum Flugpreis eine vorher nicht angekündigte sogenannte „Servicegebühr“ ausweist oder/und eine Reiseversicherung als erwünscht voreingestellt ist, was der Kunde ggf. rückgängig zu machen hat. Betroffen war das Flugbuchungsportal www.fluege.de. Seit November 2008 gelten europaweit Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen, hier: Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008. Diese Vorschrift lautet: (mehr …)

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