Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Zur irreführenden Preiswerbung für Kombi-Angebote im Mobilfunkbereichveröffentlicht am 6. Juli 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung für ein Kombi-Angebot eines Mobilfunkanbieters für Mobilfunkvertrag und Mobiltelefon alle obligatorischen Preisbestandteile transparent dargestellt werden müssen. Die Werbung für einen Mobilfunktarif mit der Preisangabe „ab 34,99 € monatlich“ und daneben ein Smartphone mit der Angabe „einmalig 1 €“ sei irreführend, weil dort nicht die Anschlusskosten für den Mobilfunkvertrag und die monatlichen Zuzahlungen für das Mobiltelefon aufgeführt waren, das Angebot also für den angegeben Preis nicht zu erwerben war.
- LG Kiel: Die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat ist doch wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. November 2014
LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Kiel hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei gleichzeitiger Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Bei dem Begriff „Flat“ oder „Flatrate“ erwarte der Verbraucher eine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten ab einem bestimmten Volumen. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben. Dies hatte eine andere Kammer des LG Kiel ein Jahr zuvor noch anders gesehen (hier). Ob sich der Sachverhalt des aktuellen Urteils wesentlich von dem des früheren unterschied, ist leider nicht ersichtlich, da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt.
- OLG Köln: Zur irreführenden Preiswerbung für einen Internetanschlussveröffentlicht am 15. August 2014
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 42/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Internetanschluss irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn auf einem Werbeflyer mit der Angabe „12 Monate lang nur 25 € mtl.*“ geworben wird, tatsächlich aber ab dem vierten Monat ein Sicherheitspaket zum Preis von 4,00 EUR monatlich hinzukommt. Eine Erläuterung in der Fußnote zum Sternchenhinweis, die erst im Innenteil des beanstandeten Werbeflyers zu finden gewesen sei, wirke der Irreführung nicht entgegen. Zum einen nehme sie nicht am Blickfang teil, zum anderen handele es sich möglicherweise nicht um eine Erläuterung, sondern um eine unzulässige nachträgliche Korrektur. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Zusatzkosten, die nicht von jedem Kunden zu tragen sind, müssen nicht in den Endpreis aufgenommen werdenveröffentlicht am 20. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 84/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 1 PAngVDas OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Telekommunikatonsdienstleistungen nicht alle anfallenden Kosten zwangsläufig in den anzugebenden Endpreis aufgenommen werden müssen. Handele es sich um Kosten, die nicht für jeden Kunden anfallen (z.B. Einrichtung eines Kabelanschlusses), genüge es, wenn auf diese Kosten in einer Fußnote hingewiesen werde. Dafür müsse nur sichergestellt sein, dass der (Sternchen-)Hinweis auf die Fußnote am Blickfang der Werbung teilhat und die Fußnote sowohl schriftbildlich als auch inhaltlich klar und verständlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Zusatzleistungen dürfen bei Online-Flugbuchungen seitens des Betreibers nicht voreingestellt seinveröffentlicht am 27. Juli 2012
EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. C-112/11
Art. 2 der Verordnung Nr. 1008/2008, Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008
Der EuGH hat im Rahmen einer Vorlagefrage entschieden, dass bei der Flugbuchung im Internet seitens des Veranstalters keine fakultativen Zusatzkosten voreingestellt werden dürfen. Für solche Kosten (z.B. Rücktrittsversicherung) sei ein aktives „Opt-in“ durch den Kunden erforderlich. Durch Verkäufer von Flugscheinen müsse stets den Endpreis ausgewiesen werden, d. h. der Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Vom Kunden frei wählbare Zusatzleistungen müssten diesem am Anfang des Buchungsvorgangs vorgestellt werden, die Auswahl müsse dieser selbst treffen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Dresden: Die automatische Buchung von Reiseversicherung als Nebenleistung zum Ticketkauf ist wettbewerbswidrig / www.fluege.deveröffentlicht am 28. Oktober 2010
OLG Dresden, Urteil vom 17.08.2010, Az. 14 U 551/10
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Anbieter von Flügen im Rahmen des Online-Buchungsvorgangs zusätzlich zum Flugpreis eine vorher nicht angekündigte sogenannte „Servicegebühr“ ausweist oder/und eine Reiseversicherung als erwünscht voreingestellt ist, was der Kunde ggf. rückgängig zu machen hat. Betroffen war das Flugbuchungsportal www.fluege.de. Seit November 2008 gelten europaweit Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen, hier: Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008. Diese Vorschrift lautet: (mehr …)