IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13
    § 97 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes im Internet die Zusicherung eines Webdesigners an den Nutzer, dass er Inhaber der Rechte an dem Bild sei, dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht genügt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich unter strengen Anforderungen über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Verwerter sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 02.05.2014, Az. 142 C 5827/14
    § 13 S.2 UrhG, § 16 UrhG, § 19 Abs. 4 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1, 2 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass eine redaktionelle Nutzung nach der MFM-Tabelle „Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)“ dann vorliegt, wenn mit der Verwendung eines Bildes in einer bestimmten Berichterstattung nicht weitere Zwecke (Werbung) verfolgt werden. Die Beklagte, welche ein Online-Magazin betreibt, hatte sich erfolglos dagegen gewehrt, dass der Schadensersatz für die unberechtigte Bildnutzung nach der Tabelle „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops“ berechnet werden sollte. Die Beklagte hatte indessen auf die Definition auf der Internetseite www.bvoa.org verwiesen, dass eine redaktionelle Nutzung vorliege, „wenn ein Bild zur Illustration eines unzweifelhaft journalistischen Artikels verwendet werde. Sobald ein Bild in einem Umfang genutzt werde, dessen Selbstzweck nicht die Information der Öffentlichkeit sei, liege keine redaktionelle Nutzung vor“. Dem hat das AG München zugestimmt und unter Hinweis auf die auf der Artikelseite geschaltete Werbung von einem dualen Nutzungszweck gesprochen, der einer rein redaktionellen Verwendung entgegenstehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 26.09.2013, Az. 12 O 5413/13
    § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB

    Das LG München hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden, dass eine Klausel in einem Reisevertrag, die besagt „Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen“, unzulässig ist. Der Verbraucher werde dadurch unangemessen benachteiligt. Zudem weiche die Klausel vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB ab und es würden wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass dann, wenn ein sog. „Mindermengenzuschlag“ gefordert wird, dieser in der Preisangabe enthalten sein muss. Es sei nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich werde, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt werde. Denn der Verbraucher vermute hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun hätten. Der Mindermengenzuschlag habe aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er sei ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss. Gemeinhin stelle der Mindermengenzuschlag ein Preiskorrektiv für solche Bestellungen dar, bei denen aufgrund des geringen Wertes der abgenommen Ware die Gewinnspanne zu gering ausfalle. Dies habe allerdings nichts mit Versandkosten zu tun. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der sog. Verletzerzuschlag bei unterlassener Benennung des Urhebers eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte geltend gemacht werden kann, wenn dieser nicht zugleich Urheber der Fotos ist. Für den Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 % Zuschlages nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG sei im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargetan. Anspruchsberechtigt seien nur der Urheber und die in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhaber verwandter Schutzrechte. Die Beschränkung auf die genannten natürlichen Personen erkläre sich dadurch, dass das UrhG nur ihnen urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugestehe und dass ein immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte sei. Die Klägerin sei nicht Urheberin oder Inhaberin eines verwandten Schutzrechtes. Auch die Rechtsvorgängerin sei dies nicht. Insbesondere würden durch die Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis die Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht jedoch übertragen. Dafür, dass sich für die gerichtliche Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG von den Anspruchsberechtigten im Sinne der Prozessstandschaft ermächtigt worden sei, sei nichts vorgetragen.

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19 a, 31 Abs. 1, Abs. 3, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass der Firma Getty Images Inc. für die unberechtigte Verwendung der von ihr lizenzierten Fotografien, hier: u.a. amerikanischer und britischer Fotografen, Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren zu zahlen ist. Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich dabei nach der Gebührenliste von Getty Images Inc. Der zu Grunde zu legende Zeitraum entspricht den von Getty Images Inc. angebotenen Lizenzintervallen; eine anteilige Berechnung der Lizenzgebühren nach der tatsächlichen Nutzungsdauer lehnte das Landgericht ab. Als Besonderheit dieses Falles dürfte gelten, dass

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    Getty Images Inc. die Ansprüche der sechs Fotografen in gewillkürter Prozessstandschaft und nicht als Anspruch aus eigenem Recht geltend machte. Zudem reagierte Getty Images Inc. im Wege einer Widerklage, nachdem der Abgemahnte eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen der erhobenen Ansprüche eingereicht hatte.

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  • veröffentlicht am 24. Juni 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
    §§ §§ 13 S. 1, 31 Abs. 1 und 3, 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 101a Abs. 1 UrhG, § 242, 276 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 677, 670 BGB, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 287, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die doch zunehmende rechtswidrige Übernahme von Fotografien aus fremden Artikelbeschreibungen bei eBay-Auktionen zu entscheiden. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei. Der Händler sei zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens wies das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Verwerter sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen habe. Zur Berechnung des Schadensersatzes in solchen Fällen könnten im Rahmen der Schadensbemessung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Auf diese fiktiven Lizenzgebühren wäre zudem ein Aufschlag von 50 % zu zahlen, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden seien. Zwar sehe die MFM-Honorartabelle für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spreche von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. (mehr …)

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