Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Gibt der Unterlassungsschuldner Anlass zur Klage, wenn die Übermittlung der Abmahnung fehlschlägt?veröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2014, Az. 6 W 62/13
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderung sich im Fall eines Anerkenntnisses einer einstweiligen Verfügung nicht auf § 93 ZPO (Kostentragung des Klägers) berufen kann, wenn der Gläubiger ihn zuvor per Einschreiben mit Rückschein abgemahnt und der Schuldner die Abmahnung wegen Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt hat. Zwar sei die Übermittlung der Abmahnung dann fehlgeschlagen, dem Gläubiger sei ein weiterer Abmahnversuch auf Grund der kurzen Fristen für eine einstweilige Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung: