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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2014

    BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. I ZR 45/13
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob es ausreicht, wenn sich nur aus dem Zutatenverzeichnis eines Tees ergibt, dass bestimmte auf der Packung abgebildete Bestandteile nicht enthalten sind, vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden muss. In den Vorinstanzen hatte das Landgericht eine Irreführung angenommen, das Oberlandesgericht diese jedoch mit Hinblick auf das korrekte Zutatenverzeichnis abgelehnt (hier). Danach sollte es ausreichen, wenn die Zutatenliste ausweise, dass sich der Geschmack durch Austauschstoffe ergebe. Zur Pressemitteilung Nr. 37/2014:

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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 23.08.2013, Az. 6 U 41/13
    § 4 Nr. 11 UWG; § 8LMKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaltsstoffe eines Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittels auch dann in Prozent anzugeben sind, wenn das Mittel fast ausschließlich aus einem Stoff besteht. Ausnahmen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gebe es nur für Produkte, die zu 100% aus einem Stoff bestünden. Zwar werde auch die Auffassung vertreten, dass bei sog. „Quasi-Mono-Produkten“, d.h. Produkten, die zu mehr als 90% aus einem Stoff bestehen, die Prozentangabe nicht notwendig sei, vorliegend habe das streitgegenständliche Produkt jedoch nur zu 88% aus dem Stoff AAKG bestanden, so dass nach keiner Auffassung die Angabepflicht entfalle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2013

    BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11
    Art. 34 AEUV; Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 2 GMV; § 4 Nr. 11 UWG; § 3 LMKV, § 7 Abs. 2 LMKV; § 5 Abs. 7 NKV; § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 54 Abs. 1 LFGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein entgegen den Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aufgebrachtes oder beschriftetes Etikett zum Mindesthaltbarkeitsdatum einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. Die Angabe „Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …“ genüge nicht den Anforderungen, da genau angegeben werden müsse, auf welcher Verpackungsseite das Datum zu finden sei. Des Weiteren müsse der Hinweis in deutscher Sprache gehalten sein, da nicht davon auszugehen sei, dass der inländische Verbraucher einen fremdsprachlichen Hinweis (hier: italienisch) ohne Weiteres verstehe. Schließlich könne durch die Aufbringung der Etiketten durch den Vertreiber (schief und teilweise die Marke des Herstellers verdeckend) auch eine Rufschädigung gegenüber dem Markeninhaber vorliegen, da die Aufmachung schlampig wirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 59/12
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verpackung eines Tees „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ mit der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten und dem Zusatz „nur natürliche Zutaten“ den Verbraucher nicht darüber in die Irre führt, dass tatsächlich Himbeeren und Vanille enthalten seien. Es genüge, dass die Zutatenliste ausweise, dass die natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack hätten, was zum Ausdruck bringe, dass sie nur über den entsprechenden Geschmack verfügten, hieraus aber nicht gewonnen würden. Die Vorinstanz (LG Düsseldorf, hier) hatte die Frage noch abweichend beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11
    Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV; § 3 UWG, § 8 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Kindermilch mit u.a. den Angaben „um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen“ *“Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“ eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist. Auch wenn bereits ein Zulassungsantrag gemäß der Health Claims Verordnung (HCV) gestellt sei, bewirke dies nicht automatisch eine Zulässigkeit der getätigten Angaben. Liege eine Abweichung zum Zulassungsantrag vor, sei diese von einer Legalisierungswirkung nicht gedeckt. So liege der Fall hier: bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die „patentierten Prebiotics“ bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 1 0, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig gewesen. So komme es entscheidend auf die Formulierung des Antrags und der Werbung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, Az. L 3 R 247/10
    § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV

    Das VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“, welches Putenschinken und eine Schmelzkäsezubereitung enthält, nicht unter der Bezeichnung „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werden darf. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der bei der Bezeichnung „Cordon Bleu“ eine Füllung aus (Schweine-)Schinken und Käse erwarte. Darüber helfe auch die korrekte Zutatenliste, die Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung angebe, nicht hinweg, da der Verbraucher keinen Anlass sehe, diese zu studieren, wenn er doch vermeintlich schon wisse, was enthalten ist. Putenschinken müsse als solcher ausdrücklich angegeben werden; gleiches gilt für die Schmelzkäsezubereitung, die in der Käseverordnung als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert sei und daher die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten müsse.

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