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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az. I-15 U 65/15
    § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 140b PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in einer Patentstreitsache auf Grund eines laufenden Berufungsverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. In der Regel sei der Vollstreckungsschuldner durch die Sicherheitsleistung, welche der Gläubiger bei einem nicht rechtskräftigen Urteil zu erbringen habe, ausreichend abgesichert. Zudem sei gerade im Bereich des Patentrechts der Unterlassungsanspruch bereits durch die Laufzeit des Patents begrenzt, so dass bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts – wie vorliegend – jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen könne. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei daher nur dann geboten, wenn bereits bei der summarischen Prüfung des Einstellungsantrags festgestellt werde, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde. Vorliegend sei dies der Fall hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs, so dass diesbezüglich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschlossen wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Juli 2015

    EuGH, Urteil vom 16.07.2015, Az. C-170/13
    Art. 102 AEUV

    Der EuGH hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen: „fair, reasonable and non-discriminatory“) eine Lizenz für dieses Patent zu erteilen, gleichwohl nicht tatenlos zusehen muss, wie ein Fremdunternehmen das Patent rechtswidrig einsetzt. Hat der Rechteinhaber dem Fremdunternehmen den Abschluss einer Lizenz unter FRAND-Bedingungen angeboten und nimmt dieses das Angebot nicht an, kann der Rechteinhaber patentrechtlich auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung vorgehen, wie jeder andere Rechteinhaber. Umgekehrt werden durch diese Entscheidung auch die Rechte von Patentverletzern gestärkt, da sie zukünftig nicht mehr ohne Vorwarnung mit Verkaufsverboten überzogen werden können. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. April 2013

    BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, Az. I ZR 152/11, Az. I ZR 153/11
    § 87 UrhG, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG

    Der BGH hat entschieden, „dass das Angebot der Internet-Videorecorder „Shift.TV“ und „Save.TV“ zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.“ Zum weiteren Inhalt der Pressemitteilung Nr. 64/2013 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. September 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2010, Az. I-2 U 36/10
    §
    139 Abs. 1 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen gegen ein patentrechtliches Unterlassungsbegehren eingewandt werden kann, das andere Unternehmen missbrauche eine  marktbeherrschende Stellung, wenn es sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Der Senat wies zunächst auf die Rechtsprechung des BGH hin (BGH NJW-RR 2009, 1047 – Orange Book), wies jedoch zugleich darauf hin, dass der Abgemahnte zuvor ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreitet haben müsse (vgl. BGH a.a.O.), also ein Angebot, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig sein müsse. Darüber hinaus müsse der Lizenzsucher, wenn es bereits zu Benutzungshandlungen gekommen sei, seinen vertraglichen Pflichten „vorgreifen“ und sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen habe. In diesem Fall wäre er also nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen. Er wäre auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder diese jedenfalls zu hinterlegen. Der Höhe nach seien die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungspflicht des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergebe. Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar sei, belaste ihn nicht unbillig, denn ihn treffe für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.

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