IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. November 2012

    Wir hatten berichtet (hier): Der sog. High Court of Justice of England and Wales hatte am 07.07.2012 entschieden, dass der Galaxy Tablet Computer der Firma Samsung Electronic (UK) in den Ausführungen Galaxy Tab 10.1, Tab 8.9 and Tab 7.7 Apples Geschmacksmuster No. 0000181607-0001 nicht verletze. Nicht nur, dass Apples Ansprüche zurückgewiesen wurde. Die britischen Richter verurteilten Apple auch noch dazu, ihr Urteil, jedenfalls im Ergebnis, auf der britischen Apple-Website zu veröffentlichen. Apple nahm die Entscheidung als Anlass, noch mit den Worten des Gerichts (!) kräftig für die eigenen Produkte bzw. das eigene Produktdesign zu werben. Unser Kommentar war: „Was wir davon halten? Oha …“ Wir sollten Recht behalten. Wie nunmehr bei Golem (hier) zu lesen ist, fand das Gericht die veröffentlichte Erklärung von Apple wenig erheiternd und verurteilte das amerikanische Unternehmen dazu, die Erklärung richtig zu stellen. Dies beinhaltet, den Link auf das Urteil größer darzustellen, darauf zu verzichten, auf andere Urteile hinzuweisen, nach denen Samsung bei gleichen Klageansprüchen verurteilt worden war – und das Zitat des Richters Colin Birss zu entfernen, welcher das iPad als viel „cooler“ als Samsungs Galaxy Tab bezeichnet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die richterliche Anordnung nicht den Sinn habe, eine Partei zu bestrafen oder sie das Gesicht verlieren zu lassen, sondern geschäftliche Unsicherheiten auszuräumen.

  • veröffentlicht am 16. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.04.2011, Az. 224 C 33358/10
    § 631 BGB, § 632 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein beauftragtes Kunstwerk nicht abgelehnt werden kann, weil sich der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt hätte. Vorliegend war die Verschönerung eines Treppenhauses durch ein Hinterglasbild beauftragt worden, welches sich an anderen, durch Katalog bekannten Werken des Künstlers orientieren, aber eine Neuschöpfung sein sollte. Nach Einbau der Kunstinstallation war die Kundin jedoch nicht zufrieden und wollte das Werk nicht bezahlen bzw. den bereits verauslagten Vorschuss zurück erhalten. Dies gestand ihr das Gericht nicht zu. Das Werk sei auftragsgemäß erstellt worden. Dazu reiche aus, dass der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sei, da die Auftraggeberin mit den Eigenarten des Künstlers vertraut war bzw. sich damit hätte vertraut machen müssen. Abreden, die die Gestaltungsfreiheit einschränkten, seien nicht getroffen worden. Das Risiko, dass das vollendete Werk schlussendlich doch nicht gefalle, trage die Auftraggeberin. Hier finden Sie die Pressemitteilung.

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 16/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie mit dem Angebot verbunden wird, dass die Abmahnung zurückgezogen werde, sobald man dauerhaft Produkte des abmahnenden Unternehmens beziehen würde. Die per E-Mail ausgesprochene Drohung lautete sinngemäß, dass man entwender eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt „mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger in der Kundschaft“ aussprechen könne, wenn der Abgemahnte die Zusammenarbeit mit seinem derzeitigen Lieferanten nicht beenden und die Produkte des abmahnenden Unternehmkens vertreiben würde. Als der Abgemahnte sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch die Zusammenarbeit ablehnte, machte das drohende Unternehmen seine Ankündigung war und beantragte sogar eine einstweilige Verfügung. Der Senat hielt das Gesamtgebahren für unzulässig, da rechtsmissbräuchlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

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