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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Der BGH hat die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage des Rechtsmissbrauchs einer bzw. mehrerer Abmahnungen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenforderung überprüft. Die Rechtsprechung des Hammer Senats hielt der Überprüfung weitgehend stand. Die interessante Frage, ob eine zweite Abmahnung, die auf der ersten Abmahnung aufbaut, deren missbräuchlichen Charakter teilt, ließ der BGH auf Grund der rechtsstatsächlichen Umstände offen. Die Beklagte hatte argumentiert, da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens habe verlangen können. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. März 2012

    LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 101/10 – rechtskräftig
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei einer erneuten Abmahnung, die nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ausgesprochen wird, die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werden kann. Es hielt die Ablehnung einer derart aufgemachten Unterlassungserklärung sogar für rechtsmissbräuchlich. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung (OLG Hamm, Az. I-4 U 145/10) wurde vom Berufungskläger auf Anraten des Senats unter dem 03.12.2010 zurückgenommen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 47/09
    §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; 683 Satz 1, 677, 670 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer zweifachen Abmahnung des Unterlassungsschuldners wegen desselben Verstoßes die Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig sind. Im entschiedenen Fall hatte ein Wettbewerbsverband den Schuldner zunächst selbst abgemahnt. Als darauf keine Reaktion erfolgte, ließ der Verband den Schuldner nunmehr über einen Rechtsanwalt abmahnen. Für die daraus entstandenen Kosten stand dem Verband nach Ansicht des BGH jedoch kein Erstattungsanspruch zu. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, da es nicht im Interesse des Schuldners läge, wegen desselben Verstoßes zweimal abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert zu werden. Zudem müssten Verbände wie der Kläger in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen, so dass eine rechtsanwaltliche Abmahnung nicht erforderlich sei. Damit wandte sich der BGH von einer eigenen Entscheidung aus dem Jahre 1969 („Fotowettbewerb“) ab, die nunmehr von der sich seitdem umfangreich entwickelten Rechtsprechung überholt worden sei.

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