The road to hell XII: China kopiert gleich ein ganzes österreichisches Dorf / Zu dem Urheberrechtschutz von Architektur
Wer bereits weite Teile Afrikas neukolonialisiert hat (vgl. hier und hier), die eigene Øre als Weltwährung präsentiert (hier) und im Herzen des Erzfeindes eine Industriestadt als strategischen Brückenkopf angemeldet hat (hier), der - mag man glauben - hat in diesen Tagen alles, was es braucht, um noch größer zu sein als Dirk Nowitzki. Man lernt man jedoch schnell, dass sich wahre Seelenruhe bei bestimmten Asiaten erst einstellt, wenn Eiffelturm & Co. im eigenen Garten stehen. Und so hat man aus dem Reich der Mitte das staatliche Kulturkomitee nach Österreich geschickt, um die nicht gerade Not leidende landeseigene Architektur mit fremden architektonischen Errungenschaften aufzubessern. Dies führte zu dem zweifelhaften Ergebnis, dass es demnächst auf dieser Erde das doppelte Hallstadt geben wird: Das Original im Land der notorischen Almdudler, das “andere”, etwas weiter östlich, im chinesischen Guangdong (hier). Es stellt sich die Frage, ob sich Original-Hallstadt gegen diesen Affront zur Wehr setzen sollte und juristisch überhaupt kann.
Touristisch halten wir die Entwicklung für weit weniger alarmierend als die Hallstädter: Zwar werden die Piefkes nun busladungsweise ihren Wochenendurlaub in Hallstadt stornieren und stattdessen kurzentschlossen das Paket aus 13-stündigem Linienflug nach Hongkong und 4-stündiger Bustour durchs wilde Pekingstan buchen. Doch werden sich auch etwa 1,3 Mrd. Chinesen in umgekehrter Richtung auf den Weg machen, um zur Abrundung des Tagesausflugs das abgekupferte Original in Österreich zu besichtigen. Die für diesen Kulturaustausch benötigten mehr als 1,5 Mio. Airbus 380-800 stehen bereit. Das Hallstädter Problem der abwandernden Touristen ist damit gelöst.
Wen diese Migrationsströme kalt lassen und eher juristische Zweifel hinsichtlich einer möglichen “Werksentstellung” beschleichen (§ 21 Abs. 3 ÖUrhG), der sei beruhigt. Sensibel, wie der Chinese ist, hat er versprochen, den Hallstädter See gleich mitzukopieren, für das Gesamtbild - nur etwas kleiner. Wie fein das alles werden kann, sieht man bereits am Red Dot-Anwärter “Thames Town” nahe Shanghai (hier).
Würde Hallstadt in Deutschland stehen, wie etwa die Fugger’sche Sozialsiedlung in Augsburg (hier), sähe es bezüglich der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Stadtarchitektur so aus: “Übliche Wohnhäuser und einfache Zweckbauten, die sich in einer für Architekten üblichen Konstruktionslösung erschöpfen, sind vom Urheberrecht ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, GRUR 1985, S. 534, 535)” (Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, § 2, Rn. 151). Ob es sich nun um profane Zweckbauten der Gegenwart oder aber ästhetisches Neu- bzw. Altland in der Geschichte der menschliche Behausung handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. zum Hundertwasser-Haus z.B. OGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. 4 Ob 195/09).
Ein ähnlich diffuses Bild bietet sich dementsprechend, wenn die Gestaltung einer Gesamtheit an Eigenheimen wider Willen zum omnipräsenten Gut wird. In München ließ man - wenn die “Durchschnittsgestaltung” deutlich überragt wurde - schon mal den urheberrechtlichen Schutz für die Gestaltung einer ganzen Wohnanlage zu (OLG München, GRUR 1987, S. 290 f.). Bei Hallstadt wäre dies noch zu prüfen. Soweit ersichtlich, ist der architektonische Schutz eines ganzes Dorfes in Deutschland zumindest noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen, was auch daran liegen mag, dass kein Preuße wie ein Bajuware leben will und umgekehrt, so dass der alte Grundsatz gilt: Nullo actore, nullus iudex (”Wo kein Kläger, da kein Richter.”).



















