The road to hell XXI: Der Weiner
Am Ende einer langen Auseinandersetzung, bei welcher der Gegner offensichtlich nach allen Regeln der Kunst gehänselt und gegretelt worden war, echauffierte sich dieser über die Kostenlast. In scheinbarer Unkenntnis von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO wusste der Prozessbevollmächtigte des unterlegenen Beklagten dabei mit folgender wilden Halse Gegner und Gericht zu überraschen:
“Nachdem die Beklagten nach Auskunft des Vertreters der Klägerin alle bisherigen Kosten bezahlt haben … entspricht es billigem Ermessen, nun auch einmal der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren ist kostenmäßig bislang einseitig und wohl auch einmalig günstig für die Klägerin verlaufen; vor allem aus Kostensicht. Billigem Ermessen entspricht es deshalb, diese Schieflage nun wenigstens durch die jetzt noch zu treffende Kostenentscheidung auszugleichen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.“
Was wir davon halten? Da befand sich nur einer in Schieflage. Kostenmäßig. Vor allem aus Kostensicht.
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