The road to hell XXIX: Melkt die Cola-Kuh!
Es war einmal ein deutscher Getränkehersteller Gutsherr. Der lebte schon lange und sorgenfrei auf seinem Hof, bis sich eines sonnigen Tages zwei seiner Untertanen (genauer: Die Zwei aus Marketingabteilung) ob einer einfachen Flasche Cola heftig erzürnten. Als Grundprodukt für dieses koffeinhaltige Kaltgetränk war bei der Herstellung Molke eingesetzt worden, die sich nach dem Fertigungsprozess nicht mehr nachweisen ließ. Der eine Untertan betrachtete das Gesöff kritisch und befand, das Produkt sei Käse, worauf der andere meinte, das sei doch Quark, das Produkt sei schon “erste Sahne”. Nachdem die beiden partout keinen Frieden miteinander finden wollten, schritt ein Dritter ein und befand salomonisch, die Cola könne doch als “Molkeprodukt” bezeichnet werden, dann wäre beiden Streithähnen entsprochen und mehr noch: Man könne die trübe Suppe sogar pfandfrei in Plastikfalschen vertreiben, denn Milchprodukte wären schließlich gemäß § 9 Abs. 2 VerpackV von der Pfandpflicht für Plastikflaschen befreit und wahrlich, ein Milchprodukt sei es schon deshalb, weil man bei der Herstellung Molke als Grundstoff eingesetzt habe. Gesagt getan, das Modegetränk verließ in Einwegflaschen containerweise den Hof, wobei dieselben mit königlichen Etiketten versehen waren, welche neben “Wasser, Zucker und Colagrundstoff” auch den Hinweis “Molkeerzeugnis (50%)” enthielten. Als die Cola die Märchenwelt verließ und im echten Leben ankam, fand der Zauber allerdings jäh ein Ende: Das Verwaltungsgericht Minden (Az: 7 K 1077/12 - I S) befand, dass der Käse, der Quark die Cola - also das fertige Getränk selbst - “molketypische Inhaltsstoffe” aufweisen müsse, um als Milchgetränk durchgehen zu können. Daher sei u.a. Pfand auf die verwendeten Einwegflaschen zu erheben. Gegen das Urteil ist nun ganz real Berufung möglich.
Schlagworte: The road to hell



















