The road to hell XXVII: 3 Dinge, die Sie als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt “Gewerblicher Rechtsschutz” nicht so häufig tun sollten!
Sie sind Rechtsanwalt und sehen Ihren Tätigkeitsschwerpunkt im “Gewerblichen Rechtsschutz”? Sie haben bei einer internationalen Großkanzlei in Deutschland gearbeitet und auch in deren ausländischen Büros Mandate betreut? Sie weisen einen LL.M. im Gewerblichen Rechtsschutz auf und zeigen unternehmerische Initiative?
Dann sollten Sie demnächst, wenn Sie schon meinen, unsere Mandantschaft wegen irgendwelcher 08/15-Wettbewerbsverstöße abmahnen zu müssen, vor Stellung des folgenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Selbstdarstellung auf Ihrer Webseite ändern oder hilfsweise den Verfügungsantrag selbst um folgenden hochpeinlichen Annex kürzen, für den selbst unser Rechtsreferendar eins mit der Fliegenklatsche bekäme (Zitat):
“… II. der Antragsgegnerin aufzugeben, schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkte und Umfang von Handlungen nach Ziff. I.,
III. der Antragsgegnerin aufzugeben, jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Antragsstellerin durch die in Ziff. I beschriebene Handlung entstanden ist und zukünftig entstehen wird;
IV. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsstellerin von der Forderung über vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von … EUR des Rechtsanwalts … freizustellen.”
PS.: Das Landgericht Hamburg hat die obigen Anträge auch nicht recht gemocht.
Schlagworte: The road to hell



















