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Urheberrecht (Leistungen)

ÜBERSICHT

A. Was wir für Sie tun können

B. Fragen & Antworten (FAQ)

A. Was wir für Sie tun können

Im Urheberrecht bieten wir u.a. die nachfolgend aufgeführten Leistungen an. In vielen Fällen ist es uns möglich, Ihnen Pauschalangebote zu einem festen Honorar anzubieten. Sollten Sie noch Fragen zu der Bandbreite unserer Kanzlei haben, kontaktieren Sie uns bitte (Kontakt):

• Beratung bei der Erstellung von urheberrechtskonformer Werbung
• Rechtsberatung zum Schutz von Texten, Fotografien, Grafiken, Weblayout etc.
• Beratung und Verteidigung bei Abmahnung (Unsere Gegnerliste)
• Beratung und Verteidigung bei einstweiliger Verfügung
• Beratung und Verteidigung bei negativer Feststellungsklage
• Beratung und Durchführung von Schiedsverfahren

B. Fragen & Antworten (FAQ)

I. Was ist ein Urheberrecht?

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht. Es schützt den Urheber “in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk” (§ 11 UrhG). In diesem Sinne schützt das Urheberrecht den Urheber auch davor, dass andere über die Nutzung des von ihm geschaffenen Werks (z.B. Text, Bild) bestimmen, ohne dass er vorher in eine solche Nutzung eingewilligt hat. So hat der Urheber kraft seines Urheberrechts das ausschließliche Recht, sein Werk “in körperlicher Form” zu verwerten. Nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Umständen kann das Werk des Urhebers auch ohne dessen Einwilligung genutzt werden.

Einen registerrechtlichen Schutz gibt es für Urheberrechte nicht, d.h. man kann sich nicht als Schöpfer eines Werkes eintragen lassen.

Das Urheberrecht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Weiterhin hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Wiedergabe im Internet),das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine “Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit” bestimmt ist.Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

II. Geschützte Werke

Als geschützte Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten persönliche geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 UrhG enthält eine – nicht abschließende – Aufzählung schutzfähiger Werke und führt dabei an:

– Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

– Werke der Musik;

– pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

– Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

– Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

– Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

– Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Der Urheberrechtsschutz ist für jedes Werk im Einzelfall zu prüfen.

Nachfolgend haben wir einige häufige Problemfälle des Urheberschutzes aufgeführt:

Webseite

Die Frage, ob eine Website ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Design/Layout einer Website; ganz anders kann sich die Frage beantworten lassen, wenn die Datenbank einer Website übernommen wurde. Ein expliziter gesetzlicher Schutz von Websites, Webseiten bzw. deren Design und Technik ist nicht gegeben. Verschiedene Entscheidungen zeigen Ansatzpunkte für einen urheberrechtlichen Schutz von Websites. So hat das OLG Rostock im Jahr 2007 einen Urheberrechtsschutz bejaht, wenn die Website besonders suchmaschinenoptimiert programmiert war (Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07).  Das LG München I bejahte 2004 den Urheberrechtsschutz, da sich die streitgegenständliche Gestaltung der Website durch eine optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte auszeichne (Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04).  Das OLG Hamm äußerte sich 2004 grundsätzlich ablehnend gegenüber einem urheberrechtlichen Schutz von Websitedesign (Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04). Gleichermaßen negativ urteilte das OLG Düsseldorf im Jahre 1999 (Urteil vom 29.06.1999, Az. 20 U 85/98). Kritisch zeigte sich zuletzt 2009 das LG Köln, welches dem Look &Feel einer Website keinen urheberrechtlichen Schutz beimaß (Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08).

Insgesamt bedarf die Frage, ob eine Website in ihrem Design geschützt ist, einer individuellen Betrachtung. Dabei kommt es nicht nur auf die verwendete Programmiertechnik, sondern auch die Besonderheit der Webseiten-Funktionalität an, wenn diese im Design der Website Ausdruck findet.

Foto

Fotos sind Lichtbilder und genießen Urheberrechtsschutz gemäß § 72 UrhG. Der Urheberrechtsschutz entsteht mit beendeter Aufnahme des jeweiligen Motivs.

Unerheblich ist, von welcher Qualität die Bilder sind. Handwerkliches Können wird bei der Frage, ob ein Bild Urheberrechtsschutz genießt, nicht beurteilt. Das verschiedentlich geforderte Mindestmaß an geistiger Leistung dürfte bereits durch die “oft schwierige Handhabung der Technik und handwerklichen Fähigkeit zum Ausdruck kommen” (Schricker, UrhR, 3. Aufl. [2006], § 72, Rn. 17).

Geschützt sind gleichermaßen hochwertige Produktfotografien, die auf Herstellerseiten zu finden sind, wie Amateurfotografien, gefertigt mit einer einfachen Digitalkamera, sowie Einzelbilder aus Fernsehsendungen. Als “fotografieähnliche Abbildungen” sind sogar Bilder, die mittels eines Kernspin- und Computertomographen hergestellt werden, urheberrechtlich geschützt.

Abmahnfalle Herstellerfotos
Herstellerfotos sind urheberrechtlich geschützt (s. oben). Diese Rechtslage ändert sich auch dann nicht, wenn das Bild durch einen Händler verwendet wird, der die abgebildete Ware – erlaubt oder rechtswidrig – vertreibt. Eine rechtliche Vermutung, dass der Hersteller bei Vertrieb seiner Ware auch mit der Verwendung seiner Produktbilder einverstanden ist, gibt es nicht. Mit dem Hersteller sollte daher vor Verwendung professioneller Produktabbildungen eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die im Umfang kurz, inhaltlich jedoch durchaus kompliziert ausfallen kann.

Dass das Kopieren von Fotos eines konkurrierenden Onlineshops diese Probleme bereiten kann, liegt nahe. Gefährlich ist es aber auch, Produktfotografien des Herstellers zu verwenden, ohne hierfür eine ausdrückliche Zustimmung beim Hersteller einzuholen. Es besteht keine Vermutung dafür, dass der Händler berechtigt wäre, die Produktfotos des Herstellers zu verwenden, um seine Ware zu bewerben. Man wird auch kein konkludentes Einverständnis für die freie Verwendung der Fotografien annehmen können, auch wenn die Hersteller in den meisten Fällen keine Ansprüche stellen. Denn schließlich sind sie daran interessiert, dass ihre Produkte über die Händler problemlos vertrieben werden können. Dafür ist natürlich eine professionelle Bilddarstellung förderlich. Falls es jedoch zu Problemen und Auseinandersetzungen zwischen Hersteller und Händler auf anderer Ebene kommt, kann die mangelnde Lizenzeinräumung schnell zum ernsten Problemfall werden.

Stadtpläne/Karten

Ein häufiger Abmahnungsgrund ist die urheberrechtswidrige Nutzung von Stadtplänen und Kartenmaterial. Nachdem zunächst unklar war, ob einem solchen Werk überhaupt Urheberrechtsschutz gebührt, ist die Rechtsprechung nunmehr nahezu einhellig davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Wer sich also z.B. für Kontaktinformationen auf seiner Webseite eine Anfahrtsskizze fertigt und dafür Teile einer Karte oder eines Stadtplans aus dem Internet lädt/kopiert, begibt sich in die Gefahr, abgemahnt zu werden.

Text

Texte sind allgemein als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, soweit sie die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich individuell je nach dem sich bietenden Sachverhalt. Der BGH setzt voraus, dass die individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann. Gegen eine schöpferische Höhe spricht, wenn die Form der Darstellung oder deren Inhalt sich aus der Natur der Sache ergibt oder durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen können ebenso urheberrechtlich geschützt sein (LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, Az. 28 O 368/08), wie anwaltliche Schriftsätze (OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147).  Auch Bedienungsanweisungen und Gebrauchsanweisungen (BGH, GRUR 1993, 34, 36) können urheberrechtlich geschützt sein, ferner Kurzzusammenfassungen von Spielfilmen (LG Köln, Urt. v. 23.09.2009 – Az. 28 O 250/09),  Stadtpläne (BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 227/02) oder Pressemitteilungen (LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007, Az. 308 O 793/06). Beschreibende Werbetexte, deren Inhalt sich aus der Natur der beworbenen Sache ergibt, sind nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht geschützt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2007, Az. I-20 W 153/07).

Idee

Eine einfache Idee ist grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Abstrakte Gedanken und Ideen sind im Interesse der Allgemeinheit frei von Monopolrechten, wie dem Urheberrecht, zu halten (BGH GRUR, 1981, 520, 521). Teilweise ist der Urheberrechtsschutz schon versagt, weil sich die Idee auf einen Gegenstand bezieht, der nicht urheberrechtlich geschützt ist. Hiervon abweichend  kann urheberrechtlicher Schutz bestehen, wenn sich die Idee “vergegenständlicht” hat, etwa bereits zu einer Skizze oder einem Entwurf verdichtet habe. In Ausnahmefällen – überspitzt formuliert: abhängig von der konkreten Antragsformulierung – kann eine Idee entgegen § 1 Abs. 3 PatG auch im Rahmen eines Patents geschützt werden. Zu beachten ist auch, dass auch Entwürfe unfertiger Werke bereits urheberrechtlich geschützt sein können, nämlich dann, wenn sie bereits eine “persönliche geistige Schöpfung” darstellen.

III. Schutzdauer

Ein Urheberrecht kann in Deutschland nicht wie eine Marke amtlich registriert werden. Es entsteht faktisch durch Schaffung eines sog. Werks (z.B: Fotografie, Romans, Musikstücks). Das Bestehen des Urheberrechts muss daher im Streitfall von derjenigen Partei, welche die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung beansprucht, bewiesen werden. Bei letzterem sollen Dienste wie copyclaim oder registeredcommons Hilfestellung leisten.

Die regelmäßige Schutzdauer für urheberrechtlich geschützte Werke ergibt sich aus dem Gesetz. Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei mehreren Miturhebern beginnt diese Frist mit dem Tod des Längstlebenden zu laufen.

IV. Wer ist Urheber?

Urheber ist derjenige, der das Werk selbst schafft, indem er es erstmalig herstellt oder verändert, da auch die Veränderung des Werks – mit Einwilligung des Urhebers des zu bearbeitenden Werks – ein eigenständig urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt.

Keine Urheber, aber mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten versehen, sind Rechteverwerter. Sie haben die Werke nicht geschaffen, dürfen sie aber für den Urheber wirtschaftlich auswerten.

Für den Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks (z.B. Foto, Text) ist häufig unklar, wem die Urheberrechte an dem Bild bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte zustehen. Der Hinweis © trifft keine gesicherte Erklärung darüber, wer tatsächlich Urheber ist. Reklamiert eine Person öffentlich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für ein bestimmtes Werk, und trifft der Nutzer mit dieser Person einen Nutzungsvertrag über das Werk, so kann der Nutzer gleichwohl vom wahren Inhaber der Urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit einem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch konfrontiert werden. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung eines Nutzungsvertrags größtmögliche Vorsicht walten zu lassen. Ein solcher, fachlich versiert aufgesetzter Vertrag, trifft idealerweise auch Schutzvorkehrungen gegen unliebsame Überraschungen, wie oben ausgeführt.

V. Lizenzvertrag / EULA

Eine Lizenz ist ein Vertrag, welcher zwischen mindestens zwei Parteien regelt, inwieweit der Urheber einem anderen (”Nutzer”) Nutzungsrechte an seinem Werk (z.B. Buch, Musikstück, Foto, Software) einräumt. Der Lizenzvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden.

Bei Standardsoftware ist es dem Hersteller, der hunderttausende Pakete verkauft, kaum möglich, mit jedem einzelnen Nutzer einen Lizenzvertrag auszuhandeln. Er verwendet daher vorformulierte Klauseln, welche in ihrer Gesamtheit, insbesondere bei Microsoft, als “End User License Agreement” oder kurz “EULA” bezeichnet werden. Bei diesem Lizenzvertrag handelt es sich um die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Softwareherstellers.

Der Lizenzvertrag soll nach Willen des Softwareherstellers zwischen dem Käufer/Anwender der Software (Nutzer) und dem Verkäufer/Softwarehersteller abgeschlossen werden. Problematisch ist in der Regel das Zustandekommen des EULA zwischen Nutzer und Softwarehersteller. In der Regel hat der Nutzer zu Beginn der Installationsroutine der Software einen Button anzuklicken, wonach er die EULA des jeweiligen Herstellers annimmt oder akzeptiert. Diese Installationsroutine erscheint allerdings in der Regel erst, nachdem der Nutzer die Software käuflich erworben hat und das entsprechende Speichermedium (CD, DVD) in den Computer eingelegt hat oder nachdem er die jeweilige Software per Download auf seinen Computer heruntergeladen hat.

Dass der Nutzer die Taste “Ich bin mit den Lizenzbestimmungen einverstanden” angeklickt hat, ist in der Regel folgenlos, da der Nutzer sich diesem Prozedere nur deshalb unterwirft, weil er anders die Software nicht installieren kann.

Auch in den Fällen, in denen der Nutzer vor Ermöglichung des Downloads um Annahme der Lizenzbedingungen gebeten wird, ist in vielen Fällen zweifelhaft, ob die (amerikanischen) Lizenzbedingungen deutschem Recht, insbesondere dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) standhalten. In der Regel ist dies nicht der Fall, wobei es entgegen eines landläufigen Irrtums keinen Unterschied macht, ob die Software von einem einzelnen Privatentwickler oder einem internationalen Großkonzern wie Microsoft angeboten wird. Auch große Unternehmen vertreten u.a. unzutreffende Rechtsansichten.

VI. Was bedeutet ©?

Das Symbol © und die entsprechende Abkürzung (c) stammen aus dem US-amerikanischen Rechtsbereich und stehen beide für “Copyright”, also für ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Um auf ein gemeinfreies Werk hinzuweisen, kann die Creative Commons Public Domain Mark verwendet werden.

VII. Was ist „royalty free“?

Der Begrif “royaltyfree” oder “Lizenzfreiheit” ist gesetzlich nicht bestimmt. Ein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten oder Nutzungsrechten – etwa der Download einer “royaltyfree”-Fotografie in der irrigen Ansicht, der Begriff “royaltyfree” stehe für fehlenden Urheber- rechtsschutz und ermächtige jedermann, das entsprechende Werk kostenfrei zu vervielfältigen – ist dem deutschen Urheberrecht fremd. Daher ist bei dem Erwerb derartiger Bilder bzw. Bildlizenzen stets der jeweilige Vertragstext / AGB-Text rechtlich Ausschlag gebend und sorgfältig zu studieren. Der Begriff “royaltyfree” bezeichnet gewöhnlich Fotografien, die zu einem Pauschalpreis einschließlich eines einfachen Nutzungsrechts vertrieben werden.  “Royaltyfree” bezieht sich demnach darauf, dass keine wiederkehrende oder auflagen- oder länderbezogene Vergütung geschuldet wird, sondern vielmehr eine einmalige pauschale Lizenzgebühr zu entrichten ist, um dem jeweiligen Nutzer eine nahezu beliebige Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitung zu ermöglichen. Hier gilt das Prinzip: Einmal zahlen, unbeschränkt nutzen.

Royalty-free-Fotos sind nicht copyright-free oder urheberrechtsfrei. Die betreffenden Bilder sind vielmehr vor Bearbeitungen und eigenmächtigen Vervielfältigungen ohne Einwilligung des Urhebers geschützt. Die Frage, ob der Urheber der Fotografie zu nennen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Nutzungslizenz. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist die Nennung des Urhebers im Zweifel erforderlich.

VIII. Open Source / GPL

Als Open-Source-Software wird insbesondere solche Software verstanden, die sich unter der GNU General Public License (GPL), GNU Lesser General Public License (LGPL) oder GNU Affero General Public License (AGPL) der Free-Software-Foundation oder kompatible Lizenzen fassen lässt. Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens darf Open-Source-Software auch verkauft werden. Dies vorausgeschickt, ist unter Open-Source-Software jede Software zu verstehen, die folgende Freiheiten gewährt:

– Freier Ablauf:
Die Freiheit, das Programm zu jedem Zweck ablaufen zu lassen.

– Freie Analyse:
Die Freiheit, zu untersuchen, wie das Programm arbeitet und es an eigene Bedürfnisse anzupassen. Der Zugang zum Quellcode ist eine Bedingung hierfür.

– Freie Verbreitung:
Die Freiheit, Kopien des Programms weiter zu verbreiten, “um Deinen Nachbarn zu helfen”.

– Freie Verbesserung und Veröffentlichung:
Die Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so dass die Allgemeinheit davon profitiert. Der Zugang zum Quellcode ist eine Vorbedingung hierfür.

IX. Creative Commons

Creative Commons (CC) steht für eine gemeinnützige US-amerikanische Organisation, welche verschiedene Lizenzverträge mit Standardformulierungen gefertigt haben, mit welchen der Schöpfer eines Werkes der Öffentlichkeit Nutzungsrechte daran einräumen kann. Inwieweit bei der Nutzung dann Einschränkungen bestehen, hängt von der konkret verwendeten CC-Lizenz ab. „CC“ ist nicht mit uneingeschränkter freier Nutzung gleichzusetzen.

X. Gutgläubigkeit im Urheberrecht

Nicht immer ist gesichert, dass z.B. die erworbene CD nicht eine Raubkopie ist. Wird eine solche CD vom Erwerber weiterveräußert, ist er der Leidtragende und kann urheberrechtlich abgemahnt werden, da er wie eine vorsätzlich handelnde Person behandelt wird. Ein Erwerb von Nutzungsrechten im guten Glauben an die Berechtigung des Vertragspartners ist im Urheberrecht ausgeschlossen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof frühzeitig entschieden (vgl. BGH, GRUR 1959, S. 200, 203). Dem Lizenznehmer eines Urheberrechts ist daher zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Urheberschaft des Vertragspartners feststeht. Im Mindestmaß sollte er sich eine lückenlose vertragliche Kette zum tatsächlichen Urheber nachweisen lassen und diese ggf. selbst prüfen.

Selbstverständlich kann der Urheber bei fehlender Nutzungsberechtigung nachträglich die fehlenden Nutzungsrechte einräumen. Diese Situation ist aber für den gutgläubigen Nutzer insoweit mit weiteren finanziellen Risiken verbunden, als dass er das jeweilige Werk häufig bereits benutzt hat und ggf. weitere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Bildnutzung getätigt hat. Er ist insoweit oft “erpressbar”.

Besteht die Absicht fremde, urheberrechtlich geschützte Werke nutzen zu wollen, sollte daher vorsorglich mit einem Rechtsanwalt ein ausreichender Nutzungsvertrag entwickelt werden. In vielen Fällen sind standardisierte Muster verfügbar, die mit verhältnismäßig geringen Kosten erworben werden können.

XI. Lizenzvertrag

a) Zweck

Ein Lizenzvertrag regelt, inwieweit der Urheber einem anderen (”Nutzer”) Nutzungsrechte an seinem Werk (z.B. Buch, Musikstück, Foto) einräumt. Der Lizenzvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Der Lizenzvertrag sollte in jedem Falle sehr detailliert sein, da nach dem im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsgrundsatz im Zweifel (!) nur soviele Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen werden, wie dies für den aktuellen Vertragszweck notwendig ist. Stellt sich nach Abschluss des Lizenzvertrages heraus, dass eine bestimmte Nutzungsart von der Lizenzvereinbarung nicht erfasst war, muss der Nutzer mit dem Urheber eine Erweiterung des Lizenzvertrages hinsichtlich der Nutzungsrechte vereinbaren. Geschieht dies nicht, ist er dem Urheber für die nicht genehmigten Nutzungsarten des Werks schadensersatzpflichtig.

Beispiel: Vereinbart ein Filmproduzent mit dem Buchautor eines Bestsellers eine Verfilmung des Werks (”der Geschichte”) und die Verbreitung des Films auf DVD, so ist mit einer solchen Vereinbarung nicht gleichzeitig das Recht des Filmproduzenten verbunden, den Film im Internet wiederzugeben. Hierzu bedarf es einer Ergänzungsvereinbarung. Wird diese nicht getroffen, ist der Filmproduzent dem Buchautor zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein Lizenzvertrag sollte daher zu folgenden Bereichen Regelungen treffen:

– zum Inhalt des eingeräumten Nutzungsrechts,

– zur Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts,

– zum räumlichen Geltungsbereich des eingeräumten Nutzungsrechts und

– ob es sich um ein ausschließliches oder nicht-ausschließliches Nutzungsrecht handeln soll.

b) Inhalt des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht kann u.a. dazu berechtigten, das Werk

– zu vervielfältigen (z.B. 2000-mal auf DVD)

– zu verbreiten (z.B. in Buchform)

– öffentlich zugänglich zu machen (also im Internet anzubieten)

– zu bearbeiten / verändern (z.B. den Film zu kürzen, ein Ausschnitt des Fotos zu verwenden)

und zwar mengen- oder zahlenmäßig in unbegrenztem oder begrenztem Umfang.

c) Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht kann für eine unbegrenzte Zeit eingeräumt werden (”lebenslang”) oder für einen bestimmten, begrenzten Zeitraum (z.B. 1 Jahr).

Das Nutzungsrecht kann darüber hinaus räumlich verschiedentlich eingegrenzt werden, u.a. zur Ausübung

– für den Geltungsbereich “Bundesrepublik Deutschland”,

– für den Geltungsbereich “weltweit”,

– für den Geltungsbereich “Europa”,

– für einzelne europäische Länder (z.B. Dänemark, Spanien, Frankreich).

d) Ausschließliches oder nicht-ausschließliches Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht kann ausschließlich erteilt werden – dann hat der Nutzer das Recht, dem Urheber und etwaigen Dritten die Nutzung des jeweiligen Werks zu verbieten und dem Urheber ist es untersagt, weiteren Parteien ein Nutzungsrecht an dem Werk einzuräumen. Es handelt sich somit um ein Exklusivrecht.

Das Nutzungsrecht kann aber auch nicht-ausschließlich eingeräumt werden. Der Nutzer ist demnach nur dazu berechtigt, das Werk für sich im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Darüber hinaus kann der Urheber das Nutzungsrecht auch Dritten einräumen oder/und selbst nutzen.

e) Wo liegen die Untiefen der Lizenzvertragsgestaltung?

Die Untiefen der Lizenzvertragsgestaltung liegen weniger in der Erkennung obiger Gestaltungserfordernisse. Sie liegen vielmehr in der präzisen und umfassenden Formulierung der Nutzungsrechte. Besonders problematisch ist damit der Inhalt des Nutzungsrechts. In vielen Fällen ist dem Nutzer nicht bekannt, welche Nutzungsformen isoliert zu betrachten und demgemäß auch vertraglich zu erfassen sind. Abgesehen von den obigen Punkten sollte der Lizenzvertrag weitere wichtige Vereinbarungen enthalten, beispielsweise zur Frage, wie bei Rechtsmängeln der Rechteübertragung zu verfahren ist.

XII. Filesharing

a) Überblick

Unter Filesharing versteht man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines so genannten Peer-to-Peer-Netzwerks (P2P). Zur Teilnahme an derartigen Netzwerken benötigt man sog. Filesharing-Tools, wie eMule, eDonkey, BitTorrent, LimeWire, KaZaA, Shareaza, Win MX, BearShare, RShare, BearFlix, FrostWire oder Ares. Die Daten befinden sich bei diesem Verfahren auf den Computern der einzelnen Teilnehmer und werden von dort aus an andere Teilnehmer des Netzwerks verteilt. Dabei werden die Daten von fremden Rechnern kopiert (Download) und in der Regel zeitgleich anderen Nutzern des Netzwerks zum Download zugänglich gemacht (Upload).

Filesharing ist nicht per se illegal. Jedoch kommt es häufig vor, dass beim Filesharing Urheberrechte verletzt werden, indem z.B. urheberrechtlich geschützte Musikstücke, Filme oder Software ohne Einwilligung des Urhebers an einen großen Personenkreis weitergegeben werden. Zu beachten ist, dass mit dem unerlaubten Kopieren kommerzieller Produkte ein ganz erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden entsteht, welcher unmittelbar und mittelbar Arbeitsplätze gefährdet. Die Inhaber der geschützten Werke greifen daher gegen die Nutzer solcher P2P-Netzwerke immer häufiger zu Strafanzeigen und urheberrechtlichen Abmahnungen. Verschiedene Rechtsanwaltskanzleien haben sich auf die Verfolgung solcher Urheberrechtsverstöße spezialisiert und sind bundesweit tätig.

Nicht jede Filesharing-Abmahnung ist berechtigt; nicht jeder geforderte Schadensersatz angemessen. In vielen Fällen ist den Inhabern von Internetanschlüssen nicht einmal bewusst, dass über ihren Anschluss, etwa von Kindern oder Gästen, Filesharing betrieben wird. In anderen Fällen, beispielsweise bei dem – im verbotenen Filesharing anteilsmäßig führenden – Download pornographischer Filme, ist dem Betroffenen die legale Beschaffung und umso mehr das Ertapptsein peinlich. Tatsächlich teilt ein Nutzer insoweit lediglich das Schicksal einer Vielzahl anderer Internetuser.

Für die Betroffenen einer solchen Abmahnung ist es in jedem Falle empfehlenswert, selbst einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der standesrechtlich zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet ist. In den meisten Fällen eines tatsächlichen Rechtsverstoßes können wir auf Grund unserer einschlägigen Erfahrung effektive Hilfe anbieten und die Angelegenheit gleichermaßen vorteilhaft wie “geräuschlos” für den Mandanten auflösen, soweit dies gewünscht wird. In Fällen unberechtigter Inanspruchnahme setzen wir die Rechte unserer Mandanten dagegen konsequent durch.

b) Konsequenzen einer Filesharing-Abmahnung

Nach Erhalt des Abmahnschreibens steht es Ihnen frei, ob und wie Sie reagieren. Keinesfalls sind Sie verpflichtet, auf das Abmahnschreiben zu antworten. Es drohen Ihnen auch keine Strafen. Ein etwaig angedrohtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird unabhängig von Ihrer Antwort auf das Abmahnungsschreiben eingeleitet und geführt. Die Abmahnung ist also lediglich als ein außergerichtliches Angebot der Gegenseite zu verstehen, einen (behaupteten) Urheberrechtsverstoß oder gleich mehrere ohne Hilfe eines Gerichts (”außergerichtlich”) einvernehmlich zu erledigen.

c) Unterlassungserklärung

Mit Zugang des Abmahnungsschreibens werden Sie mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert. Sie sollen in Zukunft die Verbreitung des jeweiligen Werks unterlassen. Damit Sie es mit dem Unterlassungsversprechen ernst nehmen, sollen Sie eine mit einer sog. Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgeben. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig ca. 5.000,00 EUR. Diese Vertragsstrafe fällt für jeden Verstoß an, unter Umständen sogar mehrfach, so dass Sie möglicherweise über 10.000,00 EUR zu zahlen haben. Übrigens sind Sie von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht befreit, wenn Sie der Gegenseite – möglicherweise schriftlich – versprechen, das Werk nicht noch einmal herunterzuladen.

Die Frage ist, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben sollen. Antworten Sie der Gegenseite selbst, ist es für einen anderen Rechtsanwalt möglicherweise nicht mehr möglich, Sie erfolgversprechend zu verteidigen. Im Zweifel sollten Sie daher nach Erhalt einer Abmahnung mit der Gegenseite keinen Kontakt aufnehmen und sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Häufig ist festzustellen, dass Mandanten vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts versucht haben, eine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Hilfe abzugeben oder sich aber einer Unterlassungserklärung bedient haben, die ihnen in einem öffentlichen Internetforum kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt wurde.

d) Einstweilige Verfügung / Klage

Wird keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben, hat die Gegenseite die Möglichkeit, die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage zu verfolgen.

Die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei unterbliebener oder unzureichender Verteidigung können überaus hoch ausfallen und mehrere tausend Euro betragen. Sinnvoller ist eine an den eigenen finanziellen, rechtlichen und psychologischen Bedürfnissen individuell ausgerichtete Verteidigungsstrategie, die Ihnen nur ein Rechtsanwalt erteilen kann.

e) Weitere Ansprüche – Schadensersatz

Bitte unterscheiden Sie die Ansprüche, welche die Gegenseite erhebt.

Sie werden in der Regel auf der einen Seite mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert. Sie sollen in Zukunft den Download des jeweiligen Werks unterlassen. Damit Sie es mit dem Unterlassungsversprechen ernst nehmen, sollen Sie eine mit einer sog. Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgeben. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig ca. 5.000,00 EUR und kann unter Umständen sogar mehrfach anfallen.

Auf der anderen Seite wird von Ihnen Schadensersatz gefordert und zwar dafür, dass Sie das jeweilige Werk – ohne dafür zu bezahlen – über ein Filesharingnetz oder an anderer Stelle im Internet heruntergeladen haben oder/und das Werk – vielfach für Sie nicht erkennbar – gleichzeitig anderen Nutzern eines Filesharing-Netzwerks zum Download angeboten haben (sog. “Upload”).

In beiden Fällen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung Ihrer Abmahnung.

Die Kosten eines Filesharing-Mandats bestehen aus

– den Rechtsanwaltskosten der Gegenseite

– dem Schadensersatz für die Ermittlung des behaupteten Urheberrechtsverstoßes

– dem Schadensersatz für die Nutzung eines Werks ohne dazu berechtigt gewesen zu sein

– dem sonstigen Schadensersatz

– den Rechtsanwaltskosten Ihres Rechtsanwalts/Ihrer Rechtsanwältin

Bitte beachten Sie dabei, dass vorgenannte Kosten einen geringen Bruchteil dessen betragen, was Ihnen an Vertragsstrafen drohen, wenn Sie gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen oder nichts tun und mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen werden. Unsere Kosten sind im außergerichtlichen Bereich deutlich geringer als bei Beginn eines gerichtlichen Verfahrens.

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