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04. Ist ein Foto geschützt?

a. Allgemeines

Fotos sind Lichtbilder und genießen Urheberrechtsschutz gemäß § 72 UrhG. Eine Registrierung in einem „Urheberrechts-Verzeichnis“ ist nicht erforderlich; ein solches Verzeichnis existiert auch nicht. Der Urheberrechtsschutz entsteht mit beendeter Aufnahme des jeweiligen Motivs.

b. Qualität des Lichtbildes (Fotos)

Unerheblich ist, von welcher Qualität die Bilder sind. Handwerkliches Können wird bei der Frage, ob ein Bild Urheberrechtsschutz genießt, nicht beurteilt. Das verschiedentlich geforderte Mindestmaß an geistiger Leistung dürfte bereits durch die „oft schwierige Handhabung der Technik und handwerklichen Fähigkeit zum Ausdruck kommen“ (Schricker, UrhR, 3. Aufl. [2006], § 72, Rn. 17).

c. Beispiele

Geschützt sind gleichermaßen hochwertige Produktfotografien, die auf Herstellerseiten zu finden sind, wie Amateurfotografien, gefertigt mit einer einfachen Digitalkamera, sowie Einzelbilder aus Fernsehsendungen. Als „fotografieähnliche Abbildungen“ sind sogar Bilder, die mittels eines Kernspin- und Computertomographen hergestellt werden, urheberrechtlich geschützt. Was im Einzelnen als urheberrechtlich geschütztes Bild gilt, können Ihnen DR. DAMM & PARTNER auf Anfrage (Kontakt) gerne mitteilen.

d. Produktfotos vom Hersteller: Freigut für Händler der Herstellerprodukte?

Herstellerfotos sind urheberrechtlich geschützt (s. oben). Diese Rechtslage ändert sich auch dann nicht, wenn das Bild durch einen Händler verwendet wird, der die abgebildete Ware – erlaubtermaßen oder rechtswidrig – vertreibt. Eine rechtliche Vermutung, dass der Hersteller bei Vertrieb seiner Ware auch mit der Verwendung seiner Produktbilder einverstanden ist, gibt es nicht. Mit dem Hersteller sollte daher vor Verwendung professioneller Produktabbildungen eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die im Umfang kurz, inhaltlich jedoch durchaus kompliziert ausfallen kann.

Dass das Kopieren von Fotos eines konkurrierenden Onlineshops diese Probleme bereiten kann, liegt nahe. Gefährlich ist es aber auch, Produktfotografien des Herstellers zu verwenden, ohne hierfür eine ausdrückliche Zustimmung beim Hersteller einzuholen. Es besteht keine Vermutung dafür, dass der Händler berechtigt wäre, die Produktfotos des Herstellers zu verwenden, um seine Ware zu bewerben. Man wird auch kein konkludentes Einverständnis für die freie Verwendung der Fotografien annehmen können, auch wenn die Hersteller in den meisten Fällen keine Ansprüche stellen. Denn schließlich sind sie daran interessiert, dass ihre Produkte über die Händler problemlos vertrieben werden können. Dafür ist natürlich eine professionelle Bilddarstellung förderlich. Falls es jedoch zu Problemen und Auseinandersetzungen zwischen Hersteller und Händler auf anderer Ebene kommt, kann die mangelnde Lizenzeinräumung schnell zum ernsten Problemfall werden.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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