Verbraucherzentrale Hamburg mahnt aktuell Ladengeschäfte in Hamburg ab

veröffentlicht am 30. Juni 2009

Was für den Onlinehandel schon ein alltägliches Phänomen ist, hat jetzt den Ladenhandel überrascht. Die Politik ist entrüstet, die Händler frustriert, berichtet das Hamburg Abendblatt (Presse). Laut Bericht erhielt die Verbraucherzentrale Hamburg 2008 von der Sozialbehörde ca. 1,5 Mio. EUR an Unterstützung und werde mit Bundesmitteln unterstützt. Jetzt habe die Zentrale „im großen Stil Geschäftsleute“ abgemahnt, u.a. wegen fehlender Namensschilder an Ladeneingängen, vergleichbar dem fehlenden Impressum auf der Shopseite. Der Inhaber einer Schuhkette mit fünf Ladengeschäften in Hamburg wurde je Ladengeschäft, eine Filliale in Lüneburg und sein Harburger Lager abgemahnt, was zu einem Schaden von ca. 1.050,00 EUR geführt hat. Die VZHH beruft sich auf § 15a GewO. Geschäftsführer Hörmann räumt zwar ein, dass diese Vorschrift nicht mehr existiere, zieht aber eine „Verpflichtung zur Kennzeichnung des Inhabers auch direkt aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Ein weiterer Renner der VZHH ist die Abmahnung von Ladengeschäften, in deren Schaufenster keine Preise für die ausgestellte Ware ausgewiesen bzw. Dekorationsgegenstände nicht ausdrücklich als „unverkäuflich“ bezeichnet werden.

CDU-Wirtschaftsexpertin Barbara Ahrons empörte sich öffentlichkeitswirksam wie jenseits der aktuellen Rechtslage: „Ich bin empört über das Vorgehen. Es wäre im Sinne einer guten Zusammenarbeit wünschenswert, dass die Händler zunächst auf ihre angeblichen Verstöße mündlich hingewiesen werden und diese dann abstellen können„. Gerade hierin liegt ein weit verbreiteter Irrtum, wie bereits § 12 Abs. 1 S. 1 UWG zeigt. Gleichwohl ist zu betonen, dass nicht jede Abmahnung einer Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale ungeprüft akzeptiert werden sollte (Abmahnungsklausel).

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