VG Augsburg: Staatsanwaltschaft kann während laufenden Ermittlungsverfahrens presserechtlich zur Auskunft gezwungen werden

veröffentlicht am 2. Juni 2014

VG Augsburg, Beschluss vom 29.01.2014, Az. Au 7 E 13.2018
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 123 VwGO, Art 4 PresseG BY, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 30 AO

Das VG Augsburg hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg verpflichtet ist, dem Redakteur einer Zeitung Auskunft zu erteilen, welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ bei Cornelius Gurlitt, dem Sohn eines bekannten Kunsthändlers im Dritten Reich, beschlagnahmt wurden, soweit diese nicht bereits in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren und darüber hinaus, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potenzielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat, wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potenzielle Eigentümer ergangen sind. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Augsburg

Beschluss

I.
Das Verfahren wird aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, soweit der Auskunftsanspruch zu 1 sich auch auf die Nennung der 442 Werke des sogenannten „Schwabinger Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren.

II.
Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen,

1. welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren,

2. ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potenzielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat, wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potenzielle Eigentümer ergangen sind.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, der Antragsgegner und der Beigeladene zu je ein Drittel.

IV.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, Chefreporter bei der Tageszeitung „B.“, fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem sog. „Schwabinger Kunstfund“.

Das Magazin „F.“ berichtete in einem Beitrag vom 4. November 2013 („Meisterwerke zwischen Müll – Fahnder entdecken Münchner Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“) u.a., dass in einer Münchner Wohnung etwa 1500 Bilder von Malern wie Picasso, Matisse, Chagall, Nolde, Klee beschlagnahmt worden seien. Die Bilder seien im Dritten Reich als „entartet“ konfisziert oder jüdischen Sammlern geraubt worden. Aufgekauft habe die Werke der Kunsthändler H.G. in den 30er- und 40er-Jahren. Dessen Sohn, C.G. (der Beigeladene), habe die Meisterwerke über ein halbes Jahrhundert in seiner Schwabinger Wohnung gehortet.

In ihrer Presseerklärung vom 5. November 2013 zum Thema „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ teilte die Staatsanwaltschaft A. u.a. mit, dass gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. Vom 28. Februar bis 2. März 2012 sei deswegen ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke, darunter solche berühmter Meister, beschlagnahmt worden, u.a., Arbeiten von Max Liebermann, Max Beckmann, Otto Dix, Oskar Kokoschka, Henri de Toulouse-Lautrec, August Macke, Emil Nolde, Ernst Ludwig Kirchner, Pablo Picasso, Carl Spitzweg, Albrecht Dürer, Marc Chagall, Pierre August Renoir, Karl Schmidt-Rottluff, Christian Rohlfs, Karl Christian Ludwig Hofer. Hinsichtlich dieser Kunstwerke von nicht hoch genug einzuschätzendem ideellen Wert hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sog. „Entartete Kunst“ oder um sogenannte „Raubkunst“ handle. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien.

Um die Herkunft der im Zusammenhang mit dem sog. „Schwabinger Kunstfund“ beschlagnahmten Bilder aufzuklären, haben der Bund und der Freistaat Bayern eine Taskforce aus nationalen und internationalen Experten für Provenienzrecherche eingesetzt. Auf der Internetplattform „Lost Art“, der zentralen Serviceeinrichtung von Bund und Ländern zur Dokumentation von Kulturgutverlusten während der NS-Zeit und von entsprechenden Fundmeldungen, wird zum Schwabinger Kunstfund (htttp://www.lostart.de/Webs/ DE/ Datenbank/KunstfundMuenchen.html) u.a. mitgeteilt, dass abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder zu „NS-Raubkunst“ besäßen, rund 970 Werke wissenschaftlich auf ihre Herkunft zu überprüfen seien. Ca. 380 dieser Werke hätten bislang dem Beschlagnahmegut der nationalsozialistischen „Aktion Entartete Kunst“ zugeordnet werden können. Für die restlichen 590 Werke werde derzeit geprüft, ob es sich um solche handle, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. „NS-Raubkunst) vorliege. Ausschließlich die Objekte, bei denen nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft ein begründeter Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug bestehe, könnten aufgrund rechtlicher Vorgaben in der Datenbank eingestellt werden. Für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden oder die von einem Mitglied der Familie G. geschaffen worden seien, sei die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS- verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorlägen. Die Zuordnung einzelner Werke zu den genannten Kategorien könne im weiteren Verlauf der Ermittlungen noch variieren.

In Pressemitteilungen vom 14. November, 21. November und 28. November 2013 (veröffentlicht auf der Internetplattform „Lost Art“) informierte die Taskforce über den Fortgang der Veröffentlichung von Werken aus dem „Schwabinger Kunstfund“.

Am 23. Dezember 2013 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg folgenden Antrag:

Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgender Frage zu erteilen:

1. Welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) hat die Staatsanwaltschaft A. bei Herrn G. sichergestellt?

2. Welche potenziellen Eigentümer hat die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren angefragt?

Zur Begründung des Antrags wurde u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „B.“ zum sogenannten „Schwabinger Kunstskandal“ ermittle. Nach dem Erscheinen des Artikels „Meisterwerke zwischen Müll – Fahnder entdecken in München Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ im Magazin F. vom 4. November 2013 habe die Staatsanwaltschaft A. in der Pressekonferenz am 5. November 2013 auch einige Kunstwerke, darunter einen Chagall, vorgestellt. Dem Antragsteller sei es daraufhin binnen eines Monats gelungen, die Erben des verstorbenen Eigentümers B. ausfindig zu machen. Hierzu wurde auf den am 11. Dezember 2013 unter Bild.de veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „BILD löst das Rätsel des gestohlenen Chagalls“ (Anlage ASt 3) verwiesen. Um gestohlene Gemälde identifizieren zu können, habe der Antragsteller der Staatsanwaltschaft A. mit Schreiben vom 7. November 2013 unter Berufung auf presserechtliche Auskunftsansprüche u.a. bereits die o.g. Fragen gestellt. In der Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 12. November 2013 seien diese Fragen nicht beantwortet worden.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet, da ein Obsiegen in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Der Antragsteller habe u.a. einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG Bayern. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 VwGO eröffnet, da die Norm des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG Bayern dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei.

Der Antragsgegner könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 PresseG Bayern berufen. Nach dieser Bestimmung könnten Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO sei zwar eine derartige Vorschrift, stehe aber der Erteilung von Auskünften in dem in Rede stehenden Umfang nicht entgegen. Der Antragsgegner habe in Anerkennung seiner Informationspflichten gegenüber der Presse eine Reihe von Gemälden veröffentlicht, wenn auch in schlechter Qualität. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Mitteilung über Abmessungen und Bezeichnungen mehr in die Rechte des Beigeladenen eingreifen sollte. Es sei davon auszugehen, dass ein Verzeichnis der Bilder erstellt worden sei, welche nur aufgrund ihrer Bezeichnung und Abmessungen zu identifizieren seien. Dem Antragsgegner sei die Vermessung von Gemälden aus seinem Bestand zur Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zumutbar und stelle keine Informationsbeschaffung dar. Für die Beantwortung der ersten Frage stehe damit kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Verfügung.

Bei der Verweigerung der Beantwortung der zweiten Frage berufe sich der Antragsgegner auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Interessenabwägung gehe hier zugunsten des Informationsinteresses der Presse und damit der Öffentlichkeit aus. Es würde zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit führen, wenn der Antragsgegner bereits die Recherche des Antragstellers vereiteln könnte. Dieser benötige die beantragten Informationen zunächst für seine Recherche, ausschließlich auf dieser Stufe sei vorliegend zu prüfen. Nicht zu prüfen sei hier, ob der Antragsteller die Berechtigten auch nennen dürfe. Der Antragsteller habe bereits bewiesen, dass er sein Wissen nur nutze, um den Berechtigten zu helfen. Daher könne man, wie bei den Erben des Chagall, vom vermuteten Einverständnis ausgehen. Der Antragsteller habe jedoch die Befürchtung, dass der Antragsgegner überhaupt keine Provenienzrecherche betrieben und keinen Berechtigten informiert habe. Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers ergebe sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK.

Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei wohl erst in einem Jahr oder später zu rechnen. Der Antragsteller sei aber auf umgehende Information angewiesen, da die Gefahr bestehe, dass das Interesse der Allgemeinheit in einem Jahr erlahmt sei.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Die angeforderten Verfahrensakten könnten dem Verwaltungsgericht aufgrund des in § 30 AO normierten Steuergeheimnisses nicht überlassen werden. Übermittelt werden die Aktenteile, die die Kommunikation des Antragsgegners mit der Antragstellerseite betreffe.

Aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses seien 1406 Objekte beschlagnahmt worden. Abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder „NS-Raubkunst“ und sich größtenteils damit zu Recht im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, seien ca. 970 Objekte in strafrechtlicher Hinsicht auf ihre Herkunft zu prüfen. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei rund 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliegen könne. Von letzter Fallgruppe seien am 19. Dezember 2013 bereits 442 Werke, für jeden einsehbar, mit Lichtbild und Daten zu Motiv, Technik und Abmessungen, in die Datenbank „www.lostart.de“ eingestellt worden. Die von Bund und Bayern gegründete Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ habe die Aufgabe, für die Staatsanwaltschaft A. im Weg der Amtshilfe die Herkunft und die Erwerbsumstände derjenigen Werke zu erforschen, für die ein NS-verfolgungsbedingter Entzug oder eine Herkunft aus der nationalsozialistischen Beschlagnahmeaktion „Entartete Kunst“ nicht auszuschließen sei. Die Taskforce sei Ansprechpartner für potentielle Anspruchsteller und nehme Hinweise zur Herkunftsermittlung entgegen.

Der Antrag sei nicht statthaft, da der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nicht gegeben sei. Die beantragte Überlassung von Informationen aus Ermittlungsakten für nicht verfahrensbeteiligte Dritte sei in §§ 475, 478 StPO geregelt und gehöre zweifelfrei zur Strafrechtspflege. Als Angelegenheit der Strafrechtspflege sei die Sache den Justizverwaltungsstreitigkeiten zuzurechnen, die nach §§ 23 ff EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Die Anfrage des Antragstellers vom 7. November 2013 sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2013 beantwortet worden. Daraufhin habe der Antragsteller, ausdrücklich gestützt auf die Regelungen in §§ 162, 475, 478 StPO, unter dem 18. November 2013 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 3. Dezember 2013 abgelehnt worden sei. Auch die Gegenvorstellung der Antragstellerseite vom 17. Dezember 2013 sei erfolglos geblieben.

Der Antrag sei auch unbegründet. Die bundesgesetzliche Regelung des § 475 StPO gehe der landesrechtlichen Regelung des Art. 4 BayPresseG vor. Die Auskunftserteilung müsse zudem gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPresseG verweigert werden. Die Ermittlungen, hinsichtlich derer das strafbewehrte Steuergeheimnis zu wahren sei, dauerten an. Auch die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, der Verrat von Dienstgeheimnissen, z.B. etwaiger Namen von NS-Geschädigten, verbiete die beantragte Auskunftserteilung. Die Veröffentlichung von zwischenzeitlich 442 Werken in der Datenbank „Lost Art“ sei gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Zwecken des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt und beziehe sich nur auf Objekte, die auf möglichen NS-verfolgungsbedingten Entzug zu überprüfen seien und hinsichtlich derer Ansprüche und Rechtsverletzungen Dritter denkbar seien. Hinsichtlich der veröffentlichten Informationen fehle dem Antrag daher auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Staatsanwaltschaft sei selbstverständlich auch nicht befugt, Daten und Lichtbilder solcher Kunstwerke preiszugeben, die sich als unbemakelt herausgestellt hätten und an den Beschuldigten zurückzugeben seien.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 erklärte die Antragstellerseite ihren Antrag zu 1. insoweit für erledigt, soweit er sich auch auf die 442 Werke bezogen habe, die nach den Angaben des Antragsgegners bereits seit 19. Dezember 2013 in der Datenbank „Lost Art“ eingestellt seien. Dem Antragsgegner seien insoweit die Kosten aufzuerlegen, da er das Verfahren veranlasst habe. Aufgrund der Pressemitteilung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ vom 28. November 2013 werde bestritten, dass bereits am 19. Dezember 2013 442 Werke in der Datenbank veröffentlicht waren.

Im Übrigen vertiefte die Antragstellerseite ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und zur Begründetheit des Auskunftsanspruchs.

Der Antragsgegner stimmte, unter Verwahrung gegen die Kostenlast, mit Schreiben vom 16. Januar 2014 der teilweisen Erledigungserklärung zu. Entsprechend der beigefügten E-Mail der Koordinierungsstelle M. seien am 19. Dezember 2013 442 Werke auf lostart.de veröffentlicht gewesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2014 wurde Herr C. G., gesetzlich vertreten durch seinen Betreuer, zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 zeigten die Bevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung an und beantragten:

1. Die Anträge zurückzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall der Statthaftigkeit des Verwaltungsrechtswegs:

1. Den Antrag zu 1 zurückzuweisen.

2. Dem Antrag zu 2 stattzugeben.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es werde die Auffassung des Antragsgegners geteilt, dass es sich hier um Justizverwaltungsakte gemäß § 23 EGGVG handle, für welche die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Dem Auskunftsersuchen zu Frage 1 stünden zwingende Eigentümerinteressen des Beigeladenen entgegen. Der Antragsgegner sei nicht befugt, das Eigentum des Beigeladenen ohne dessen Zustimmung unter lostart.de zu publizieren. Erst recht sei er daher nicht befugt, Informationen über die Gemälde an den Antragsteller zu geben. Zudem habe der Antragsgegner ohnehin schon über alle Gemälde Auskunft erteilt, welche er potenziell für Raubkunst halte. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die gewünschte Auskunft ausschließlich auf „Gemälde“ beziehe. Nicht gewünscht sei die Auskunft für „Grafiken“ aller Art (Zeichnungen, Aquarelle, Druckgrafiken aller Art), die etwa 95% des Schwabinger Kunstfundes ausmachten. Keine Bedenken habe der Beigeladene, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Auskunft darüber erteile, mit welchen potenziellen Anspruchstellern (vom Antragsteller als „potenzielle Eigentümer“ bezeichnet) er bisher gesprochen habe. Diese Auskunft sei dem Beigeladenen bisher nicht erteilt worden. Der Antrag zu 2 werde jedoch insoweit als unzulässig betrachtet, als er gegen schutzwürdige Interessen der potenziellen Eigentümer spreche.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2014 erweiterte die Antragstellerseite den Antrag zu 1 dahingehend, dass Auskunft zu allen Kunstwerken erteilt werden solle und vertiefte im Übrigen ihre Ausführungen zur Begründetheit des Auskunftsanspruchs. Ein Steuerstrafverfahren liege, wie aus einem entsprechenden Artikel im Magazin „F.“ vom 21. Januar 2014 (Anlage ASt 13) hervorgehe, nicht mehr vor. Selbst wenn das streitgegenständliche Auskunftsbegehren einen Eingriff in das Eigentum des Beigeladenen darstellen sollte, überwiege hier das überragende Interesse der Presse an der Recherche dieses Falles, wie es sich auch aus dem Artikel in der „A. R.“ 2014 (Anlage ASt 15: „Inside the Secret Market for Nazi-Looted Art“) ergebe. Der Antragsgegner verweigere nicht nur dem Beigeladenen Auskünfte darüber, ob er Berechtigte informiert habe, auch in seinem Schreiben vom 21. Januar 2014 an die Antragstellerseite (Anlage ASt 16) habe der Antragsgegner erneut darauf hingewiesen, dass die Taskforce darüber entscheide, wann im Rahmen der Provenienzrecherche zur weiteren Abklärung mit potenziellen Berechtigten Kontakt aufgenommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts- und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte, die das Auskunftsverfahren der Antragstellerseite mit dem Antragsgegner betrifft, verwiesen.

II.

1.
Der Antragsteller hat den Auskunftsanspruch zur genauen Bezeichnung der beim Beigeladenen beschlagnahmten Kunstwerke (Antrag zu 1. aus der Antragsschrift vom 23. Dezember 2013) hinsichtlich der 442 Werke, die am 19. Dezember 2013 auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht waren, mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 zugestimmt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.

2.
Soweit sich die Streitsache nicht erledigt hat, hat der Antrag zu 1 und 2 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2.1.
Der Antrag ist zulässig.

2.1.1.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen ist für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt sind. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.4.1986 – GmS- OGB 1/85 – BVerwGE 74, 386; BVerwG, U.v. 19.5.1994 – 5 C 33.91BVerwGE 96, 71; BVerwG, B.v. 17.11.2008 – 6 B 41.08NVwZ-RR 2009, 308; OVG NRW, B.v. 27.4.2010 – 1 E 406/10NVwZ-RR 2010, 587 ff.).

Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrundeliegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach dem vom Antragsteller zur Begründung seines (Auskunfts-) Anspruchs vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 40 Rn. 6, 6a, 6b, jeweils m.w.N.). Öffentlich-rechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache öffentlich-rechtlich, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner durch den dem öffentlichen Recht angehörenden Auskunftsanspruch des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) geprägt ist.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Streitigkeit nicht durch § 23 Abs. 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen, da der Antragsteller keine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege begehrt.

Zum Gebiet der „Strafrechtspflege“ gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.4.1988 – 3 C 65.85NJW 1989, 412 ff.) außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Ein „Justizverwaltungsakt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet – hier: der Strafrechtspflege – zugewiesen ist.

Mit der vom Antragsteller begehrten presserechtlichen Auskunftserteilung, zum einen über Kunstwerke, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, zum anderen über Maßnahmen der Provenienzrecherche hinsichtlich dieser Kunstwerke durch den Antragsgegner, wird aber keine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfüllt. Denn die beanspruchte Auskunftserteilung verfolgt – in gleicher Weise wie eine von der Staatsanwaltschaft herausgegebene Pressemitteilung (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1988 – 3 C 65/85NJW 1989, 412 ff.) – den Zweck, den Informationsanspruch eines Presseorgans zu erfüllen und steht damit im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz. Maßnahmen auf diesem Gebiet sind daher nicht den Justizverwaltungsakten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen (vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, B.v. 5.10.2000 – 27 A 262.00NJW 2001, 3799; VG Düsseldorf, B.v. 16.11.2011 – 26 L 1431/11ZD 2012, 188 ff.).

Soweit in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass § 475 Abs. 1 StPO als Spezialvorschrift der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Vorschrift des Art. 4 BayPrG (bzw. einer entsprechenden Norm eines anderen landesrechtlichen Pressegesetzes) vorgehe (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 15.11.2000 – 4 E 664/00NJW 2001, 3803; LG Berlin, B.v. 28.6.2001 – 510 AR 4/01NJW 2002, 838; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 475 Rn. 1), mit der Folge, dass im Falle der Ablehnung des Begehrens der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre, folgt dem die Kammer – jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation – nicht. Die materiell-datenschutzrechtliche Vorschrift des § 475 StPO ist auf die Informationsübermittlung auf Private zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient dagegen der öffentlichen Aufgabe der Presse. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 5.8.1966 – 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 – BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, U.v. 13.12.1984 – 7 C 139.81BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch das Auskunftsrecht nach § 475 StPO verdrängt würde (vgl. VGH BW, B.v. 16.6.2011 – 1 S 1137/11 – nicht veröffentlicht; VG München, B.v. 13.9.2012 – M 22 E 12.4275AfP 2012, 593 ff.).

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut oder aus dem Sinn und Zweck der §§ 475 ff. StPO entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu diesen Vorschriften (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26 f.) wird ausgeführt, dass § 475 StPO die Informationsübermittlung an Private, „die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind“, regelt. Die Regelung erfasst auch „Auskunftsbegehren von Angehörigen (Angestellten) privater Einrichtungen, die für deren Zwecke Auskunft oder Akteneinsicht (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Interessenschutzverbände) beantragen“. Dem lässt sich lediglich entnehmen, dass Pressevertreter als Private in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen weiten Sinne anzusehen sind und sich damit ebenso wie diese auf die Regelung berufen können. Der Gesetzesbegründung ist dagegen keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Vorschrift als lex specialis gegenüber den bestehenden presserechtlichen Auskunftsansprüchen in den jeweiligen Landespressegesetzen anzusehen ist. (vgl. auch VG Berlin, B.v. 5.10.2000 – 27 A 262.00AfP 2000, 594 ff.).

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners läuft der presserechtliche Auskunftsanspruch auch nicht auf eine Teil-Akteneinsicht hinaus. Art. 4 Abs. 1 BayPrG begründet keinen Anspruch auf eine besondere Art der Auskunftserteilung, z.B. durch Akteneinsicht. Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde, die amtlich bekannte Tatsachen von öffentlichem Interesse in „pressegeeigneter Form“ mitzuteilen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 18.12.2013 – 5 A 413/11 – juris Rn 38, siehe auch ASt Anlage 9).

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit der Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.

2.1.2
Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antragsteller hatte ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits mit Schreiben vom 7. November 2013 an den Antragsgegner gerichtet, was im Wesentlichen erfolglos blieb (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 12.11.2013, Beschluss des Amtsgerichts A. vom 3.12.2013 (Az.: 61 Gs 7785/13), erfolglose Gegenvorstellung des Antragstellers vom 17.12.2013).

2.2
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antrag zu 1, soweit noch anhängig, hat Erfolg, da der Antragsgegner dem Antragsteller alle (in der Datenbank „Lost Art“ am 19.12.2013 noch nicht veröffentlichten) Kunstwerke (genaue Bezeichnung und Abmessung) zu benennen hat, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden.

Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen geht das Gericht davon aus, dass mit dem von der Antragstellerseite verwendeten Begriff „Gemälde“ alle (Kunst-) Werke aus der G.-Sammlung gemeint sind. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen der Antragstellerseite, die ihren Auskunftsanspruch nicht auf bestimmte Arten von Kunstwerken beschränkt hat. In diesem Sinne hat auch der Antragsgegner das Begehren der Antragstellerseite verstanden und darauf entgegnet. Auch in der öffentlichen Berichterstattung zum Schwabinger Kunstfund wird der Begriff „Gemälde“ oder „Gemäldesammlung“ für die gesamte G.-Sammlung verwendet (nur z.B. ASt Anlage 2 betreffend Presseerklärungen des Antragsgegners : Einladung zur Pressekonferenz zum Thema „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 4.11.2013 und Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5.11.2013). Dementsprechend wird die im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 26. Januar 2014 genannte „Erweiterung“ des Antrags zu 1 auf alle Kunstwerke als Klarstellung gewertet.

Der Antrag zu 2 zielt entsprechend der Begründung in den Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013, 14. Januar 2014 und 26. Januar 2014 darauf ab, in Erfahrung zu bringen, ob der Antragsgegner in den vergangenen zwei Jahren, also seit der Beschlagnahme der Kunstsammlung beim Beigeladenen (Ende Februar/Anfang März 2012), im Rahmen seiner Provenienzrecherche Personen ermittelt hat, denen Bilder aus dieser Sammlung NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, und ob der Antragsgegner diese Personen (oder ihre Erben) auch entsprechend informiert hat.

Dem (in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO ausgelegten) Antrag zu 2 wird insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner dem Antragsteller mitzuteilen hat, ob er in den vergangenen zwei Jahren potenzielle Eigentümer von Werken aus dem sog. „Schwabinger Kunstfund“ ermittelt und kontaktiert hat, wenn ja, zu welchen Werken Anfragen ergangen sind. Abgelehnt wird der Antrag zu 2, soweit auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z.B. Namen, Adressen) beantragt wurde (dazu unten 3.).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v. 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11NJW 2011, 3706 f.; BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 7 VR 6.11 – juris, Rn 6; OVG NRW, B.v. 27.6.2012 – 5 B 1463/11DVBl. 2012, 1113 f., jeweils m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – ganz überwiegend wahrscheinlich ist (dazu unten 2.2.1 und 2.2.2). Des Weiteren ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr zu beseitigen sind, wenn er ein etwaiges Hauptsacheverfahren abwarten müsste (dazu unten 2.3).

Soweit den Anträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben wurde, sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, nach dem die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (vgl. Art 3 BayPrG) dienenden Auskünfte zu erteilen, erfüllt.

2.2.1
Die Aktivlegitimation des Antragstellers, der als Journalist bei der Tageszeitung „B.“ tätig ist, ergibt sich ohne Frage aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG. Ebenso sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Passivlegitimation des Antragsgegners ohne weiteres erfüllt, da die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zu den „Behörden“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayPrG gehört. Der Antragsteller begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 77 f.), hier zum sog. „Schwabinger Kunstfund“, nämlich Benennung der beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke und Auskunft über eventuelle Ergebnisse der Provenienzrecherche.

2.2.2
Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG erfüllt.

Es besteht keine den Anspruch hindernde Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

2.2.2.1
Der Antragsgegner, der gegen den Beigeladenen derzeit u.a. „wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts“ (siehe Presseerklärung des Antragsgegners vom 5.11.2013 und Antragserwiderung vom 9.1.2014 ) ermittelt, kann die Auskunftserteilung nicht mit dem Verweis auf das ihm gegenüber dem Beigeladenen obliegende Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) verweigern.

Für die Beurteilung der Frage, ob das Steuergeheimnis der begehrten Auskunftserteilung entgegensteht, kommt es – entgegen den Ausführungen des Antragstellers – aber nicht darauf ab, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen zu Recht eingeleitet wurde bzw. fortgeführt wird. Entscheidungen und Bewertungen, die den Lauf des Strafverfahrens betreffen, obliegen nicht dem Verwaltungsgericht.

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 b AO (hier in Betracht kommende Alternative des § 30 Abs. 2 AO) verletzt ein Amtsträger das von ihm zu wahrende Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat …bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

Der Begriff „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet umfassend alle Merkmale, die eine Person von ihrer Umwelt abheben und zu einem Individuum machen, also alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person. Geschützt ist die gesamte finanzielle und wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen (vgl. OLG Hamm, B.v. 14.7.1980 – 1 VAs 7/80NJW 1981, 365 ff.; VG Berlin, U.v. 23.8.2013 – 27 K 159.13 -, juris).

Der Auskunftsanspruch, zum einen über den Bestand an Bildern, die im Rahmen des sog. „Schwabinger Kunstfundes“ beschlagnahmt wurden (Antrag zu 1), zum anderen zu den Ergebnissen der bisherigen Provenienzrecherche, also zur Herkunft von Bildern, die unter dem Verdacht stehen, „NS-Raubkunst“ zu sein (Antrag zu 2), betrifft auch die „Verhältnisse eines anderen“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, nämlich hier die Verhältnisse des Beigeladenen, bei dem diese Bilder beschlagnahmt wurden.

Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO als Geheimhaltungsvorschrift nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, B.v. 14.7.1980 – 1 VAs 7/80NJW 1981, 356 ff.; OVG NRW, B.v. 25.3.2009 – 5 B 1184/08NVwZ-RR 2009, 635, 636; B.v. 27.6.2012 – 5 B 1463/11AfP 2012, 590 ff.; Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn 101). Hier spricht jedoch eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsgegner zu erteilenden Auskünfte – im Umfang der Tenorierung – nicht (mehr) dem Steuergeheimnis unterfallen.

Das Steuergeheimnis dient vor allem dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen. Zugleich soll es durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG grundrechtlich geboten sein. Diese Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 336/07NJW 2008, 3489; Urteile vom 27.6.1991 – 2 BvR 1493/89 – NJW 1991, 2132, und vom 17.7.1984 – 2 BvE 11/83 u. a. – BVerfGE 67, 100,143).

Das weitgehende Steuergeheimnis trägt dem umfangreichen Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, das sich nicht auf sensible Daten beschränkt. Unabhängig von der Art der betroffenen Informationen kann sich eine gewichtige Beeinträchtigung bereits daraus ergeben, dass sie auf eine die Persönlichkeit erheblich berührende Weise erlangt werden. Nach dem Schutzzweck des – gemäß § 355 StGB teilweise auch strafbewehrten – Steuergeheimnisses und im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes kann selbst eine nicht personenbezogene Information unter das Steuergeheimnis fallen, wenn und soweit sie sichere oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf die Verhältnisse bestimmter Personen zulässt (vgl. OVG NRW, B.v. 27.6.2012 – 5 B 1463/11AfP 2012, 590 f., m.w.N.).

Jedoch ist der weite Geltungsbereich des Steuergeheimnisses verfassungskonform auszulegen bzw. zu reduzieren, da der Staat – unabhängig von den subjektiven Berechtigungen einzelner – verpflichtet ist, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen, also die Auslegung der allgemeinen Gesetze, hier des § 30 AO, am Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91NJW 2001, 503; Teilurteil vom 5. 8.1966 – 1BvR 586/62 u. a. – BVerfGE 20, 162, 175; BVerwG, U.v. 28.3.2012 – 6 C 12.11NJW 2012, 2676 f. ).

§ 30 AO enthält in seinem Absatz 4 zudem selbst etliche Durchbrechungstatbestände (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 AO). Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung der gemäß Abs. 2 erlangten Kenntnisse zulässig, soweit hierfür ein „zwingendes öffentliches Interesse“ besteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert; dieses enthält, wie sich aus dem Wort „namentlich“ ergibt, nur Beispielsfälle. Durch diese wird jedoch ein gewisser Anhaltspunkt dafür geliefert, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des zwingenden öffentlichen Interesses ausgegangen ist. Die drei Fallgruppen in § 30 Abs. 4 Nr. 5 a bis c AO sind insofern als Auslegungsrichtlinien anzusehen, als auch bei anderen Sachverhalten dann die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar sind (vgl. OLG Hamm, B.v. 14.1980 – 1 VAs 7/80NJW 1981, 356 bis 358).

Zudem sind Amtsträger auch dann nicht zu einer weiteren Geheimhaltung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet, wenn diese einem unbeschränkten größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannt geworden sind bzw. Dritte, denen die Tatsachen trotz ihrer Offenbarung noch nicht bekannt sind, sich jederzeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten auch aus anderen Quellen von dieser Tatsache Kenntnis verschaffen können (vgl. BFH, B.v. 14.4.2008 – VII B 226/07 – juris, Rn.26).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall für den im Umfang der Tenorierung gewährten presserechtlichen Auskunftsanspruch bzw. für den dadurch vermittelten Informationsanspruch der Öffentlichkeit angesichts der erheblichen Bedeutung des „Falles G.“ ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Zudem ist die Auskunftsverweigerung unter Berufung auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) auch angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten nicht gerechtfertigt.

Der „Fall G.“ bzw. der „Schwabinger Kunstfund“ hat ein großes übernationales öffentliches Interesse ausgelöst. Nicht nur in inländischen, sondern auch in ausländischen Medien (z.B. in den USA, in Israel und Polen) hat die beim Beigeladenen beschlagnahmte Kunstsammlung eine Vielzahl von Fragen – moralische, historische, politische und juristische – aufgeworfen (aus der großen Vielzahl von Beiträgen nur z.B.: FAZ, Feuillton, vom 3.12.2013: „Der Fall Gurlitt, Wir werden die Kunstgeschichte umschreiben müssen“, vom 25.11.2013: „Politische Strafjustiz“; zeit-online vom 21.11.2013: „Der Fluch des Schatzes“, vom 9.1.2014: „977 Bilder stehen unter Raubkunst-Verdacht“; Handelsblatt vom 19.12.2013: „Gurlitts Werke aus Museen sollten als Dokument zusammenbleiben“; sowie Anlagenkonvolut ASt 4 und 15). Öffentlich diskutiert wird in den Medien insbesondere auch die juristische Durchsetzbarkeit von Herausgabeansprüchen (Stichwort: Verjährung), also die Frage der Regelung von Restitutionsansprüchen und damit auch die Aufarbeitung von NS-Unrecht durch den deutschen Staat (z.B. FAZ, Wirtschaft, vom 30.11.2013: „Wem gehört der Bilderschatz“; Süddeutsche Zeitung vom 8.1.2014: „Der Fall Gurlitt und die Verjährung“; aus Anlagenkonvolut ASt4, International New York Times: „Pressure Mounts to return Nazi-looted Art“). Auch die Einsetzung der sog. Gurlitt-Taskforce durch den Bund und den Antragsgegner sowie deren Besetzung mit internationalen Experten, die die Herkunft der Werke aus der Gurlitt-Sammlung klären sollen, spiegelt das außergewöhnlich große (auch internationale) öffentliche Interesse an den beschlagnahmten Bildern und deren Geschichte.

Das öffentliche Interesse hat sich demnach im vorliegenden Fall zu einem zwingenden öffentlichen Interesse verdichtet, darüber Informationen zu erhalten, von wem oder woher, auf welchen Wegen, unter Beteiligung welcher Personen oder Institutionen die einzelnen Bilder in die Sammlung G. gelangt sind. Diesem zwingenden öffentlichen Informationsinteresse dient der mit Antrag zu 1, soweit noch anhängig, geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Benennung (genaue Bezeichnung und Abmessung) aller sichergestellten Werke, da diese Information den Antragsteller in die Lage versetzt, eigene Recherchen zur Geschichte der Werke anzustellen.

Ausgehend von den drei Kategorien („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, „Aktion Entartete Kunst“ und „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“), in die die vom Bund und vom Antragsgegner eingesetzte „G.“-Taskforce die beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke eingeteilt hat, bezieht sich das öffentliche Informationsinteresse auch auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden und nicht etwa nur auf diejenigen Werke, die auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht werden sollen, d.h. die Werke, die die Taskforce in die Kategorie „begründeter Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug (NS-Raubkunst)“ einordnet. Die in vollem Gange befindliche öffentliche Diskussion zum Schwabinger Kunstfund sowie die bereits geltend gemachten, öffentlich bekannten Herausgabeansprüche, u.a. von Museen, denen im Rahmen der „Aktion Entartete Kunst“ Werke entzogen wurden, werfen gerade auch Fragen zur Einordnung der Werke in die o.g. drei Kategorien, und damit historische, moralische, politische und juristische Fragen zur Geschichte der gesamten G.-Sammlung und zum künftigen Umgang mit diesem Kunstfund auf (z.B. WDR.de vom 28.11.2013: „Wuppertal fordert „Entartete Kunst“ zurück“; SWR.de vom 19.1.2014: „Mannheim will „Melancholisches Mädchen“ zurück“; FAZ, Feuillton, vom 3.12.2013: „Der Fall Gurlitt, Wir werden die Kunstgeschichte umschreiben müssen“; Handelsblatt vom 19.12.2013: „Gurlitts Werke aus Museen sollten als Dokument zusammenbleiben“). Das öffentliche Informationsinteresse beschränkt sich daher nicht nur auf die Werke, die die Taskforce auf der Internetplattform „Lost Art“ veröffentlicht hat oder noch veröffentlichen will, zumal ein Ende des Einordnungsvorgangs durch die Taskforce nicht absehbar ist. Der von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistete Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeit, zu der die Beschaffung von Informationen gehört, rechtfertigt damit den mit Antrag zu 1 geltend gemachten (noch anhängigen) Auskunftsanspruch, um – auf dieser Ebene – eigene Recherchen des Antragstellers zur Geschichte/Herkunft der Werke, unabhängig von entsprechenden Recherchen der Taskforce, möglich zu machen. Die Frage, über welche Werke aus der „G.-Sammlung“ eine öffentliche Berichterstattung erfolgen darf, stellt sich auf dieser Ebene der publizistischen Vorbereitungstätigkeit (noch) nicht, zumal, mangels eines öffentlichen Informationsinteresses, nicht zu erwarten ist, dass eine öffentliche Berichterstattung auch über Werke erfolgen wird, die weder der „Aktion Entartete Kunst“ noch der „NS-Raubkunst“ zugeordnet werden können, also keinerlei Bezug zur „fatalen Kunstpolitik der Nazis“ haben.

Ein zwingendes öffentliches Informationsinteresse besteht auch hinsichtlich Frage 2, die darauf abzielt, ob bzw. welche Ergebnisse die bisherige Provenienzrecherche in den vergangenen zwei Jahren gebracht hat, da, wie oben ausgeführt, gerade Fragen zum gesamten Aspekt der NS-Raubkunst im besonderen Focus der Öffentlichkeit stehen. Diesem Interesse entsprechend wurde auch eine eigene Taskforce zur Provenienzrecherche hinsichtlich der beim Beigeladenen beschlagnahmten Bilder eingesetzt. Eine Berichterstattung, auch in Form der Meinungsäußerung, zu bisherigen Ergebnissen der Provenienzrecherche und damit zusammenhängenden Fragen (z.B. zum bisherigen Vorgehen des Antragsgegners), also zu einem Thema, das im In- und Ausland mit großer Aufmerksamkeit bedacht ist, rechtfertigt daher den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers im gewährten Umfang.

Demgegenüber tritt das Steuergeheimnis zurück, da insbesondere dessen Schutzzweck sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber dem Antragsgegner im Hinblick auf die bereits veröffentlichten Fakten weitgehend ins Leere läuft.

Die „Verhältnisse“ des Beigeladenen sind weitgehend bekannt. So wird der Name und das Alter des Beigeladenen in fast allen deutschen und ausländischen Medienberichten, die über den Kunstfund berichten bzw. berichtet haben, genannt; auch die vom Bund und den Ländern eingerichtete Koordinierungsstelle „Lost Art“, auf deren Internetplattform im Weg der Amtshilfe für den Antragsgegner Bilder aus dem Schwabinger Kunstfund veröffentlicht werden, nennt den vollen Namen des Beigeladenen. In den Medien wurde auch bereits berichtet, dass für den Beigeladenen ein Betreuer bestellt wurde. Bekannt sind die Münchner/Schwabinger und die Salzburger Adresse des Beigeladenen; Fotos dieser Wohnhäuser waren bereits in etlichen Medien veröffentlicht. Etliche Medienberichte im In- und Ausland thematisieren im Rahmen einer Berichterstattung über die Herkunft der Bilder insbesondere auch den Vater des Beigeladenen (H. G.), der in der Zeit des Nationalsozialismus als Kunsthändler tätig war und im Auftrag des Propagandaministeriums der Nazis Handel mit beschlagnahmter „Entarteter Kunst“ betrieb. Bekannt ist insbesondere – auch durch Mitteilungen des Antragsgegners bzw. Veröffentlichungen auf der Internetplattform „Lost Art“ – der wesentliche Inhalt der beschlagnahmten Kunstsammlung, nämlich die Anzahl der (gerahmten und ungerahmten) Bilder, die Art der Arbeiten (Öl, Tusche Bleistift, Aquarell, Lithographien, sonstige Drucke), die Namen vieler berühmter Maler, denen Bilder zugeordnet werden, die Einteilung dieser Kunstsammlung durch den Antragsgegner in die drei Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, „Aktion Entartete Kunst“ und „NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst)“. Auch der materielle Wert der Sammlung ist bereits in den Medien diskutiert worden.

Angesichts dieser allgemein bekannten Fakten ist nicht ersichtlich, inwiefern die zu erteilenden Auskünfte, zum einen die Benennung der Bilder mit Bezeichnung und Abmessungen, zum anderen die Bekanntgabe eventueller Ergebnisse der bisherigen Provenienzrecherche, das Steuergeheimnis verletzen bzw. noch dem Steuergeheimnis unterfallen könnten. Denn durch die Verweigerung dieser Auskünfte kann der Schutzzweck des Steuergeheimnisses, den Steuerpflichtigen (hier den Beigeladenen) davor zu bewahren, dass seine nicht nur finanziellen, sondern auch sonstigen privaten, wirtschaftlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse außerhalb des Steuerverfahrens bekannt werden und von Dritten ausgewertet werden können, hier nicht – mehr – erreicht werden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern die zu erteilenden Auskünfte das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts betrieben wird, vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnten. Hierzu hat der Antragsgegner auch nichts vorgetragen.

2.2.2.2
Die dem Antragsteller zu erteilende Presseauskunft verletzt auch keine sonstigen schutzwürdigen privaten Interessen des Beigeladenen.

Als solche Interessen des Beigeladenen kommen hier das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) sowie – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Diese Rechte sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem u.a. die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; B.v. 9.3.1988 – 1 BvL 49/86BVerfGE 78, 77 <84>).

Weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen sind schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2000 – 1BvR 1307/91 – NJW 2001, 503 <505>; BVerwG, U.v. 23.6.2004 – 3 C 41.03BVerwGE 121, 115 <137>). Ob die privaten Interessen schutzwürdig sind bzw. ihnen gegenüber eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG besteht, ist im Weg einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91NJW 2001, 503 f.; BayVGH, U.v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582BayVBl 2007, 369 f.; VGH BW, U.v. 11.9.2013 – 1 S 509/13 m.w.N. – juris Rn. 42). Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 14.2.1973 – 1 BvR 112/65BverfGE 34, 269/ 283; U.v.15.12.1999 – 1 BvR 653/96BverfGE 101, 361/391).

Bei dieser Abwägung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass ein großes, sogar zwingendes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung der Presse über den Schwabinger Kunstfund besteht (siehe oben 2.2.2.1, Rn. 72 bis 76). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Diskretionsinteresse des Beigeladenen durch die mittlerweile erfolgte Berichterstattung in in- und ausländischen Medien bereits erheblich eingeschränkt ist (siehe oben 2.2.2.1, Rn. 78). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die streitgegenständlichen Auskünfte entsprechend seinen Angaben im Wesentlichen dazu begehrt, um eigene Recherchen zu „potenziellen Eigentümern“ von Werken aus der G.-Sammlung anstellen (siehe Frage 1) und über das Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf dessen Provenienzrecherche (siehe Frage 2) berichten und kommentieren zu können. Die Auskünfte zielen damit weniger auf die Person des Beigeladenen, sondern auf die Kunstsammlung und die Vorgehensweise des Antragsgegners.

Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte führt damit eindeutig zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Informationsanspruchs des Antragstellers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen.

2.3
Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601NJW 2004, 3358;OVG NRW, B.v. 4.1.2013 – 5 B 1493/12DVBl 2013, 321 f.; VGH BW, B.v. 10. 11.2011 – 1 S 570/11NVwZ 2011, 958 f.).

Da es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen darum geht, im Hinblick auf die derzeitige Diskussion zum „Schwabinger Kunstfund“ eigene Recherchen zur Geschichte der Bilder, insbesondere im Hinblick auf frühere Eigentümer, denen die Bilder NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, durchzuführen und zum Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf dessen bisherige Provenienzrecherche zu berichten und kommentieren, benötigt er die Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Dementsprechend ist im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, hier geboten und gerechtfertigt. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch hat nach eingehender Prüfung – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg.

3.
Der Antrag zu 2 ist insoweit unbegründet, soweit der Antragsteller auch die Mitteilung der zur Individualisierung „potenzieller Eigentümer“ benötigten Daten (z.B. Namen, Adressen) begehrt.

Diesem Auskunftsanspruch des Antragstellers über Namen (und Adressen) von im Rahmen der Provenienzrecherche ermittelten Personen steht Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen, da diese Auskunft schutzwürdige private Interessen des genannten Personenkreises verletzen würde, die hier das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen.

In die Abwägung der betroffenen Belange sind das Informationsinteresse des Antragstellers einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen andererseits einzustellen. Wie bereits unter 2.2.2.2 (Rn. 81 bis 85) ausgeführt, sichern diese Rechte jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, zu dem u.a. die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Da weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen schrankenlos gewährleistet sind, sind die widerstreitenden Rechtspositionen dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner Frage 2 darauf zielt, herauszufinden, ob der Antragsgegner in den vergangenen zwei Jahren, also seit der Beschlagnahme der Kunstsammlung des Beigeladenen, überhaupt Provenienzforschung betrieben hat und gegebenenfalls ermittelte potenzielle Eigentümer bzw. potenzielle Anspruchsteller kontaktiert hat (s. Antragsschrift vom 23.12.2013, S. 10, letzter Absatz: „Der Antragsteller hat jedoch die Befürchtung, dass der Antragsgegner überhaupt keine Provenienzforschung betrieben hat und keinen Berechtigten informiert hat.“). Der Antragsteller hat zwar – wie unter 2.2.2.2 (Rn. 21) ausgeführt wurde – ein berechtigtes Informationsinteresse an der Auskunft, ob bzw. welche Ergebnisse die bisherige Provenienzrecherche in den vergangenen zwei Jahren gebracht hat, um darüber bzw. zum entsprechenden Vorgehen des Antragsgegners berichten und dieses auch im Rahmen einer Meinungsäußerung kommentieren zu können. Dieses Interesse des Antragstellers wird jedoch in ausreichender Weise dadurch erfüllt, dass von Seiten des Antragsgegners mitgeteilt wird, ob in den vergangenen zwei Jahren frühere Eigentümer (bzw. deren Erben) von Werken, die sich in der Kunstsammlung des Beigeladenen befinden, zum einen ermittelt und zum anderen auch kontaktiert wurden und zu welchen Werken potenzielle Eigentümer bzw. Anspruchsteller angefragt wurden, zumal aus letzterer Auskunft auch ersichtlich ist, bei welchen Werken sich der Verdacht, „NS-Raubkunst“ zu sein, in erheblichem Maße verdichtet hat.

Dagegen ist die Nennung von Namen und Adressen der Personen (oder ihrer Erben), die ggf. als frühere Eigentümer von Werken aus der Kunstsammlung des Beigeladenen ermittelt wurden, nicht erforderlich, um dem Antragsteller eine Berichterstattung zu bisherigen Ergebnissen der Provenienzrecherche bzw. zum bisherigen Vorgehen des Antragsgegners hinsichtlich der Kunstsammlung zu ermöglichen. Insbesondere benötigt der Antragsteller die geforderten Namen nicht, um zu „recherchieren, ob diese Berechtigten kontaktiert wurden“ (s. Antragsschrift vom 23.12.2013, S. 10, letzter Absatz). Denn dass der Antragsgegner einer gerichtlich festgestellten presserechtlichen Auskunftspflicht den Tatsachen entsprechend und in geeigneter Form nachkommen wird, steht außer Zweifel. Für die Namensnennung (gegen den Willen der Betroffenen) spricht auch kein sonstiges beachtenswertes öffentliches Interesse und ein solches wurde vom Antragsgegner auch nicht dargetan.

Dagegen steht den Personen (oder ihren Erben), die vom Antragsgegner in Bezug auf Werke aus dem Schwabinger Kunstfund als mögliche Opfer von „NS-verfolgungsbedingtem Entzug“ ermittelt wurden, im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Entscheidung nicht nur darüber zu, ob sie identifizierbar, insbesondere namentlich, als Opfer von NS-Raubkunst in jedermann zugängliche Presseerzeugnissen genannt werden wollen, sondern auch darüber, ob sie überhaupt mit dem Antragsteller bzw. der Presse in Kontakt treten wollen.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen der Personen (oder ihrer Erben), die vom Antragsgegner ggf. als frühere Eigentümer von Werken aus der Kunstsammlung des Beigeladenen ermittelt wurden, folgt schließlich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn mit Art. 4 BayPrG steht eine verfassungsgemäße Anspruchsgrundlage für presserechtliche Auskunftsrechte zur Verfügung. Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern. Dies ist für den Bereich der Länder mit den Landespressegesetzen gewährleistet. Nur wenn der zuständige Gesetzgeber untätig bleibt, ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftsrechte (so VGH BW, U.v. 11.9.2013 – 1 S 509/13. – juris, Rn.69, m.w.N).

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ausgehend vom Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand erscheint eine Kostenaufteilung zwischen den Beteiligten im Verhältnis zu je ein Drittel gerechtfertigt; dabei wird ein anteiliges Obsiegen bzw. Unterliegen des jeweiligen Beteiligten berücksichtigt. Der Beigeladene war am Kostenrisiko zu beteiligen, da er selbst Anträge gestellt hat.

5.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im Hinblick auf die begehrte tatsachliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des sog. Auffangwerts vorgenommen hat.

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