VG Berlin: Das Berliner Presserecht gewährt Journalisten Informationszugang zu den Mitarbeitern am Buch eines Bezirksbürgermeisters / „Neukölln ist überall“

veröffentlicht am 15. Februar 2013

VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013, Az. VG 27 L 264.12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 1 BlnPrG

Das VG Berlin hat entschieden, dass einem Journalisten nach dem Berliner Pressegesetz Auskünfte über Personen zu erteilen sind, die an dem Buch des Bezirksbürgermeisters Heinz Buschkowsky mit dem Titel „Neukölln ist überall“ mitgewirkt haben. Zur Pressemitteilung Nr. 1/2013 vom 17.01.2013:

„Das Bezirksamt Neukölln muss einem Berliner Journalisten Auskunft über die Mitwirkung seiner Bediensteten geben, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches „Neukölln ist überall“ beschäftigt gewesen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky hatte das genannte Buch im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt hatte die Erteilung der hierzu von dem Antragsteller begehrten Informationen unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen abgelehnt.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei, da Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten der Bezirksverwaltung Neukölln dem Bezirksamt als Dienstbehörde zumindest anzuzeigen seien. Damit gehe es bei der begehrten Auskunft nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtet hätten. Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter sowie darüber geben, ob die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.“

I