VG Berlin: Die telefonische Anfrage nach einer Werbeeinwilligung anlässlich einer Zufriedenheitsbefragung ist datenschutzrechtlich unzulässig

veröffentlicht am 3. Juli 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Berlin, Urteil vom 07.05.2014, Az. 1 K 253.12
BDSG, BlnDSG

Das VG Berlin hat entschieden, dass die telefonische Einholung der Einwilligung eines Verbrauchers in zukünftige Werbung anlässlich einer Zufriedenheitsabfrage eines Verlages rechtswidrig ist und untersagte diese Praxis. Es handele sich dabei um eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten. Ähnlich entschieden hat dies bereits zweifach das OLG Köln unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (hier und hier). Zur juris-Pressemitteilung:

„Datenschutzrechtliche Hürden bei Opt-In-Abfragen

Das VG Berlin hat entschieden, dass bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail („telefonische Opt-In-Abfrage“) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke darstellt.

Die Klägerin, ein deutscher Zeitungsverlag, führt regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen bei ihren Kunden durch. Am Ende eines solchen Telefonates fragen die Mitarbeiter der Klägerin, ob sie sich zu einem späteres Zeitpunkt telefonisch melden dürften, falls es im Hause „wieder besonders schöne“ Medienangebote gebe. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersagte der Klägerin diese telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung, sofern die Kunden nicht bereits zuvor in Werbeanrufe eingewilligt haben, weil diese Anrufpraxis eine rechtswidrige Datennutzung für Werbezwecke sei. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sei nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne oder der Betroffene eingewilligt habe. Schon bei der in Rede stehenden telefonischen Abfrage der Einwilligung in Werbung würden personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift genutzt, weil hierunter jede Verwendung von Daten falle.

Das VG Berlin bestätigte die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten und wies die Klage ab.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Behörde das Verhalten der Klägerin beanstanden dürfen, weil ein Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) vorliege. Die Datennutzung sei nicht gesetzlich erlaubt. Zwar sei die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten u.a. für Zwecke der Werbung nach dem BlnDSG zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Daran fehle es vorliegend aber. Außerdem sei die Nutzung der personenbezogenen Daten nicht als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig.

Denn für die Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses sei die Opt-In-Abfrage nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die Opt-In-Abfrage zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen der Klägerin erforderlich. Angesichts der Vielfalt von Werbemethoden stünden der Klägerin ausreichend andere – nicht mit der Nutzung personenbezogener Daten verbundene – Möglichkeiten zur Verfügung, um für ihre Verlagsprodukte zu werben.

Ferner sei davon auszugehen, dass die Betroffenen, die bereits bei Abschluss des Abonnementvertrages die Möglichkeit des Opt-In gehabt und diese bewusst nicht gewählt hätten, bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben seien. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen seien daher insgesamt höher zu gewichten als die kommerziellen Interessen der Klägerin.

Gegen das Urteil kann die Klägerin beim OVG Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.“

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