VG Berlin: Pachtvertrag einer Gaststätte darf nicht im Internet verspielt werden

veröffentlicht am 19. September 2009

VG Berlin, Beschluss vom 14.08.2009, Az. 4 L 274.09
§§ 3, 12 – 15 GlüStV

Das VG Berlin hat per Pressemitteilung vom 25.08.2009 darauf hingewiesen, dass ein Pachtvertrag über eine Gaststätte nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden. Das VG Berlin bestätigte eine Verbotsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, mit der dem Betreiber eines Lokals die Abhaltung eines entsprechenden Gewinnspiels untersagt worden war. Der Antragsteller hatte im Internet ein Online-Spiel durchführen wollen, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300,00 EUR erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden. Für den Fall, dass sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registrierten, sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden; die einbezahlten Beträge sollten unter Einbehaltung einer „Bearbeitungsgebühr“ von 5,99 € pro Spielschein erstattet werden.

Das Verwaltungsgericht erklärte, es spreche alles dafür, dass es sich bei dem Gewinnspiel um ein Gewerbe handele, zu dessen Ausübung es einer Zulassung bedürfe, über die der Antragsteller nicht verfüge und auf die er auch keinen Anspruch habe. Es liege eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor. Der Antragsteller ziele nämlich über Monate darauf ab, mindestens zehntausend Gewinnspielchancen zu verkaufen. Auf einen einzelnen Erwerbsakt am letzten Tag des Spiels komme es demgegenüber nicht an.

I