VG Düsseldorf: Landesbehörde darf bei Online-Verstoß gegen Glücksspielrecht betreffende Domain nicht einfach abschalten lassen

veröffentlicht am 13. Juli 2009

VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009, Az. 27 L 9/09
§ 9 GlüStV

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Landesbehörde nicht befugt ist, im Rahmen einer Ordnungsverfügung die Dekonnektierung einer Domain anzudrohen. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Dekonnektierung sei nicht von der nach § 9 Abs. 1 GlüStV der Antragsgegnerin zukommenden Regelungsbefugnis gedeckt. Mit dem Erlass der Ordnungsverfügung überschreite die Antragsgegnerin die Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Bundesland sei in seiner Verwaltungshoheit nach dem Territorialitätsprinzip im Grundsatz auf sein Landesgebiet beschränkt (Verbandskompetenz; vgl. BVerfG, Urteil vom 15.03.1960, Az. 2 BvG 1/57 , BVerfGE 11, 6; BVerwG, Urteil vom 30.01.2002, Az. 9 A 20/01, NVwZ 2002, 984; Oldiges, Verbandskompetenz, DÖV 1989, 873 (877), m. w. N.; Isensee, in: ders. / Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage (2008), § 126 Rdnr. 35).

Dementsprechend sei die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, wie sich auch im Vergleich zu der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV ergebe, im Grundsatz auf ein Tätigwerden in den Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Ausnahmsweise könne sie – soweit sie hierzu ermächtigt wird, was hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall sei – nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV die Wirkung von Anordnungen auf weitere Bundesländer erstrecken.

Die Wirkung der Dekonnektierungsanordnung der Ordnungsverfügung beschränke sich nicht auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern erfasse zumindest das ganze Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Überschreitung der Verbandskompetenz und Hoheitsgewalt führe zumindest zur Rechtswidrigkeit der Dekonnektierungs-Androhung in der Ordnungsverfügung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.11.2008 – 10 CS 08.3299 -, ZfWG 2008, 455; Oldiges, DÖV 1989, 873; Sachs, in: Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage (2008), § 44 Rdnr. 161 ff., m. w. N.)

Eine Reduzierung und Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung beschränkt auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen sei ausgeschlossen. Eine solche würde voraussetzen, dass die Dekonnektierungsanordnung räumlich teilbar wäre. Zwar möge es Verfügungen geben, deren Tenor sich räumlich teilen lasse. So gehe die Kammer davon aus, dass in der räumlich unbeschränkten Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet und der Werbung für Glücksspiel im Internet als Minus eine auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkte Untersagung enthalten sei (vgl. Beschlüsse vom 18. 05.2009 – 27 L 71/09, 27 L 138/09, 27 L 190/09 und 27 L 40/09 -). Auch lege die Kammer jedoch zugrunde, dass sich diese als Teil räumlich von der Gesamtverfügung abtrennen lasse und als selbstständige Regelung weiter existieren könne, ohne ihren Bedeutungsgehalt zu verändern. Mit der Dekonnektierung würde der Antragstellerin jedoch eine einheitliche und einmalige Handlung abverlangt, welche sich auf Grund der technischen Gegebenheiten nicht räumlich beschränken lasse sondern weltweit wirke.

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