VG Gelsenkirchen: Öffentliche Hinweise auf Hygienemängel unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de sind nur dann zulässig, wenn die Mängel Produkte, nicht aber Betriebszustände betreffen

veröffentlicht am 28. März 2013

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.02.2013, Az. 19 L 1730/12
§ 40 Abs. 1a LFGB

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass Hygienemängel in einem Lebensmittel herstellenden Betrieb nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn die Mängel die Produkte selbst betreffen, nicht aber, wenn die Hygienemängel „lediglich“ betriebsbezogen sind. Vgl. zu diesem Themenkomplex auch diese Gerichtsentscheide (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Beschluss

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren – untersagt, im Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen (http://www.lebensmitteltransparenz.nrw.de) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen des Betriebs des Antragstellers vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu veröffentlichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, im Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen (http://www.lebensmitteltransparenz.nrw.de) das Ergebnis der amtlichen Kontrollen des Betriebs des Antragstellers vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu veröffentlichen, ist zulässig und begründet.

Bei der von der Antragsgegnerin angekündigten Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften im Gastronomie-betrieb des Antragstellers handelt es sich mangels Regelungsgehalts nicht um einen Verwaltungsakt, sodass der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig gegenüber § 123 Abs. 1 VwGO wäre, nicht einschlägig ist.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Hier gelten strengere Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde ihm in vollem Umfang bereits das gewährt, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren obsiegen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris Rdnr. 2.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem auf Unterlassung der strittigen Veröffentlichungen gerichteten Klageverfahren obsiegen. Anspruchsgrundlage hierfür ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Die beabsichtigte Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers dar. Dieser wäre rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Nach der Ankündigung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 soll Inhalt der Veröffentlichung sein, dass „die Lebensmittel/Speisen“ im Betrieb des Antragstellers „durch die unhygienischen Zustände einer Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt“ waren. Beabsichtigt ist mithin nicht eine auf konkrete Lebensmittel bezogene Information. Vielmehr soll die Öffentlichkeit losgelöst von einem bestimmten Lebensmittel generell über hygienische Mängel im Betrieb des Antragstellers informiert werden. Eine solche Maßnahme ist von § 40 Abs. 1a LFGB nicht gedeckt.

Das folgt bereits aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm. Diese ermächtigt die zuständige Behörde unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen

– lediglich – zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung „der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels, sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel“ (Hervorhebungen durch die Kammer) hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist. In diesem Normtext kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass alleiniger Gegenstand der Bestimmung die Veröffentlichung produktbezogener Informationen ist. Betriebsbezogene Angaben ohne spezifischen Bezug zu konkreten Lebens- und Futtermitteln sind als Rechtsfolge nicht vorgesehen.

Die Entstehungsgeschichte der Norm rechtfertigt keine vom Wortsinn abweichende Auslegung, sondern untermauert das vorstehende Normverständnis. Die Einfügung von § 40 Abs. 1a LFGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 17/7374, aus Anlass von Geschehnissen im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln sowie kennzeichnungsrechtlichen Verstößen im Bereich der Käse- und Schinkenimitate. Es sollte insbesondere dem besonderen Interesse der Verbraucher Rechnung getragen werden, zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel (Hervorhebung durch die Kammer) mit Schadstoffen belastet sind. Dem Gesetzgeber ging es hiernach erkennbar darum, rechtliche Unsicherheiten bei der Veröffentlichung produktbezogener Informationen zu beseitigen.

Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1a LFGB keine abweichende Auslegung. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie die Herstellung von Transparenz und damit Ziele des Verbraucherschutzes. Vgl. Kammerbeschluss vom 4. Januar 2013 – 19 L 1452/12 -, juris.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, beziehen sich diese Ziele aber nur auf produktbezogene, nicht auf betriebsbezogene Informationen. Vgl. zum Ganzen ähnlich VG Regensburg, Beschlüsse vom 21. Dezember 2012 – RO 5 E 12.1897 – und vom 20. Dezember 2012 – RO 5 E 12.1798 -; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – W 6 E 12.994 -; VG Berlin, Urteil vom 28. November 2012 – 14 K 79.12 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012 – 2 K 2430/12 -, jeweils unter juris.

Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung drohten dem Antragsteller schlechthin unzumutbare Nachteile. Namentlich hätte der Antragsteller im Falle einer Veröffentlichung eine irreparable Rufschädigung und als deren Konsequenz eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu befürchten. Diese Folgen könnten auch bei einem Obsiegen des Antragstellers in einem möglichen Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist der Streitwert mit demjenigen eines entsprechenden Hauptsacheverfahren gleichzusetzen. Das ist hier mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung der Auffangstreitwert.

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