VG Gießen: Mehrfacher Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz führt zur Gewerbeuntersagung

veröffentlicht am 30. Mai 2013

VG Gießen, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 8 L 326/13.GI
§ 35 GewO; § 10 JuSchG

Das VG Gießen hat entschieden, dass einem Gewerbetreibenden nach mehrfachem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (hier: Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche) das Gewerbe behördlich untersagt werden kann. Diese Maßnahme sei nicht unverhältnismäßig, wenn die Verstöße über einen längeren Zeitraum und trotz Erhalts bereits mehrerer Bußgeldbescheide fortgeführt würden. Zum Volltext der Entscheidung:


Verwaltungsgericht Gießen

Beschluss

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 8 K 328/13.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2013 wird angeordnet, soweit in diesem Bescheid die Schließung des Betriebs des Antragstellers angedroht wurde.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Der am 28.02.2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 8 K 328/13.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners von 14.02.2013 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller das Gewerbe „Tabakwaren-Einzelhandel (Schwerpunkt)“ untersagt wurde und die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, soweit in diesem Bescheid die Schließung des Betriebs des Antragstellers angedroht wurde,

ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.

Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist.

Der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen die Androhung der Schließung des Betriebs des Antragstellers wendet. Die Schließungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2013 ist offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Vorschriften der §§ 75 Satz 2, 74 Abs. 3 Satz 1 HVwVG hat es der Antragsgegner nämlich unterlassen, den Kostenbetrag für diese Maßnahme vorläufig zu veranschlagen.

Im Übrigen sind die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2013 verfügten Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig. Die Vollziehung des Bescheides erweist sich auch als eilbedürftig.

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung – GewO – ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 02.02.1982 – 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, 2). Droht die Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, können an diese Prognosewahrscheinlichkeit geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Neustadt, B.v. 07.09.2007 – 4 L 1016/07.NW -, juris, Rdnr. 12).

Hiernach ist im vorliegenden Fall von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers in gewerberechtlicher Hinsicht auszugehen. Der Antragsteller missachtet nämlich nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts und zeigt damit ein Verhalten, das eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen vermag (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, Komm., Stand: März 2013, § 35 Rdnr. 181 [hinsichtlich des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis]). Dem Jugendschutzgesetz unterliegen Kinder, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG) und Jugendliche, also Personen, die zwar schon 14 Jahre alt sind, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Der Jugendschutz ist ein bedeutsames Rechtsgut und genießt Verfassungsrang (vgl. BVerfG, B. v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130, 139; BVerfG, B. v. 13.01.1988 – 1 BvR 1548/92 -, NJW 1988, 1833, 1834). Gemäß § 10 Abs. 1 JuSchG dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden.

Der Antragsteller hat mehrfach gegen diese Vorschriften verstoßen. Dies ist in der Behördenakte dokumentiert. So teilte die Stadt A-Stadt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25.05.2011 (Bl. 3 d. BA) mit, der Antragsteller verstoße in nachhaltiger Weise gegen die einschlägigen Bestimmungen, indem er zum wiederholten Male die Zigaretten an Jugendliche verkauft habe. Es habe bereits mehrere Bußgeldverfahren mit rechtskräftigen Entscheidungen gegeben, die auch in das Gewerbezentralregister eingetragen worden seien. Entsprechende Vorfälle sind auch durch andere Quellen belegt. So teilte der Zeuge E. unter dem 24.09.2012 dem Ordnungsamt der Stadt A-Stadt, mit, sein minderjähriger Sohn habe im Geschäft des Antragsgegners Wasserpfeifentabak gekauft (vgl. Bl. 2 d. BA). Auch die Zeugin F. berichtete unter dem 23.05.2011 (Bl. 5 d. BA), im Rahmen des uniformierten Streifendienstes habe sie am Marktplatz in der Stadt A-Stadt Jugendliche kontrolliert. Dabei habe der minderjährige Herr G. Zigaretten mitgeführt, die er bei dem Antragsteller gekauft hatte.

Die in der Behördenakte dokumentierten Vorfälle unterstreichen, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb zu gewährleisten.

Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers in gewerberechtlicher Hinsicht kann durch die Einwendungen des Antragstellers im Gerichtsverfahren nicht widerlegt werden. Sie stützen vielmehr die von dem Antragsgegner angenommene Prognose, wonach der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig ist. So gibt er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.02.2013 (Bl. 2 d. A.) an, in seinem Geschäft fielen mindestens 63.000 Verkaufsfälle pro Jahr an. Es liege daher auf der Hand, dass bei dieser Vielzahl von Kundenkontakten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz unvermeidbar seien. Die Unvermeidbarkeit ergebe sich zwingend aus der schieren Anzahl von Kundenkontakten, in denen der Kläger binnen kurzer Zeit – auch im Stoßbetrieb – Jugendliche unter 18 Jahren identifizieren und zwingen müsse, ein Ausweispapier vorzulegen. Zudem räumt er das Ergehen von 5 Bußgeldbescheiden ein, die Verstöße in den Zeiträumen zwischen dem 12.10.2009 und dem 15.09.2012 betreffen (vgl. Bl. 2 d. A.).

Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde durch den Antragsgegner gewahrt. Es liegt nämlich nicht nur ein einmaliger Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendschutzrechts seitens des Antragstellers vor, sondern insoweit ist ein wiederholtes rechtswidriges Handeln festzustellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und bestimmt sich nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG.

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