VG Hamburg: Auch der Domaininhaber ist „Anbieter von Telemedien“ im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStVtr)

veröffentlicht am 6. August 2014

VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 507/11
§ 37 Abs. 5 RdFunkStVtr HA vom 01.09.2008, § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStVtr, § 444 ZPO

Das VG Hamburg hat entschieden, dass der Begriff des „Anbieters von Telemedien“ im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages weit auszulegen ist. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft sei, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite habe. Dabei genüge die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich sei dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet worden wären. Unter diesen weiten Anbieterbegriff fielen auch Domaininhaber. Denn ein Domaininhaber habe sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Zum anderen seien auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:


Verwaltungsgericht Hamburg

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung wegen Verstoßes ihres Internetangebotes gegen den Jugendschutz.

Die Klägerin betrieb zumindest bis zum Jahre 2010 ein Netzwerk von etwa 50 Internetseiten mit erotischen Bildern und Filmen bzw. mit dem Zugang zu solchen Angeboten. Jedenfalls bis zum 6. November 2008 wurde ausschließlich sie im Impressum der Internetseite … genannt und mindestens bis zum 25. August 2010 war sie sowohl als Domaininhaberin als auch als Admin-C für dieses Internetangebot eingetragen.

Im Jahre 2007 erhielt die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz (Jugendschutz.net), die organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) angebunden ist, einen Hinweis darauf, dass eine von der Klägerin betriebene Internetseite (…) gegen den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 10. September 2002 (Jugendmedienschutzstaatsvertrag – JMStV) verstoße. Der in diesem aufsichtsrechtlichen Verfahren von der Beklagten im Oktober 2009 erlassene Beanstandungsbescheid wurde bestandskräftig. Das gegen die damaligen Geschäftsführer der Klägerin von der Staatsanwaltschaft Lübeck betriebene Strafverfahren wurde Ende 2010, nachdem eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden hatte, gegen Zahlung einer Geldauflage (4000,– Euro) nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 5. November 2008 erhielt die Beklagte einen Hinweis der Organisation Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) darauf, dass die Klägerin, die kein Mitglied des FSM sei, neben der Seite „…“ zahlreiche weitere Internetseiten betreiben würde, die gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag verstoßen würden. Auf Veranlassung der Beklagten verschickte daraufhin Jugendschutz.net im November und Dezember 2008 zwei Schreiben an die Klägerin mit dem Hinweis auf mögliche Verstöße der von der Klägerin betriebenen Internetangebote gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Die Klägerin bestreitet den Zugang dieser Schreiben.

Die KJM unterzog vier Internetseiten der Klägerin, u.a. das streitgegenständliche Internetangebot, am 11. Mai 2010 einer eingehenden Prüfung. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Internetseite „…“ Teil eines kommerziellen Seitennetzwerks von ca. 50 Internetangeboten der Klägerin sei, die aggressiv vermarktet würden. Die Inhalte des Vorschaubereichs des Angebots seien kostenlos und frei zugänglich gewesen. Im Vorschaubereich des Angebots seien einerseits pornographische Inhalte zu finden und andererseits solche, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. Es würden mittels Texten, Bildern und Kurzfilmen die im kostenpflichtigen Mitgliederbereich erwerbbaren pornographischen Filme vorgestellt und beworben. Für den Vorschaubereich werde kein sicheres Altersverifikationssystem verwendet.

Mit Schreiben vom 10. September 2010 leitete die Beklagte ein förmliches Verfahren wegen unzulässiger pornografischer und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV) ein. In diesem Verfahren nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2010 Stellung. Die Klägerin sei nicht Anbieterin im Sinne von § 3 JMStV. Aus dem Impressum des Angebots „…“ gehe hervor, dass die Firma … mit Sitz in Österreich Betreiber der Internetplattform sei. Die Klägerin sei lediglich zuständig für Zahlungsabwicklung und Kundenservice. Einen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der Internetplattform habe die Klägerin nicht. Aus einer aktuellen Whois-Auskunft gehe hervor, dass Domaininhaber für das Angebot eine Firma aus den USA sei.

Im Dezember 2010 teilte der Prüfausschuss Telemedien der KJM der Beklagten mit, dass ein Verstoß des Internetangebots gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorliege. Der Prüfausschuss habe aufgrund seines einstimmigen Ergebnisses gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV anstelle der KJM entschieden. Somit sei ein rechtsaufsichtliches Verfahren einzuleiten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin mit ihrem Internetangebot gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoße und beanstandete diese Verstöße. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, die Verstöße dadurch abzustellen, dass sie entweder die pornographischen und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte aus ihrem Angebot entferne oder diese nur noch im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe anbiete. Letzteres könne sie durch die Einbindung eines anerkannten, effektiven Altersverifikationssystems erreichen. Hinsichtlich des entwicklungsbeeinträchtigenden Inhaltes könne der Verstoß auch dadurch beendet werden, dass durch die Begrenzung der Angebotszeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes dafür Sorge getragen werde, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren diese Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen könnten. Für den Fall, dass die Klägerin die Verstöße gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht beende, drohte sie die Untersagung des Verbreitens und Zugänglichmachens des Internetangebots an. Schließlich erhob die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,– Euro.

Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass nicht sichergestellt sei, dass die pornografischen und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte nur Erwachsenen zugänglich seien. So sei die Nutzungszeit nicht beschränkt. Die Anbieterstellung und Verantwortlichkeit für das Internetangebot beruhe mindestens bis zum 25. August 2010 darauf, dass die Klägerin hinsichtlich des Angebots sowohl als Domaininhaberin als auch als Admin-C eingetragen gewesen sei. Außerdem werde sie weiterhin im Impressum des Angebots genannt, wenn auch nur unter dem Punkt Zahlungsabwicklung und Kundenservice. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative JMStV sei Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages der Anbieter von Telemedien. Dabei sei von einem weiten Anbieterbegriff auszugehen. Es sei unerheblich, dass mittlerweile ein US-amerikanisches Unternehmen Domaininhaber sei. Die Domaininhaberschaft sei unabhängig von der Impressumsangabe und mehrere Personen könnten gleichzeitig Anbieter eines Angebots sein. Es sei außerdem unerheblich, dass die Klägerin im Impressum lediglich unter Zahlungsabwicklung und Kundenservice genannt werde, während ein in Österreich ansässiges Unternehmen zuerst aufgeführt werde. Dies sei nur ein Versuch, die Anbieterstellung zu verschleiern. Schließlich folge die Anbieterstellung auch daraus, dass die Klägerin in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetangebots erwähnt werde. Dort heiße es, dass die Internetcommunity mit geschlossenen Benutzergruppen von der Klägerin betrieben werde. Des Weiteren sei die Domaininhaberschaft hinsichtlich der ca. 50 von der Klägerin betriebenen pornographischen Internetangebote bisher nur in Bezug auf die von rechtlichen Verfahren betroffenen Angebote auf das amerikanische Unternehmen „…“ übergegangen. Eine Stichprobe hinsichtlich anderer Angebote habe ergeben, dass diese weiterhin auf die Klägerin registriert seien. Die Aufforderung, die Verstöße gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag zu beenden und die Androhung der Untersagung des Internetangebots für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, seien notwendig, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung ihr Angebot nicht hinreichend nachgebessert und die Verstöße nicht abgestellt habe. Die Verstöße seien nicht länger hinzunehmen, zumal die Belange des Jugendschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin überwiegen würden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit Klage vom 10. März 2011. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Anbieterbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV aus rechtsstaatlicher Sicht auf sog. Inhalteanbieter zu beschränken sei. Denn ein zu weit verstandener Anbieterbegriff führe zu uferlosen, unüberschaubaren und systemwidrigen Haftungspflichten verschiedener Anbieter für dieselben Inhalte. Für eine enge Auslegung spreche auch die Stellungnahme des Branchenverbandes BITKOM zum Änderungsentwurf des Jugendmedienschutzstaatsvertrages aus dem Jahre 2010. Sie, die Klägerin, sei aber nicht für die Inhalte der Internetseite verantwortlich und damit kein Inhalteanbieter. Selbst wenn eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs zugrunde gelegt würde, käme es nicht zu ihrer Haftung. Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes und damit auch im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages seien nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln würden. Sie sei aber weder selbst Provider oder Telekommunikationsanbieter noch könne sie auf den Inhalt des Internetangebots einwirken. Eine Haftung für fremde Informationen scheide jedenfalls aus. Bei der Darstellung im Impressum des Internetangebots handele es sich nicht um einen Versuch, von ihrer Stellung als Anbieterin abzulenken. Vielmehr sei die österreichische Firma eine selbstständige juristische Person. Diese habe die von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischenzeitlich geändert. In der Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin durch die … könne ein Verstoß gegen deutsches Urheberrecht gesehen werden, da die ausschließliche Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur dem ursprünglichen Verfasser – der Klägerin – zustehe. Ein Rückschluss auf die Anbieterstellung der Klägerin ergebe sich daraus jedenfalls nicht. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, würde jede schlichte Nennung einer Person auf einer Internetseite dazu führen, dass diese unter den Anbieterbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV zu subsumieren sei. Die Klägerin übernehme mit ihrem Geschäftsbetrieb für verschiedene Dienstleister die Zahlungsabwicklung und den Kundenservice. In diesem Zusammenhang stelle die Klägerin bereits seit 2008 ein Bezahlsystem zur Verfügung und beauftrage ggf. Inkassounternehmen mit der Beitreibung von Forderungen. Im Zuge des Ausbaus des Geschäftsbetriebes habe sie die Erstellung von eigenen Inhalten auf verschiedenen Internetseiten aufgegeben und sich auf dieses Kerngeschäft fokussiert. Die Änderungen in der Anbietereigenschaft der Klägerin hätten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beanstandung vorgelegen. An der Verantwortlichkeit der Klägerin fehle es auch deshalb, weil sie die beanstandeten Inhalte nicht selbst auf die Internetseite eingestellt habe. Sie wäre nur dann verantwortlich, wenn sie sich die Inhalte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu Eigen gemacht hätte. Ein Zueigenmachen liege nur dann vor, wenn der Betroffene dem Inhalt zustimme oder erkennbar die Inhaltsverantwortung übernehmen wolle, was beides nicht der Fall sei. In jedem Fall sei die Beanstandung unverhältnismäßig, da die Klägerin weder die streitigen Formate eingestellt habe noch Betreiberin der Internetseite sei.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17. Februar 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass es zwar zutreffe, dass im Entwurf eines neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrages der Anbieterbegriff verändert worden sei. Dies und die diesbezüglichen Stellungnahmen, welche die Klägerin zitiere, würden aber zu keiner anderen Einschätzung führen, da der neue Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht in Kraft getreten sei und sich deshalb der Anbieterbegriff nicht geändert habe. Auch die von der Klägerin nach Erlass des Beanstandungsbescheids angestoßenen bzw. vorgenommenen Veränderungen, insbesondere die Kürzung und Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angebots sowie die Verlegung des Unternehmenssitzes der Betreiberin nach Wien, hätten keinen rückwirkenden Einfluss auf die dem Bescheid zugrunde liegende rechtliche Bewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts.

Ein von der Staatsanwaltschaft betriebenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Klägerin wurde im Februar 2011 nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO mit gerichtlicher Zustimmung eingestellt, weil die Schuld als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Verstöße gegen § 184 StGB am 11. Mai 2010 festgestellt worden seien, bevor in dem parallelen Strafverfahren (wegen einer weiteren Internetseite der Klägerin, „…“) ein Strafbefehl beantragt worden sei. Angesichts der in dem parallelen Strafverfahren durchgeführten Hauptverhandlung und der dort auferlegten Geldbuße sei das Verfahren vorliegend noch einmal nach § 153 Abs. 1 StPO einzustellen. Das in diesem Zusammenhang auch betriebene Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nicht weiterverfolgt, weil es nach Angaben der Beklagten Mitte Juni 2012 zur Verjährung gekommen sei.

Die Beklagte hat mit Abhilfebescheid vom 25. Juni 2013 die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 17. Februar 2011 aufgehoben, da keine geeignete Rechtsgrundlage bestehe. Daraufhin haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 den Rechtsstreit hinsichtlich der Gebührenfestsetzung übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren ist insoweit eingestellt worden (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Anfechtungsklage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1.
Das Verwaltungsgericht Hamburg ist zuständig. Zwar hat die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) ihren Sitz in Norderstedt, Schleswig-Holstein. Jedoch ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn ein Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wird. Danach ist das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig, da die Beklagte eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder (Hamburg und Schleswig-Holstein) ist und die Klägerin ihren Sitz in Hamburg hat.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Zwar dürfte bei Maßnahmen der Beklagten gegenüber Anbietern von Telemedien ein Widerspruchsverfahren grundsätzlich erforderlich sein. Denn § 37 Abs. 5 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien – Rundfunkstaatsvertrag (RStV) – vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 425), in der seit dem 1. September 2008 geltenden Fassung, wonach ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 RStV nicht statthaft ist, dürfte nicht anwendbar sein. Bei § 37 Abs. 5 RStV handelt es sich nämlich um eine im III. Abschnitt des Staatsvertrages enthaltene Vorschrift für den privaten Rundfunk und gemäß § 1 Abs. 1, 2. Halbsatz RStV gelten für Telemedien nur der IV. bis VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages (vgl. zu § 35 RStV: VG Münster, Urt. v. 12.2.2010, 1 K 1608/09, juris, Rn. 50 ff.).

Jedoch hat sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Anfechtungsklage eingelassen, so dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, 2 C 56/07, juris, Rn. 11).

2.
Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid vom 17. Februar 2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Feststellung der Verstöße gegen die Verbote der § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie der Beanstandung und der Aufforderung den Verstoß abzustellen sind § 20 Abs. 1 und 4 JMStV, in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung (vgl. Art. 2 des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, HmbGVBl. 2009, S. 39) i.V.m. § 59 Abs. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) in der seit dem 15. bis 21. Dezember 2010 geltenden Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (HmbGVBl. 2011 S. 63, 70).

Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die nach § 20 Abs. 6 JMStV zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Absatz 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), die jeweilige Entscheidung. Gemäß § 59 Abs. 3 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.

Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. VG Münster, Urt. v. 12.2.2010, 1 K 1608/09, juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urt. v. 4.1.2012, 4 K 262/11, juris, Rn. 48) am 17. Februar 2011 gegeben:

a)
Die Klägerin war Anbieterin von Telemediendiensten:

aa)
Das beanstandete Internetangebot der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ein Telemediendienst, da es sich um einen elektronischen Informationsdienst handelt, der weder Telekommunikationsdienst i.S.v. § 3 Nr. 24 TKG noch telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Satz 1 und 2 RStV war.

bb)
Die Klägerin war auch Anbieterin des beanstandeten Internetangebots. Eine Definition von „Anbietern von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht (VG Hamburg, Urt. v. 4.1.2012, 4 K 262/11, juris, Rn. 53). Um den Zweck des Jugendmedienschutzstaatsvertrags zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen (VG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.2012, 5 K 3496/10, juris). Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.2.2012, 9 K 138/09, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012, 27 K 6228/10, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.2012, 5 K 3496/10, juris). Dabei genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (VG Hamburg, Urt. v. 4.1.2012, 4 K 262/11, juris, Rn. 53).

Unter diesen weiten Anbieterbegriff fallen zum einen die Domaininhaber. Denn ein Domaininhaber hat sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.2012, 5 K 3496/10, juris). Zum anderen sind auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen. Denn mit dem Impressum kommen Anbieter ihren Informationspflichten nach § 55 RStV und § 5 TMG nach. Gemäß § 55 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ihren Namen und ihre Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Pflichten des § 5 TMG gehen sogar noch weiter. Die im Impressum genannten Personen geben sich also als Anbieter zu erkennen.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin zumindest bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 17. Februar 2011 Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hatte und damit Anbieterin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV war. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar war die Beklagte im Zeitpunkt der Beanstandung am 17. Februar 2011 nicht mehr Domaininhaberin und im Impressum nur noch unter dem Punkt „Zahlungsabwicklung und Kundenservice“ genannt. Dennoch kommt das Gericht nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt weiterhin Anbieterin des Internetangebots war.

(1)
Dafür spricht schon, dass – nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten – zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetangebots die Klägerin ohne Einschränkung als Betreiberin des streitgegenständlichen Internetangebots genannt wurde. Die Behauptung der Klägerin, die Nutzung der AGB durch die … sei ohne ihr Wissen erfolgt und es handele sich dabei möglicherweise um eine Urheberrechtsverletzung, erscheint als bloße Schutzbehauptung. Es fehlen jegliche Angaben zum Zeitpunkt, an dem die AGB geändert wurden und zum Zeitpunkt, ab dem die … den eigentlichen Betrieb des Internetangebots von der Klägerin übernommen haben soll sowie zu den Umständen dieses Inhaberwechsels. Auch hat die Klägerin weder vorgetragen noch durch Vorlage entsprechender Schreiben belegt, dass sie gegenüber der … den angeblich missbräuchlichen Gebrauch der AGB gerügt hat.

(2)
Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einerseits ihr gesamtes Geschäftsmodell geändert und die inhaltliche Verantwortung für die Gestaltung ihrer Internetangebote aufgegeben haben will, aber andererseits nur die Domaininhaberschaft an den Internetseiten auf andere Firmen übertragen hat, die Gegenstand aufsichtsrechtlicher Verfahren waren (vgl. zur weiterhin bestehenden Domaininhaberschaft bzgl. anderer Internetseiten etwa Bl. 18 d. Sachakte …, Bl. 17 d. Sachakte …). Gegen einen kompletten Wechsel des Unternehmenszwecks spricht auch, dass sich aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug der Firma … vom 20. August 2013 ergibt, dass der Geschäftsgegenstand der Klägerin weiterhin die Entwicklung und Anbietung von Internetdienstleistungen jeder Art ist (Bl. 114 d.A.). Eine Beschränkung des Geschäftszwecks auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und den Kundenservice, wie von der Klägerin vorgetragen, hat nicht stattgefunden.

(3)
Darüber hinaus sprechen maßgeblich die Umstände des Wechsels der Domaininhaberschaft und der Änderung des Impressums, insbesondere der zeitliche Ablauf, für das Fortbestehen der Anbietereigenschaft. Die Klägerin war ausweislich der in der Sachakte enthaltenen Abfrage bei register.com jedenfalls bis zum 25. August 2010 Domaininhaberin der Internetseite „…“ (Bl. 206 d. Sachakte 14.3.79) und damit Anbieterin von Telemedien. Die Anbieterstellung wird zusätzlich dadurch belegt, dass mindestens bis zum 6. November 2008 ausschließlich die Klägerin im Impressum der Internetseite genannt wurde (vgl. Bl. 1 f. d. Sachakte 14.3.79).

Erst nachdem die Klägerin Ende 2008 bzw. Anfang 2009 in diesem Verfahren und in anderem Zusammenhang (Verfahren hinsichtlich der Internetseite …) auf mögliche Verstöße ihres Internetangebots gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag hingewiesen worden war (vgl. Bl. 12 d. Sachakte …), stellte sie für die Internetseite „…“ das Impressum dahingehend um, dass als Betreiberin die … mit Sitz in Österreich genannt wird. Die Klägerin wurde allerdings im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Impressum weiterhin genannt, nämlich als Verantwortliche für Zahlungsabwicklung und Kundenservice (vgl. Bl. 254 d. Sachakte …).

Eine ähnliche zeitliche Entwicklung gab es in Bezug auf die Domaininhaberschaft. Erst nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2010 auf die Einleitung des medienrechtlichen Verfahrens u.a. in Bezug auf die Internetseite „…“ hingewiesen wurde, teilte ihr Prozessbevollmächtigter am 1. November 2010 mit, dass als Domaininhaberin nunmehr die US-amerikanische Firma „…“ registriert sei. Diese Firma ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell die Sicherung der Anonymität von registrierten Domaininhabern ist (Werbeslogan auf der Homepage: „Your identity is nobody’s business but ours“). Diese Umstände, dass die Klägerin erst tätig wurde, nachdem sie auf Verstöße gegen den Jugendmedienstaatsvertrag hingewiesen wurde und dass die Domaininhaberschaft nicht auf eine Firma übergegangen ist, die selbst Erotikseiten anbietet, sondern auf eine Firma, deren Geschäftsmodell die Sicherung der Anonymität von Domaininhabern ist, legen nahe, dass es sich bei dem Wechsel der Domaininhaberschaft und der Änderung des Impressums um bloße Verschleierungshandlungen der Klägerin handelt.

(4)
Schließlich ist die mangelnde Mitwirkung der Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund des Rechtsgedanken des § 444 ZPO, der über § 98 VwGO zur Anwendung kommt, zu ihren Lasten zu werten.

§ 444 ZPO besagt, dass dann, wenn eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht wird, die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden können. Der in dieser Vorschrift enthaltene und auf die Vereitelung der Sachaufklärung bzw. des Beweises mit Hilfe anderer Beweismittel übertragbare allgemeine Rechtsgedanke (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2012, 2 C 17/10, juris, Rn. 12) geht dahin, zu verhindern, dass eine Lücke in der Sachaufklärung bzw. Beweisführung, die die nicht beweispflichtige Partei verschuldet hat, ohne weiteres und in jedem Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der beweispflichtigen Partei zur Last fällt. Der Tatrichter hat danach zu prüfen, ob sich diese Lücke in der Sachaufklärung bzw. Beweisführung unter Einbeziehung des schuldhaften Verhaltens einer Partei in die Beweiswürdigung durch den in § 444 ZPO vorgesehenen Schluss ausfüllen lässt, ohne dazu verpflichtet zu sein, einen solchen Schluss in jedem Fall zu ziehen. Ein solcher Schluss setzt stets voraus, dass der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung die diesem Schluss entsprechende Überzeugung gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003, 6 B 10/03, juris, Rn. 6, m.w.N.). Das schuldhafte Verhalten kann auch in einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO liegen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 108, Rn. 17 m.w.N.). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist schuldhaft, wenn die Mitwirkung zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1986, 8 C 10/84, juris, Rn. 9 f.) und der Betroffene damit rechnen musste, dass seine fehlende Mitwirkung zu seinen Lasten gewertet werden könnte (BVerwG, Urt. v. 26.8.1983, 8 C 76/80, juris). Andere Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts dürfen sich diesem nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1986, 8 C 10/84, juris, Rn. 8). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei Tatsachen in Betracht, die in die Sphäre bzw. den Erkenntnisbereich eines Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. 7.11.1986, 8 C 27/85, juris, Rn. 14).

So liegt es hier. Zwar trägt die Beklagte grundsätzlich weiterhin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Beanstandungsverfügung, namentlich die Anbieterstellung der Klägerin, zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. Februar 2011 vorlagen. Jedoch ist zu Lasten der Klägerin im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass sie schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie trotz der Aufforderung des Gerichts weder substantiiert zum von ihr behaupteten Wechsel der Anbietereigenschaft vorgetragen [(a)] noch die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dieses Wechsels vorgelegt hat [(b)].

(a)
Die Änderung des Impressums und die Übertragung bzw. Aufgabe der Domaininhaberschaft sind Tatsachen bzw. Vorgänge, die ausschließlich in die Sphäre bzw. den Erkenntnisbereich der Klägerin fallen, so dass eine Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung bestand.

Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin schuldhaft nicht nachgekommen. Ihre Behauptung, sie habe zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. Februar 2011 keinen inhaltlichen Einfluss mehr auf die Gestaltung des Internetangebots gehabt, ist unsubstantiiert geblieben. Obwohl der anwaltlich vertretenen Klägerin aufgrund der gerichtlichen Aufforderung vom 1. März 2013 (Bl. 76 d.A.) und des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2013 (Bl. 109 d.A.) die Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung bekannt waren, hat sie den zeitlichen Ablauf bezüglich Domaininhaberschaft und Impressumsangabe nicht näher erläutert. Sie hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum es zu dem Wechsel der Domaininhaberschaft und zur Umgestaltung des Impressums gekommen ist. Sie hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass sich seit dem Jahre 2008 ihr Geschäftsmodell geändert habe und sie nur noch für die Zahlungsabwicklung und den Kundenservice zuständig sei. Warum die Änderung des Impressums erst kurz nach der Anhörung der Klägerin in den jugendmedienschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt wurde und weshalb die Domain erst nach dem 25. August 2010 auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist, dessen Geschäftsmodell die Sicherung der Anonymität von registrierten Domaininhabern ist, hat die Klägerin nicht erläutert. Nicht zur Substantiierung trägt der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei, eine Domain könne nicht nur übertragen, sondern auch einfach aufgegeben werden. Damit hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen, dass die Klägerin die Domain tatsächlich aufgegeben und nicht übertragen habe. Er hat vielmehr offengelassen, was mit der Domaininhaberschaft nach dem 25. August 2010 passierte. Schließlich hat die Klägerin nicht erklärt, warum sie nur die Domaininhaberschaft an den Internetseiten auf andere Firmen übertragen bzw. aufgegeben hat, die Gegenstand aufsichtsrechtlicher Verfahren waren. Damit hat sie nicht entkräften können, dass es sich bei der Änderung der Impressumsangaben und bei dem Wechsel der Domaininhaberschaft um eine Verschleierung ihrer fortbestehenden Anbieterstellung handelt.

Dass ihr ein substantiierter Vortrag unzumutbar gewesen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wäre es der Klägerin auch möglich gewesen ihre Nichtverantwortlichkeit substantiiert darzulegen. Dazu hätte es lediglich eines substantiierten Vortrages bedurft, was sie wann und wie mit ihrer Domain gemacht hat. Andere Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich des Wechsels der Anbieterstellung wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und haben sich dem Gericht auch nicht aufgedrängt.

(b)
Eben so wenig hat die Klägerin die vom Gericht zur Substantiierung geforderten Vertragsunterlagen zum Wechsel der Domain zur Firma „…“ und die Verträge und Absprachen zu ihrem Verhältnis zur Firma … vorgelegt. Auch diese Unterlagen befinden sich ausschließlich in ihrem Einflussbereich. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihm keine schriftlichen Unterlagen von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien und dass Unternehmensübertragungen nicht dem Schriftformerfordernis unterlägen, so dass zweifelhaft sei, ob solche Unterlagen überhaupt existieren würden, vermag daran nichts zu ändern. Mit diesem Vortrag bringt der Prozessbevollmächtigte nur zum Ausdruck, dass er selbst Unterlagen zum Wechsel der Anbieterstellung nicht kennen würde. Dass die Klägerin solche Unterlagen nicht besitze, sagt er gerade nicht. Angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung eines Anbieterwechsels erscheint es lebensfremd, dass es zu diesem Wechsel keinerlei Unterlagen (noch nicht einmal ausgedruckte Emails) geben soll.

b)
Die Klägerin war Verantwortliche im Sinne der §§ 7 ff. TMG. Gemäß § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Dies war vorliegend der Fall. Die auf der Internetseite „…“ zur Nutzung bereitgehaltenen Inhalte waren als eigene Informationen der Klägerin anzusehen. Zwar macht die Klägerin geltend, dass sie die Inhalte nicht selbst auf die Internetseite gestellt habe. Diese Behauptung bleibt aber unsubstantiiert, da sie nicht mitteilt, wer dies stattdessen getan habe. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass sich die in der Beanstandung vom 17. Februar 2011 gerügten Verstöße lediglich auf den frei zugänglichen Vorschaubereich des Internetangebots beziehen. Gerügt werden nicht verlinkte Inhalte, sondern die Inhalte auf der Internetseite selbst. Auf die Frage des Zueigenmachens der Inhalte im Falle eines Links (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.2012, 5 K 3496/10, juris, Rn. 36) kommt es deshalb nicht an. Andere Aspekte, die gegen die Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 7 ff. TMG sprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

c)
Die Klägerin hat mit ihrem Internetangebot gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen. Ihr Internetangebot enthielt zum maßgeblichen Zeitpunkt unzulässige pornografische und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen Begründung des Bescheids vom 17. Februar 2011 (S. 8 ff.) und nimmt auf sie Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass Einwendungen gegen diese Einschätzung weder von der Klägerin vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind.

d)
Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor, trifft die zuständige Landesmedienanstalt – vorliegend die Beklagte – nach § 20 Abs. 4 JMStV auf der Rechtsfolgenseite entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV die „erforderlichen Maßnahmen“ gegenüber dem Anbieter – vorliegend der Klägerin. Der Gesetzgeber hat in § 59 Abs. 3 RStV den bei der Entscheidung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahingehend konkretisiert, dass die zuständige Behörde insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen kann, § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 RStV darf die Untersagung nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.

Gemessen an diesem Maßstab ist der Bescheid vom 17. Februar 2011 auch auf der Rechtsfolgenseite rechtmäßig. Zwar macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, dass der Bescheid unverhältnismäßig sei, weil die Klägerin nicht Anbieterin gewesen sei und auf die Inhalte der Internetseite „…“ keinen Einfluss gehabt habe. Jedoch steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Anbieterin der Internetseite und damit für die Inhalte auf der Seite verantwortlich war [s.o. I.2.a)]. Andere Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Beanstandung sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Maßnahmenkatalog in dem Bescheid vom 17. Februar 2011 – Feststellung und Beanstandung des Verstoßes gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Aufforderung, den Verstoß zu beenden und Androhung der Untersagung für den Fall, dass der Verfügung nicht nachgekommen wird – um jugendmedienschutzrechtliche Standardmaßnahmen (vgl. zu den in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nicht explizit genannten Maßnahmen des Hinweises und der Beanstandung: VG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.2012, 5 K 3496/10, juris, Rn. 30, 42).

II.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

I