VG Köln: NPD-Jugendblatt darf in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden

veröffentlicht am 1. Juni 2010

VG Köln, Urteil vom 23.03.2010, Az. 22 K 181/08
§ 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG;
Art. 5 GG

Das VG Köln hat entschieden, dass eine an Jugendliche gerichtete Schrift des Landesverbandes der Jugend- organisation der NPD in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden darf. In der Publikation seien Texte enthalten, die dem verfassungsrechtlich bedeutsamen Interesse an einer ungestörten Entwicklung und Erziehung der Jugend zuwiderliefen, da die verfahrensgegenständlichen Texte unter anderem darauf gerichtet seien, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit aufkommen zu lassen.

Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 08.11.2007 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG. Danach seien Träger- und Telemedien, die geeignet seien, die Entwicklung die Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählten gem. § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Darüber hinaus könnten nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, die die Billigung der Rechtsprechung gefunden habe, auch Medien jugendgefährdend sein, die geeignet seien, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Hierzu zählten beispielsweise Medien, die die nationalsozialistische Ideologie verharmlosen, aufwerten oder rehabilitieren würden, weil sie hiermit Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit wecken könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11.01.1994, Az. 1 BvR 434/07 -, BVerfGE 90, 1 (19). Hierzu erklärt das Verwaltungsgericht:

Erfasst werden Medien, die die Ideologie (z.B. die Rassenlehre), das Führerprinzip, die Kriegsziele, die Gewalt- und Willkürherrschaft oder die führenden Vertreter des Nationalsozialismus verteidigen oder die Verbrechen des Nationalsozialsozialismus (insbesondere den Holocaust) verharmlosen, verneinen oder rechtfertigen. Weiter werden als sozialethisch desorientierend Medien mit ausländerfeindlichen Inhalten angesehen (Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage 2004, zu § 18 JuSchG, Rz. 21 ff.) Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine Indizierung erst bei einem deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994, aaO.)

Allerdings verlangt § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG (früher § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM) mit dem Begriff der Gefährdung keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können (vgl. zum inhaltsgleichen § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 -, zitiert nach juris).

Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einschränkt (vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und – 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht).

Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216).

Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach die selben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens (vgl. zu diesen Maßstäben Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.

Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle die indizierte Zeitschrift „Q. -K. – G. – E. “ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft und sie folglich zu Recht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen.

Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist bzw. den Beiträgen der Broschüre Aussagen unterschiebt, die deren Autoren so nicht gemacht haben. Die Bundesprüfstelle geht zu Recht davon aus, dass in der Broschüre in erheblichem Umfang Äußerungen enthalten sind, die verrohend wirken, zu Rassenhass und Gewalt gegen Schüler ausländischer Herkunft aufrufen und den Nationalsozialismus verherrlichen bzw. verharmlosen. Die hierzu von der Bundesprüfstelle in der angegriffenen Entscheidung exemplarisch aufgeführten Textauszüge sind geeignet, diese Feststellung zu tragen und sind durch ihre Herauslösung aus dem Gesamttext auch nicht sinnentstellend wiedergegeben.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die Bundesprüfstelle auf der Grundlage der erörterten Passagen die indizierte Schrift als geeignet angesehen hat, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren und sie damit als jugendgefährdend eingestuft hat. Es entspricht der Praxis der Bundesprüfstelle, die ihre Bestätigung in der Rechtsprechung gefunden hat, Texte mit Inhalten, die den Nationalsozialismus und seine Verbrechen verharmlosen, als jugendgefährdend zu bewerten (vgl. zur Verharmlosung der NS-Ideologie BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1 (18 f.). Ebenso entspricht es dieser Praxis, Texte mit rassistischen und fremdenfeindlichen Inhalten als jugendgefährdend einzustufen (vgl. VG Köln, Urteile vom 08.04.2005 – 27 K 9165/02 – und vom 24.03.2006 – 27 K 1883/04 -, beide nicht veröffentlicht). Texte mit solchen Inhalten laufen dem verfassungsrechtlich bedeutsamen Interesse an einer ungestörten Entwicklung und Erziehung der Jugend zuwider, die unter anderem darauf gerichtet ist, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen (vgl. zu dieser Zielrichtung BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 – 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62, 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62 -, BVerfGE 30, 336 (347, 350); zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07NVwZ RR 2008, 29 (30).

Auch wenn die Thesen, die in der Broschüre vertreten werden, möglicherweise noch nicht selbst Rassenhass verbreiten sollten, sind sie jedoch offensichtlich ohne weiteres – auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz – geeignet, in massiver Weise eine ablehnende Haltung gegenüber den betroffenen Bevölkerungsgruppen zu erzeugen und zu fördern und damit die Grundlage für eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Feindseligkeit gegenüber solchen Menschen zu legen und damit Rassenhass zu wecken.

Die Klagebegründung stellt diese zutreffende Schlussfolgerung in keiner Weise in Frage. So ist die in dem maßgebliche Artikel „Setzen-6! – Das PISA-Desaster der Altparteien und Linkslehrer“ erhobene Forderung nach getrenntem Unterricht für ausländische und deutsche Schülerinnen und Schüler keineswegs nur als Vorschlag im Sinne „eine(r) von mehreren Möglichkeiten“ zur Behebung der deutschen Bildungsmisere zu verstehen. Die apodiktische Einleitung „Hier hilft nur eins:“ zeigt vielmehr eindeutig, dass es sich aus Sicht des Verfassers hierbei um eine zwingende Schlussfolgerung handelt. Schülern „ausländischer Herkunft“, also offensichtlich auch deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln, soll nach der klaren Aussage in dem Artikel daher auch nicht die Wahl bezüglich einer Integration in Deutschland oder dem Verbleib im eigenen Kulturkreis gelassen werden, sondern die Integration soll durch die Schulpolitik gerade gezielt unterbunden werden. Für die in der Klagebegründung behauptete, angeblich aus dem Artikel zu entnehmende Option der betroffenen Schüler zwischen einem Verbleib in Deutschland oder einer Rückkehr ins „Heimatland“ gibt der Beitrag ebenfalls nichts her: So heißt es im Zusammenhang mit der Forderung, durch die getrennte Unterrichtung zugleich die Verbundenheit der ausländischen Schüler mit ihrem „kulturellen Biotop“ aufrecht zu erhalten, um ihnen später das Zurechtfinden in ihrem Heimatland zu erleichtern, insbesondere nicht: „im Falle ihrer Rückkehr“, was noch als Einräumung einer Option verstanden werden könnte, sondern vielmehr: „bei ihrer Rückkehr“.

In keiner Weise zu erschüttern vermag die Klagebegründung auch die Feststellungen der Bundesprüfstelle zu Inhalt und jugendgefährdender Wirkung des in der Broschüre erhobenen Aufrufs zur Umwandlung von Schulhöfen in „national befreite Zonen“. Die Beklagte verweist insofern zutreffend darauf, dass auch nach dem eigenen Verständnis des Klägers diesem Begriff der Aufruf zur Ausgrenzung von Ausländern und Andersdenkenden innewohnt. Er weckt Assoziationen zu „ethnischen Säuberungen“ und ruft somit unweigerlich Erinnerungen an die Terrorherrschaft der Nationalsozialisten hervor. Gerade das hiermit auch beabsichtigte Zurückdrängen staatlicher Macht in solchen Gebieten lässt deutlich erkennen, dass somit Freiräume für – auch – gewaltsames Vorgehen gegen Ausländer und Andersdenkende in solcherart „national“ kontrollierter Bereiche geschaffen werden sollen. Jedenfalls vom Empfängerhorizont der angesprochenen Schüler aus ist der Aufruf zur Schaffung „national befreite(r) Zone(n)“ daher als Ermutigung zum gewaltsamen Vorgehen gegen unerwünschte Personen, die ihren bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort sicherlich nicht freiwillig aufgeben, zu verstehen (vgl. zur Bedeutung dieses Begriffs im Bereich rechtsradikal motivierter Straftaten nunmehr auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 3.12.2009 – 3 StR 277/09 – zit. nach juris

Die Bundesprüfstelle hat ausgehend von dem Artikel „Der Krieg, der viele Väter hatte! – Handreichung für eine brisante, spannungsgeladene Geschichtsstunde an deiner Schule…“ die verfahrensgegenständliche Schrift auch zu Recht dahingehend eingestuft, dass hierin der Holocaust verharmlost, der Nationalsozialismus verherrlicht und Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder auch noch für die heutige Zeit dargestellt werden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die Ursachen des Zweiten Weltkrieges „kein Dogma und kein Tabu“ darstellten und daher weiterhin Gegenstand freier Meinungsäußerung auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse bleiben müsse, verkennt er, dass vorliegend nicht die Erörterung der Kriegsschuldfrage als solche den jugendgefährdenden Charakter der Schrift ausmacht, sondern die hiermit verbundene glorifizierende Darstellung von Hitler und Hess, zwei der das gesamte nationalsozialistische Herrschafts- und Unrechtssystem in besonderer Weise prägende und zugleich repräsentierende Personen, deren wesentliche Verantwortung für den Kriegsausbruch in geschichtsklitternder Art und Weise vollständig ausgeblendet wird.

Der Vorwurf der Bundesprüfstelle, dass in dem Artikel zugleich der Holocaust verharmlost werde, trifft ebenfalls zu. Die Ausführungen zu dem ungenannten weiteren „Themenvorschlag“ neben der Kriegsschuldfrage, mit dem erkennbar und auch von dem Kläger unbestritten die sogenannte „Holocaustlüge“ gemeint ist, sind im Zusammenhang zu lesen mit der Einführung in die „Handreichung“, in der der angeblich die Ursache der „verworrenen Lage in unserem Land“ bildende „Deutschen-Haß“ auch noch 60 Jahre nach Ende des 2. WK darauf zurückgeführt wird, dass „er immer wieder mit Lügen gefüttert“ werde. Die Lektüre des „eine(n) oder anderen Geschichtsbuchs aus nationalen Verlagen“ könne insofern für den Geschichtsunterricht so „sattelfest“ machen, dass man den Lehrer hiermit nicht nur in Verlegenheit, sondern sogar „auf die Palme“ bringen könne. Im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Hinweis auf einen angeblich „lügengefütterten“ Deutschenhass lassen sich die genannten Ausführungen aber auch aus Sicht eines hiermit konfrontierten Jugendlichen allein als Leugnung oder jedenfalls Verharmlosung des Holocausts verstehen.

Der Kläger hat die sachverständige Bewertung der streitgegenständlichen Broschüre durch das 12-er-Gremium nicht entkräftet. Er hat gegen die Bewertung der von der Beklagten herangezogenen Textpassagen nichts rechtlich Erhebliches vorgetragen, sondern ihr allein vorgehalten, die Zitate aus dem Zusammenhang gerissen bzw. diese missverstanden zu haben, und den Vorrang der Meinungsfreiheit vor den Belangen des Jugendschutzes für sich eingefordert. Damit sind aber Einwände, die einer Heranziehung der Indizierungsentscheidung als sachverständige Beurteilung der Jugendgefährdung entgegenstehen würden, nicht dargetan.“

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