VG München: Redakteur hat gegen Landtag Anspruch auf Auskunft über Bruttovergütung von Abgeordneten-Mitarbeiter

veröffentlicht am 20. Dezember 2016

VG München, Urteil vom 16.04.2015, Az. M 10 K 13.4759
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 13 BV, Art. 111 BV, Art. 4 BayPrG

Das VG München hat entschieden, dass der Bayrische Landtag dem Chefredakteur des Nordbayerischen Kuriers Auskunft darüber zu erteilen hat, welche jährliche Bruttovergütung ein früherer Landtagsabgeordneter für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro von 2000 bis Ende September 2013 geltend gemacht hat. Das Recht der Presse auf Auskunft gemäß Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) umfasse auch die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel, wozu auch die durch das Landtagsamt an einen früheren Abgeordneten geleisteten Entschädigungszahlungen für die Sekretariatstätigkeit seiner Ehefrau gehörten. Zum Volltext der Entscheidung unten:


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Verwaltungsgericht München

Urteil

I.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1) für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1) zwischen 2000 und dem 30.09.2013 geltend gemacht hat.

II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als Chefredakteur des … Kuriers gegenüber dem Beklagten einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2013 verlangte der Kläger vom Landtagsamt des Beklagten Auskunft darüber, welches monatliche Bruttogehalt die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) als Landtagsabgeordnetem für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Abgeordneten zwischen 1995 und 2013 erhalten habe, nachdem ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Landtagsabgeordneten vorher von diesem selbst nicht inhaltlich beantwortet wurde.

Mit Bescheid vom … September 2013 lehnte die Präsidentin des Landtags die Presseanfrage des Klägers vom 29. August 2013 ab. Grundsätzlich bestehe ein Auskunftsrecht des Klägers nach Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG). Teilweise seien aber die vom Kläger begehrten Informationen im Landtagsamt schon nicht vorhanden. Für die Jahre bis einschließlich 1998 lägen dem Landtagsamt keinerlei Unterlagen über die Beschäftigung der Ehefrau des Abgeordneten vor. Für das Jahr 1999 habe gegenüber dem Landtagsamt seitens der Abgeordneten nur angegeben werden müssen, in welcher Höhe die Mittel der Mitarbeiterentschädigung verbraucht worden seien, nicht jedoch auf einzelne Mitarbeiter aufgeteilt. Erst seit dem Jahr 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2012 lägen dem Landtagsamt die durch den Abgeordneten in seiner Rechnungslegung für seine Ehefrau mitgeteilten Bruttojahresgehälter sowie der hierauf jeweils entfallende Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung vor.

Soweit die entsprechenden Daten dem Landtagsamt vorlägen, bestehe eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, die der Erteilung der begehrten Presseauskunft entgegenstehe. Eine Presseauskunft dürfe behördlicherseits danach verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruches ergäben sich auch, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter – etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – oder sonstige Verfassungsgüter berühre. Widerstreitende verfassungsrechtliche Positionen seien im Wege der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Insoweit sei im Einzelfall abzuwägen, ob der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit oder sonstigen Grundrechten oder Verfassungsgütern der Vorzug zu geben sei. Gegen das Recht der Pressefreiheit sei abzuwägen mit dem Grundsatz des freien Mandates des Abgeordneten, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgeordneten sowie dem Persönlichkeitsrecht seiner von ihm beschäftigten Ehefrau. Als Person des öffentlichen Lebens könne zwar der Abgeordnete selbst wohl nicht sein Recht der informationellen Selbstbestimmung vollumfänglich geltend machen. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung stehe aber zumindest der Ehefrau des Abgeordneten zu. Zwar werde auch die Tätigkeit der Ehefrau des Abgeordneten aus öffentlichen Mitteln finanziert; bei dieser handele es sich aber nicht um eine Tätigkeit auf Leitungsebene, wo möglicherweise ein besonderes öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe der Einkommen bestünde, vielmehr werde sie auf der unteren Beschäftigungsebene tätig, auf der ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis ihrer Einkünfte nicht gesehen werden könne. Daneben werde auch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandates des Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 2 BV durch eine – auch mandatsträgerbezogene – Information berührt. Die freie Mandatsausübung könne beeinträchtigt werden, wenn der Allgemeinheit die konkrete Verwendung von Mitteln eines Abgeordneten für seine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Tätigkeit – auch bei der Beschäftigung von Mitarbeitern – bekannt würde. Abgeordnete bestimmten im Lichte von Art. 13 Abs. 2 BV selbst die Art und Weise, in der sie ihr Mandat wahrnähmen, wieviel Zeit sie ihrer parlamentarischen Tätigkeit widmeten, an wie vielen Tagen sie in … anwesend seien, ob und wie lange sie die Plenarsitzungen besuchten, wie intensiv sie ihre Mitarbeit in den Ausschüssen betrieben, wie häufig sie im Stimm- bzw. Wahlkreis präsent seien und wie die Kontakte zu den örtlichen Parteigliederungen sowie zu den Wählern gestaltet würden. Allgemein gelte es zu verhindern, dass Rückschlüsse auf das „politische Bewegungsprofil“, also Inhalt und Umfang der politischen Betätigung des Abgeordneten möglich würden. Letztlich entspräche es pflichtgemäßer Ermessensausübung, die begehrten Presseauskünfte zu verweigern.

Auf die eingehende Begründung des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

Am 14. Oktober 2013 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung MdL … für die Beschäftigung seiner Ehefrau für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des MdL … zwischen 2000 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat.

Zur Begründung wird vorgetragen, die begehrte Auskunft sei für eine sachlich fundierte und kritische journalistische Darstellung und Kommentierung der Ausgabenpolitik des CSU-geführten Landtagsamtes des Beklagten unerlässlich. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, zu erfahren, welche Ausgabenpolitik des Landtagsamtes in den zurückliegenden Legislaturperioden betrieben worden sei und ob die Vergütung der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) in einem angemessenen Verhältnis zur von ihr im häuslichen Abgeordnetenbüro geleisteten Tätigkeit gestanden habe. Insbesondere nach dem der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Landtag in seinem im August 2013 bekanntgewordenen Sonderbericht zur Verwandtenaffäre schwere Mängel im Bezahlungssystem der bayerischen Abgeordneten vorgehalten habe, bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Diskussion zu diesem Thema.

Dem Kläger stehe ein unmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 5 GG und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zu. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsanspruch der Medien aus dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit in Art. 5 GG werde vorliegend durch Art. 4 BayPrG konkretisiert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG lägen vor. Bei der Anfrage vom 29. August 2013 handele es sich um ein sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehendes, hinreichend konkretes Auskunftsverlangen. Eine staatliche Bewertung des Informationsanliegens der Presse verbiete sich dabei. Die Presse dürfe nach publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte und was nicht. Der Beklagte könne insbesondere den Auskunftsgegenstand nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit späterer Veröffentlichungen durch den Kläger eigenmächtig einschränken. Dass der Kläger Auskunft begehre, bedeute nicht, dass er daraufhin erlangte Informationen auch ungeprüft ohne weiteres veröffentliche. Die Entscheidung hierüber liege jedoch bei dem Kläger. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG für eine Auskunftsverweigerung – soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe – lägen hier nicht vor. Entsprechende Geheimhaltungsvorschriften seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf stützen, dass durch die Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehefrau des Abgeordneten liege nicht vor. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Ehefrau an einer Geheimhaltung der finanziellen Verpflichtungen des Beklagten ihr gegenüber. Die bloße abstrakte Gefahr, dass der Ehefrau die Preisgabe ihres Gehaltes unangenehm sei, sei der Transparenz öffentlicher Vorgänge immanent. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse der Bevölkerung an der angemessen Verwendung öffentlicher Gelder ohne weiteres. Selbstverständlich könne der Kläger nicht das unter Einrechnung steuerlicher Abzüge sowie sonstiger Freibeträge zu beziffernde Nettogehalt der Ehefrau des Abgeordneten erfragen. Die für die Vergütung von Angestellten im öffentlichen Dienst geltenden Gesetze und Tarifverträge versetzten die Öffentlichkeit jedoch gerade in die Lage, nachvollziehen zu können, für welche öffentliche Position welche Vergütung vorgesehen sei. Das Landtagsamt könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beantwortung der Anfrage einen weitergehenden Verwaltungsaufwand bedeute.

Auf die Klagebegründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird weiter vertieft, der Schutz des freien Mandates aus Art. 13 BV gelte auch für den mittlerweile aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten weiter. Der Landesgesetzgeber habe in Art. 4 BayPrG davon abgesehen, ein Auskunftsrecht der Presse gegenüber Abgeordneten vorzusehen. Dies dürfe nicht durch einen auf die gleiche Information gerichteten Auskunftsanspruch gegenüber dem Landtagsamt ausgehebelt werden. Auf die eingehenden Ausführungen der Erwiderung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 wurden MdL a. D. … sowie seine Ehefrau … zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene zu 1) nahm mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 zum Verfahren Stellung. Seine Ehefrau sei weder in einem Beamtenverhältnis, noch im öffentlichen Dienst, noch bei einer Gebietskörperschaft tätig gewesen. Sie sei bei ihm vielmehr in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig geworden. Es treffe nicht zu, dass er seiner Ehefrau ein monatliches Gehalt bezahlt habe, das höher läge als Sekretärinnen üblicherweise erhielten. Es seien keine ungebührlich hohen Geldzahlungen geflossen. Das Gehalt seiner Ehefrau habe in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Tätigkeit in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro gestanden. Es habe sich weder um eine rechtswidrige noch um eine zweifelhafte Beschäftigung gehandelt.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte – insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. April 2015 – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist (Burkhardt in Löffler, PresseR, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m. w. N.).

Unerheblich ist, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Präsidentin des Landtags in Bescheidsform erfolgte. Der „Bescheid“ vom … September 2013 ist, auch wenn ihm eine förmliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, keine verbindliche rechtsgestaltende Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern inhaltlich letztlich beschränkt auf die Aussage, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe, weshalb ihm die begehrte Auskunft auch nicht erteilt werde. Auch wenn eine Abwägung der verschiedenen betroffenen Rechte und Interessen erfolgte, führt dies nicht zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung oder Regelung. Eine förmliche Aufhebung des „Bescheids“ war deshalb nicht zu beantragen und nicht auszusprechen.

2.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gemäß dem Klagebegehren gegenüber dem Beklagten aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zu. Die Verweigerung der Auskunft kann nicht darauf gestützt werden, dass im vorliegenden Fall nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe.

2.1
Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch des Klägers ist Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000. Der dort geregelte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist die landesrechtliche Konkretisierung und Ausgestaltung der bundesverfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit wie auch der landesverfassungsrechtlich in Art. 111 BV geregelten Aufgaben und dem Schutz der Presse. Insoweit ist im vorliegenden Fall Art. 4 BayPrG eine abschließende Regelung, eine Begründung eines Auskunftsanspruchs kann nicht unmittelbar auf Art. 5 GG oder Art. 111 BV gestützt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 17.6.2012 – OVG 12 B 40.11 – juris Rn. 34). Allerdings erfolgt die Auslegung von Art. 4 BayPrG – wie auch jeder anderen Norm – im Lichte der verfassungsrechtlichen Schutzgewährung des Grundgesetzes.

2.2
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayPrG kann die Presse ein Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben; das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Diese äußeren bzw. formalen Voraussetzungen sind unstreitig und offensichtlich erfüllt. Der Kläger ist als Chefredakteur des in … erscheinenden … Kuriers grundsätzlich auskunftsberechtigt, über die Erteilung der vom Kläger verlangten Auskunft hat die Präsidentin des Bayerischen Landtags insoweit als Leiterin des Landtagsamts als bayerische staatliche Behörde entschieden, vgl. Art. 21 Abs. 2 BV.

Eine Auskunft ist auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Kläger hat mit der Korrektur seines Klageantrags in der mündlichen Verhandlung – Auskunft erst ab dem Jahr 2000 und nur bis zum 30. September 2013 – darauf reagiert, dass eine konkrete Zuordnung der Aufwandsentschädigung auf einzelne Beschäftigte eines Abgeordneten vor dem Jahr 2000 nicht möglich war bzw. erfolgte, und dass der Beigeladene zu 1) nach dem 30. September 2013 aus dem Landtag ausgeschieden war.

2.3
Die vom Kläger begehrte Auskunft ist ihm auch zu erteilen. Anders als vom Beklagten angenommen besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Danach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

2.3.1
Gesetzliche Regelungen, die unmittelbar eine Auskunftsverweigerung bzw. Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der begehrten Auskunft normieren, sind nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung greifen möglicherweise bestehende beamtenrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen der für eine Behörde handelnden Bediensteten dann nicht, wenn nicht ein einzelner Beamter, sondern die Behörde als Organisationseinheit für eine Auskunft in Anspruch genommen werden soll. Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, sind keine Geheimhaltungsvorschriften i. S. v. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG (vgl. BayVGH, U. v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582 – VGHE 59196 – juris Rn. 41 m. w. N.).

Auch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz-IFG) kann als gesetzliches Verbot für die Erteilung von Auskünften betreffend Abgeordnete des Bayerischen Landtags nicht herangezogen werden. Die Regelung in § 5 Abs. 2 IFG, wonach das Informationsinteresse eines Antragstellers – also des Auskunftverlangenden – nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 26 ff.) ist hier schon nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 IFG gilt dieses Gesetz nur für Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes oder gleichgestellten Bundeseinrichtungen oder von diesen zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben Beauftragter. Eine vergleichbare Regelung zur Beschränkung von Auskünften von oder über Mandatsträgern hat der Bayerische Landesgesetzgeber nicht getroffen.

Sonstige einen Auskunftsanspruch unmittelbar sperrende gesetzliche Regelungen wurden nicht angeführt und sind auch nicht erkennbar.

2.3.2
Soweit keine ausdrücklich gesetzlich geregelten Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber der Presse vorliegen, sind doch im Einzelfall bestehende, widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; es ist im Wege praktischer Konkordanz jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit einerseits oder einem – verfassungsrechtlich fundierten – Geheimhaltungsinteresse der Behörde bzw. schützenswerter Dritter der Vorzug gegeben werden muss (BayVGH, U. v. 7.8.2006, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91NJW 2001, 503).

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch der Schutz des freien Abgeordnetenmandats des Beigeladenen zu 1) in eine Abwägung über die Auskunftserteilung einzubeziehen ist. Darüber hinaus ist das in Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 100, 101 BV enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten und abwägend einzustellen, soweit es um eine Bekanntgabe personenbezogener Daten der Beigeladenen geht.

2.3.2.1
Der Beklagte führt zutreffend aus, dass es dem von Art. 13 Abs. 2 BV gewährleisteten freien Mandat des Abgeordneten entspricht, dass dieser über die Art und Weise der Ausübung des Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler entscheidet; dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt (BVerfG, B. v. 26.7.2010 – 2 BvR 2227/08NVwZ 2010, 1429 – juris Rn. 7). Diese Selbstbestimmtheit des Mandats des Beigeladenen wirkt auch über die Dauer des Mandats hinaus, auch der mittlerweile ausgeschiedene Abgeordnete kann sich jedenfalls für den Zeitraum des Mandats auch nach Mandatsbeendigung auf den Schutz bzw. die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BV berufen; der Beklagte hat dies zu berücksichtigen.

In diesem Verständnis des freien Mandats ist es selbstverständlich, dass der Beklagte oder Dritte keinen Einfluss darauf nehmen können, ob oder in welcher Weise öffentliche Mittel verwendet werden, die einem Abgeordneten aufgrund der gesetzlichen Entschädigungsregelungen zustehen (vgl. Art. 31 BV), soweit nicht dabei gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wird. Einem Abgeordneten ist nicht darin hineinzureden, wie er ihm zustehende Diäten, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen – im Rahmen einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Zweckbindung – verwendet.

Hiervon abzukoppeln ist aber nach Auffassung des Gerichts die andere Frage, ob nicht im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs eine Offenlegungspflicht hinsichtlich dieser Mittelverwendung gegenüber der Presse besteht. Auch wenn gerade keinerlei Einfluss auf die Mittelverwendung genommen werden kann und darf, gibt es andererseits doch ein publizistisches Interesse daran, ob und wie Aufwandsentschädigungen des Beklagten für und von einem einzelnen Abgeordneten verwendet wurden. Insoweit kann das Gericht nicht nachvollziehen, warum nach Auffassung des Beklagten damit das freie Mandat eines Abgeordneten beeinträchtigt werden könnte, wenn er ihm gesetzlich zustehende Aufwandsentschädigungen nicht nur der Gesamtsumme nach, sondern auch hinsichtlich der unterschiedlichen Verwendung offenlegt. Der Beklagte führt selbst aus, dass es für ein rechtliches oder sonstiges Fehlverhalten im vorliegenden Fall durch den Beigeladenen zu 1) keinerlei belastbare Anhaltspunkte gibt. Eine „politische Prangerwirkung“ kann hier, anders als vom Beklagten befürchtet, nicht gesehen werden.

Zudem besteht gerade in Folge der in den vergangenen Jahren immer wieder in der Öffentlichkeit diskutierten Mittelverwendung durch Landtagsabgeordnete oder Staatsminister des Beklagten ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Kenntnis über die Verwendung öffentlicher Mittel durch Abgeordnete.

2.3.2.2
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, auch wenn der Beigeladene zu 1) mittlerweile nicht mehr Abgeordneter des Bayerischen Landtags ist, kann nicht durchgreifend gegen die Erteilung der begehrten Auskunft angeführt werden.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 100, Art. 101 BV erfasst ist. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe des Arbeitsentgelts gehört, offenbar werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe darin im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar ergeben und die dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BayVGH, B. v. 14.5.2012 – 7 CE 12.370 – VGHE 65, 93 – juris Rn. 14 m. w. Hinweisen).

Insoweit ist im vorliegenden Fall ebenfalls im Wege praktischer Konkordanz wiederum der gesetzlich gewährleistete presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG abzuwägen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beigeladenen.

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) als Person des öffentlichen Lebens bzw. als Person der Zeitgeschichte ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, ohnehin von einer eher geringeren Intensität des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung auszugehen. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ein Abgeordneter grundsätzlich eine Person des öffentlichen Lebens darstellt, bei der die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten, jedenfalls in Bezug auf seine Tätigkeit als Abgeordneter, geringer ist als bei einer Privatperson. Grundsätzlich müssen Personen in öffentlicher Funktion eine Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Gehälter oder Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deshalb auch deren Publizität dulden. Gerade bei einem vom Volk gewählten Abgeordneten, der nur seinem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden ist, ist andererseits eine erhöhte Öffentlichkeitswahrnehmung auch hinsichtlich der Verwendung der ihm auf gesetzliche Grundlage zur Verfügung gestellten Aufwandsentschädigung zuzumuten (vgl. oben zum freien Mandat).

Auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beigeladenen zu 2) als der vom Beigeladenen zu 1) in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau gebietet es im Rahmen der Abwägung bei unterschiedlichen Interessen nicht, die vom Kläger begehrte Auskunft zu verweigern. Die informationelle Selbstbestimmung der Beigeladenen zu 2) wird hinsichtlich des Bekanntwerdens ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht unangemessen bzw. unverhältnismäßig beeinträchtigt. Zwar unterliegt grundsätzlich, wie ausgeführt, auch die Höhe des Gehalts oder von sonstigen Bezügen dem grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutz. Allerdings ist die informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich des Einkommens häufig dadurch bedeutungslos, weil das Einkommen oder zumindest wesentliche Bestandteile von Bezügen öffentlich bekannt oder jedenfalls jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar sind. So gibt es für Beamte, Richter und Soldaten bundes- und landesrechtliche Besoldungsregelungen, aus denen sich mehr oder weniger genau von jedermann deren konkrete Bezüge feststellen lassen.

Anhand von Tarifverträgen, die ebenfalls öffentlich zugänglich sind, lässt sich auch der tarifvertragliche Arbeitslohn von tarifgebundenen Arbeitnehmern in vielen großen und mittleren privatrechtlichen tätigen Unternehmen ersehen. Auch für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen gibt es öffentlich zugängliche Entgelttabellen, aus denen sich bezogen auf die jeweilige Entgeltgruppe auch die konkrete Entgelthöhe ermitteln lässt. Insoweit sind gerade „Tarifbeschäftigte“ in ihrer Einkommenssituation ziemlich transparent. Dagegen wird der Schutz von Informationen über das Arbeits- oder Beschäftigungseinkommen vielmehr da von zunehmender Bedeutung, wo Beschäftigte gerade über- oder außertariflich entlohnt werden. Gerade in diesen einkommensmäßig eher gehobenen Bereichen kann gegenüber Wettbewerbern oder Mitbeschäftigten ein wesentlich höheres Schutzinteresse hinsichtlich der Preisgabe des Einkommens bestehen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seinem Bescheid vom … September 2013 selbst darauf hingewiesen, dass die Höhe des abgeordnetenrechtlichen Anspruchs auf Leistungen der Mitarbeiterentschädigung der Öffentlichkeit bekannt sei, da jedem Abgeordneten nach Art. 8 BayAbgG i. V. m. dem Haushaltsgesetz die Erstattung der Kosten entsprechender Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zustehe. Der Erstattungshöchstbetrag orientiere sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L und einer Teilzeitkraft mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit in Entgeltgruppe 13 TV-L, derzeit monatlich insgesamt 7.524 Euro. Damit ist auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) zumindest der Rahmen ihres Entgelts für die Tätigkeit im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1) bekannt oder zumindest ermittelbar. Insoweit ist ihre informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich ihres Einkommens ohnehin schon fast gegenstandslos. Auf der anderen Seite steht ein gesteigertes publizistisches Interesse an der Bekanntgabe der jährlichen Bruttovergütung der Beigeladenen zu 2) gerade deshalb, weil sie, wenn auch nicht selbst im öffentlichen Dienst beschäftigt, so doch öffentliche Mittel über die Aufwandsentschädigung ihres Ehemanns erhält.

Der Kläger stellt hierzu klar, dass er gerade nicht das Nettojahreseinkommen der Beigeladenen zu 2) erfahren möchte, aus welchem sich möglicherweise Rückschlüsse auf individuelle Steuermerkmale ziehen ließen, sondern lediglich die verauslagte jährliche Bruttovergütung, also den vom Beklagten veranschlagten Aufwendungsersatz ohne Berücksichtigung der Steuermerkmale der Beigeladenen zu 2).

2.3.3
Letztlich ist auch in einer Gesamtabwägung einerseits des presserechtlichen Auskunftsanspruchs des Klägers und andererseits der betroffenen Interessen der Beigeladenen zu 1) und 2) das publizistische Interesse an einer Offenlegung höher zu gewichten als die Interessen der Beigeladenen, die für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) geltend gemachten Vergütungen zu verschweigen. Gerade auch mit Blick auf die Berichterstattung zur sogenannten Verwandtenaffäre bayerischer Abgeordneter bzw. Staatsminister besteht ein gesteigertes publizistisches Interesse an einer Offenlegung auch sonstiger Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen von Abgeordneten.

2.3.4
Auch der im Bescheid des Beklagten vom … September 2013 angeführte erhöhte Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der begehrten Informationen kann dem gegebenen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. Zum Einen wurde dieser Einwand darauf gestützt, dass das Landtagsamt derzeit wegen der Bearbeitung von Prüfungsfeststellungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs arbeitsmäßig stark gebunden sei, so dass keine weitere Aufklärung für die vom Kläger begehrte Auskunft möglich sei. Dies dürfte allenfalls ein nur temporärer Zurückstellungsgrund sein, der mittlerweile längst nicht mehr vorliegt. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Prüfungs- bzw. Ermittlungsaufwand zum Auskunftsbegehren des Klägers auch über mehrere Jahre bei korrekter Aktenführung keinen großen Arbeitsaufwand darstellt.

Der Beklagte ist damit im tenorierten Umfang zur begehrten Auskunftserteilung zu verpflichten.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind billigerweise nur dann erstattungsfähig, wenn ein Beigeladener selbst Anträge gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Vorliegend haben die Beigeladenen keine Anträge gestellt.

4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO (§ 167 Abs. 2 VwGO ist entsprechend auch für Leistungsurteile anzuwenden; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 167, Rn. 26).

I