VG Neustadt: Keine Erteilung von Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

veröffentlicht am 26. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Neustadt, Urteil vom 16.12.2009, Az. 4 K 694/09
§ 9 Nr. 3 LIFG

Das VG Neustadt hat entschieden, dass eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) abgelehnt werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit durch die Auskunft gefährdet wird. Dies betreffe insbesondere die Behinderungen von Tätigkeiten der Polizei, der Staatsanwaltschaften, der Behörden des Strafvollzugs und anderer für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen. Im entschiedenen Fall ging es um ein Gutachten zum Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“, auf dessen Grundlage mehrere Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Diensteanbieter eingeleitet haben, vornehmlich im Bereich der Einstellung von pornografischen Inhalten ins Internet ohne Altersbeschränkung.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der diverse Internet-Erotikanbieter vertritt, verlangte Zugänglichkeitmachung dieses Gutachtens. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Gutachten stelle einen Rechercheleitfaden für die Landesmedienanstalten dar, der zur Aufspürung „verschleierter“ Content-Provider diene. Die Herausgabe an einen Rechtsanwalt der Content-Provider würde das Gutachten wertlos machen, da mangels Rechercheerfolg keine Ordnungswidrigkeitverfahren mehr eingeleitet werden könnten. Das Gericht stimmte der Rechtsauffassung der Beklagten zu.

Zum einen falle die beklagte Landesmedienanstalt nicht unter das LIFG, da sie analog § 2 Abs. 5 LIFG, ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auszunehmen sei. Der Zweck der Ausnahme treffe ebenso auf die Landesmedienanstalt zu, so dass von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen sei, die eine analoge Anwendung der Vorschrift zulasse.

Das VG führte aber weiter aus, dass der Anspruch des Klägers auch bei Anwendbarkeit des LIFG nicht gegeben sei. § 9 Nr. 3 LIFG, nach dem der Antrag auf Informationszugang bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit abzulehnen sei, sei anwendbar. Die Informationsgewährung würde die Möglichkeiten der Beklagten, Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag festzustellen und die Verantwortlichen haftbar zu machen, stark einschränken können. Aus diesem Grund war das Informationsgesuch des Rechtsanwalts abzulehnen.

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