VG Neustadt: Sportwettenanbieter in Rheinland-Pfalz dürfen weiter machen

veröffentlicht am 6. Oktober 2009

VG Neustadt, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 5 L 806/09 u.a.

Das VG Neustadt hat anlässlich mehrerer Eilverfahren entschieden, dass private Sportwettenbetreiber, die als Annahmestellen für Anbieter aus Wien oder Malta fungieren, ihre Tätigkeit weiter betreiben dürfen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte bereits in den Jahren 2007/2008 Untersagungsverfügungen gegen die Annahmestellenbetreiber erwirkt, das VG Neustadt hatte jedoch – bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz – eine aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Betroffenen angeordnet. Nach Änderung des Landesglücksspielgesetzes im Dezember 2008 versuchte das Land Rheinland-Pfalz erneut, die Verfügungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Wieder entschied jedoch das VG, dass die Annahmestellen weiter geöffnet bleiben dürfen.

Grund seien Zweifel daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei. Über gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerden hat erneut das OVG Rheinland-Pfalz zu befinden. Dort steht eine Entscheidung noch aus (Link: Pressemitteilung). Das OVG Berlin-Brandenburg vertrat übrigens die Auffassung, dass das Angebot von Sportwetten über einen Anbieter in Malta rechtswidrig sei. In jenem Fall wurde jedoch u.a. problematisiert, dass die Wetten über ein Internetterminal angeboten wurde, obwohl der Glücksspielstaatsvertrag Glücksspiel über das Internet ohne Ausnahme verbiete (Link: OVG Berlin-Brandenburg).

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