VG Schleswig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 1 A 24/15
§ 55a VwGO, § 58 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 2 VwGO
Das VG Schleswig hat entschieden, dass eine Verwaltungsbehörde Bescheide stets mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen muss, die deutlich macht, dass der Rechtsbehelf auch in elektronischer Form eingelegt werden kann. Unterbleibe die Belehrung oder werde sie unrichtig erteilt, so sei die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Eine Ausnahme gelte lediglich für den Fall, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich sei oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolge, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.