VG Stuttgart: Die Weitergabe des PC-Passworts eines Schülers durch einen anderen Schüler rechtfertigt dessen Unterrichtsausschluss

veröffentlicht am 23. April 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15
§ 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG, § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass der zeitweilige Unterrichtsausschluss eines Schülers rechtmäßig ist, wenn diesem ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dies kann darin liegen, dass er das Passwort eines Mitschülers an Dritte (hier: andere Schüler) weitergibt. Durch die mit der Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden, das im Wege der mittelbaren Drittwirkung in das Zivilrecht ausstrahle und im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB als absolutes Recht geschützt sei. Der Antragsteller müsse bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zustehe, „Unfug“ zu treiben. Dies ist vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Verwaltungsgericht Stuttgart

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

gegen

Land Baden-Württemberg,

wegen Unterrichtsausschluss;

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart – 12. Kammer – durch … am 16. März 2015 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der per Fax erst am 16.03.2015, 15.54 Uhr, gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.03.2015 hinsichtlich des viertägigen Unterrichtsausschlusses ab dem 17.03.2015 im Bescheid der Schulleiterin des J.-K.-Gymnasiums H. vom 10.03.2015 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Diese fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sein Widerspruch – zumindest nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens – erfolglos bleiben wird. Umstände, die gleichwohl eine Interessenabwägung, die zu seinen Gunsten ausfällt, gebieten würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des viertägigen Unterrichtsausschlusses ist § 90 Abs. 3 Nr. 2 d iV.m. Abs. 6 Satz 1 SchG. Formelle Rechtswidrigkeit liegt nicht vor. Insbesondere musste die Klassenkonferenz hinsichtlich des angegriffenen Unterrichtsausschlusses von vier Tagen nicht angehört werden, weil die Schulleiterin einen solchen Unterrichtsausschluss gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG ohne Anhörung der Klassenkonferenz anordnen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 – juris).

Der Unterrichtsausschluss ist auch materiell rechtmäßig. Denn es liegt die für den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht gemäß § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG erforderliche Pflichtverletzung des Schülers durch ein schweres Fehlverhalten vor. Auch sind hierdurch die Rechte anderer im Sinne des Schulgesetzes gefährdet worden. Mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an Mitschüler ist ein schweres Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Rechte des Schülers, dem das Passwort zustand, geführt hat. Der Antragsteller musste bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt wird, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zustand, „Unfug“ zu treiben. Dies ist vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben hat, hiermit u.a. pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten, was dem Antragsteller auch bekannt wurde. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zustand.

Dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiegt nach Überzeugung der Kammer bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch deshalb besonders schwer, weil er, als Mitglied der Hardware AG, im Nachhinein das Aufrufen und Herunterladen insbesondere von pornographischen Seiten sowie das Hinterlegen des Computerspieles Counterstrike in das Schülertauschverzeichnis nicht verhinderte oder bei der Schulleitung anzeigte. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller, soweit dies aus dem nur teilweise übersandten Bescheid des Schulleiters erkennbar ist, offenbar keinesfalls aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, sondern vielmehr ebenfalls versuchte, alles zu vertuschen. Die Schulleitung wurde wohl über längere Zeit hinweg auch angelogen.

Durch die von dem Antragsteller durch die Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 iV.m. 1 Abs. 1 GG) verletzt, das im Wege der mittelbaren Drittwirkung in das Zivilrecht ausstrahlt und im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB als absolutes Recht geschützt ist.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dürfen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 SchG nur dann angewendet werden, wenn pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers ging die Schulleiterin zu Recht davon aus, dass pädagogische Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sind.

Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler erkennbar. Die Schulleiterin stützt den Unterrichtsausschluss zu Recht auf das schwere Fehlverhalten des Antragstellers. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 SchG ist hinreichend beachtet worden, weil bei einem solch schweren Fehlverhalten keine milderen Mittel ersichtlich sind, die geeignet wären, das Fehlverhalten des Antragstellers in angemessener Weise zu ahnden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs.1, 161 Abs.1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 62 Abs. 2 GKG. Bei einem Verfahren, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Unterrichtsausschluss gerichtet ist, ist nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 – juris).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Diese Beschwerde kann von den Beteiligten selbst oder von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und dann zulässig, wenn sie vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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