VGH Baden-Württemberg: Surimi ist alles, nur keine „Meeresfrucht“

veröffentlicht am 20. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVGH Baden-Württemberg, vom 11.02.2010, Az. 9 S 1130/08
§ 8 Abs. 1 LFGB


Das VGH Baden-Würtemberg hat entschieden, dass ein Anteil von  von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung in der Bezeichnung der Mischung gesondert ausgewiesen sein muss, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“. Eine „Täuschung“ von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liege indessen nicht vor, da die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen seien.

Die Klägerin, eine Lebensmittelgroßhandelsfirma, stritt mit der Verbraucherschutzbehörde über die nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts zulässige Bezeichnung eines von ihr vertriebenen Produkts, das neben Tintenfisch, Muscheln und Garnelen auch sogenanntes Surimi enthielt. Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“. Es wird in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten „Fischeiweißfraktionen“ und weiteren Zutaten hergestellt. Früher ist Surimi überwiegend als entsprechend geformtes Krebsfleischimitat eingesetzt worden, heute kommt vornehmlich Stangensurimi zum Einsatz. In Deutschland angebotene „Meeresfrüchte-Mischungen“ enthalten teilweise Surimi, teilweise jedoch nicht.

Was wir davon halten? „Fischeiweißfraktionen“ sind ohne Frage die conditio sine qua non des gepflegten Gourmet-Kochens. Wie im Übrigen auch – sehr beliebt – „Putenformfleisch“.  Anderenortes bezeichnet man es indes als das, was vom Tage echten Fleisch übrig bleibt.

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