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Wettbewerbsrecht (Leistungen)

ÜBERSICHT

A. Was wir für Sie tun können

B. Fragen & Antworten (FAQ)

A. Was wir für Sie tun können

Im Wettbewerbsrecht bieten wir u.a. die nachfolgend aufgeführten Leistungen an. In vielen Fällen ist es uns möglich, Ihnen Pauschalangebote zu einem festen Honorar anzubieten. Sollten Sie noch Fragen zu der Bandbreite unserer Kanzlei haben, kontaktieren Sie uns bitte (Kontakt):

• Beratung bei der rechtskonformen Aufstellung von Onlineshops (auch auf Shop-Plattformen)
• Beratung bei der Erstellung von rechtskonformen eBay-Auktionen, Amazon-Angeboten etc.
• Beratung bei der Erstellung von rechtskonformer Werbung (insbesondere im Internet)
• Beratung bei Search Engine Marketing (SEM), Search Engine Optimization (SEO)
• Beratung bei der Buchung und Gestaltung von Google AdWords etc.
• Beratung bei der Erstellung von Produktbeschreibung
• Beratung bei der Erstellung von Pflichtinformationen (u.a. Impressum, Widerrufsbelehrung)
• Beratung und Verteidigung bei Abmahnung (Unsere Gegnerliste)
• Beratung und Verteidigung bei einstweiliger Verfügung
• Beratung und Verteidigung bei negativer Feststellungsklage
• Beratung und Durchführung von Schiedsverfahren Schiedsverfahren

B. Fragen & Antworten (FAQ)

I. Was ist Wettbewerbsrecht?

Unter Wettbewerbsrecht versteht man zum einen das Recht des unlauteren Wettbewerbs sowie das Kartellrecht. Vorliegend erhalten Sie Informationen zum Recht des unlauteren Wettbewerbs.

Die Grundlagen des Wettbewerbsrechts sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Daneben finden Sie aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen und Vorschriften Regelungen, die für das Wettbewerbsrecht relevant sind. Verstöße gegen Vorschriften in solchen Gesetzen sind gleichzeitig Wettbewerbsverstöße und können daher abgemahnt und/oder gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung oder Klage geltend gemacht werden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den in unserer Praxis relevantesten Gesetzen und Normen, die im Rahmen von Wettbewerbsverstößen zu beachten sind:

Arzneimittelgesetz (AMG)
Batteriegesetz (BattG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrBG)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Elektrogesetz (ElektroG)
Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV)
Health Claim Verordnung (HCVO)
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Jugendschutzgesetz (JSchG)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)
Preisangabenverordnung (PAngV)
Telemediengesetz (TMG)

II. Häufige Abmahngründe

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB sind immer wieder Gegenstand empfindlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Unwirksame oder intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar. In diesem Rechtsbereich besteht ein erhöhtes Risiko, wettbewerbswidrig zu handeln, da jede einzelne unwirksame Klausel zugleich einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt und AGB nicht selten 10 – 15 Klauseln enthalten. Misslich ist auch, dass viele vorgefertige Erklärungen auf einer Website, z.B. zu den Versandbedingungen, als Allgemeine Geschäftsbedingung im gesetzlichen Sinne zu werten sind, obwohl sie außerhalb der zusammengefassten (klassischen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert sind. Hier hilft unser Webcheck! (vgl. unsere Leistungen).

2. Irreführende Werbung

Zu den häufigsten Abmahngründen gehört irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn eine Werbung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, wie z.B. über die Identität des Unternehmers oder wesentliche Merkmale der Ware. Grundsätzlich darf über keinen Umstand in die Irre geführt werden, der für eine Entscheidung des potentiellen Kunden, eine Ware oder Dienstleistung zu erwerben, eine Rolle spielen könnte. Dabei ist es unerheblich, ob die irreführende Angabe vorsätzlich oder versehentlich in die Werbung aufgenommen wurde, denn auf ein Verschulden kommt es für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht an.

3. Preisangaben

Die Werbung unter Angabe von Preisen ist durch die Preisangabenverordnung (PAngV) reglementiert. Preise müssen grundsätzlich korrekt (Preiswahrheit) und vollständig inkl. aller Bestandteile (Preisklarkeit) angegeben werden. Häufige Abmahngründe sind falsche oder fehlende Angaben des Preises, auch des Grundpreises bei Waren, die nach Maß, Gewicht oder Volumen verkauft werden sowie obligatorische Zusatzkosten, die nicht im angegebenen Preis enthalten sind, obwohl sie es sein müssten.

4. Spam

Unerwünschte Fax-, Telefon- oder E-Mail-Werbung („Spam“) ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und führt häufig zu Abmahnungen. Insbesondere Werbung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ist streng reglementiert. Ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist elektronische oder telefonische Werbung diesem gegenüber nicht zulässig. Der Versuch, das Erfordernis der Einwilligung zu umgehen oder dem Verbraucher eine Einwilligung „unterzujubeln“, verstößt gegen § 7 UWG und gilt als unzumutbare Belästigung.

5. Testwerbung („Stiftung Warentest“)

Die Werbung mit Testergebnissen oder Auszeichnungen für ein Produkt ist ebenso beliebt wie abmahngefährdet. Ist das Testergebnis z.B. nicht aktuell, nicht nachvollziehbar, zu stark verkürzt oder lässt es das durchführende Institut nicht erkennen, kann dieses schnell als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft werden.

6. Vergleichende Werbung

Mit Vorsicht zu behandeln ist auch die in den USA sehr beliebte und rustikal betriebene vergleichende Werbung. Diese ist zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 UWG). Ein Wettbewerbsverstoß liegt bei einer vergleichenden Werbung z.B. dann vor, wenn ein Mitbewerber in irgendeiner Form herabgesetzt wird. Da es sich bei solchen Fragen jedoch immer um Ermessensentscheidungen handelt, ist eine Prognose über die Rechtmäßigkeit häufig nur erschwert zu treffen. Eine vorherige Beratung für eine Risikoeinschätzung ist in diesen Fällen empfehlenswert.

7. Widerrufsbelehrung

Bereits ein Abmahnklassiker ist die Widerrufsbelehrung, welche im Fernabsatzhandel seitens des Unternehmers für Verbraucher vorgehalten werden muss. Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung ist von der Rechtsprechung seit langem als wettbewerbswidriges Verhalten anerkannt und wird entsprechend häufig abgemahnt. Die Geschäftspraxis der Fernabsatzhändler wurde in der Vergangenheit durch mehrfache Gesetzesänderungen und dadurch notwendige Anpassungen der Belehrung erheblich erschwert.

8. Impressum

Das Impressum muss vollständig und richtig sein. Auch hier findet sich eine Vielzahl an möglichen Wettbewerbsverstößen, die bevorzugt zum Gegenstand von Abmahnungen erhoben werden. Häufig nicht bekannt ist, dass das Impressum auch Angaben aus Spezialgesetzen enthalten muss, wenn bestimmte Ware angeboten und vertrieben wird.

III. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und wird von einer Partei (Abmahner) ohne Beteiligung eines Gerichts gegenüber einer anderen Partei (Abgemahnter) ausge­sprochen. In vielen Fällen wird die Abmahnung z.B. von einem Wettbewerber des Abgemahnten mit Hilfe eines Rechtsanwalts geäußert. Die Unterlassungsaufforderung ist in der Regel mit einer Geldforderung für den dem Abmahner mit der Abmahnung entstandenen Aufwand verbunden, sie muss es aber nicht. Teilweise wird die Unterlassungsaufforderung auch mit Annexansprüchen (z.B. Auskunft, Anerkennung der Schadensersatzpflicht) verbunden.

Unterlassungsanspruch
 
Strafbewehrte Unterlassungserklärung; Vertragsstrafe

In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, sich für die Zukunft zu verpflichten, eine oder mehrere genauer bestimmte Wettbewerbsverstöße zu unterlassen. Der bloße tatsächliche Verzicht des Abgemahnten, das gerügte Verhalten zu wiederholen, ist nach ständiger Recht­sprech­­ung noch nicht geeignet, die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes aus­zu­räumen. Vielmehr muss sich der Abgemahnte in einer sog. Unterlassungserklärung schriftlich verpflichten, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Doch reicht auch die Unterlassungserklärung allein nicht aus; der Abgemahnte muss sich in der Unterlassungserklärung zusätzlich verpflichten, im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung dem Abmahner eine (empfindliche) Vertragsstrafe zu zahlen.

Frist

Die Abmahnung ist regelmäßig mit einer sehr kurzen Frist verbunden, innerhalb derer der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben kann, um eine Fortführung der Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Diese Frist kann im Extremfall wenige Stunden, wird üblicherweise aber zumindest wenige Tage betragen. Ob die konkret gesetzte Frist zu kurz bemessen ist, kann ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Prüfung der Rechtswirksamkeit der Abmahnung beurteilen.

Form, Vollmacht

Die Abmahnung kann formlos erklärt werden, d.h. sie ist auch in mündlicher Form wirksam. Das Risiko, dass eine Abmahnung dem Abgemahnten nicht zugegangen ist, trägt im Zweifel der Abgemahnte, nicht der Abmahner. Der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, der im Namen eines Wettbewerbers des Abgemahnten handelt, muss nach herrschender Rechtsprechung keine Vollmacht beiliegen.

Kosten

Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahner Ersatz für die ihm entstandenen anwaltlichen Kosten vom Abgemahnten verlangen. Eine Verpflichtung des Abmahners, den Abgemahnten ohne anwaltliche Hilfe zunächst “kollegialiter” auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuweisen, besteht nicht. Häufig betragen die Kosten einer Abmahnung mehrere hundert Euro, bei sehr hohen Streitwerten u.U. auch über tausend Euro. Der Abgemahnte trägt zusätzlich die Kosten für den von ihm mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt, und zwar in der Regel auch dann, wenn sich die Abmahnung im Ergebnis als haltlos herausstellt.

Ein Schadensersatzanspruch des unberechtigt Abgemahnten auf Ersatz seiner Anwaltskosten besteht nur dann, wenn der Abmahner für sich unberechtigt ein Schutzrecht in Anspruch genommen hat. Dies ist im Wettbewerbsrecht in der Regel jedoch nicht der Fall. Trotzdem ist es in nahezu allen Fällen einer Abmahnung aus unterschiedlichen Gründen ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Neben der Möglichkeit einer Gegenabmahnung des Abmahners, mit der auch eine Reduzierung der entstandenen Kosten einhergehen kann, sind bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Risiken zu beachten, die angesichts einer mehrere tausend Euro teuren Vertragsstrafe bei nur einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine anwaltliche Beratung nahe legen.

Schadensersatzanspruch

Wer eine vorsätzliche oder fahrlässige wettbewerbswidrige Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 UWG). In der Praxis scheitert ein Schadensersatzanspruch jedoch in den meisten Fällen daran, dass der Mitbewerber nicht beweisen kann, welcher konkrete Schaden ihm gerade durch den Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten entstanden ist.

IV. Was ist eine einstweilige Verfügung (eV)?

Die einstweilige Verfügung dient der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Gericht, z.B. um die Wiederholung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens “einstweilen” zu unterbinden.

Die endgültige Sicherung des jeweiligen Unterlassungsanspruchs erfolgt dagegen ggf. durch ein Hauptsacheverfahren, eine ordentliche Klage, die sog. Unterlassungsklage, soweit der Gegner die einstweilige Verfügung nicht wie ein rechtskräftiges Urteil anerkennt.

Grundsätzlich kann gleichzeitig die einstweilige Verfügung beantragt und das Verfahren in der Hauptsache angestrengt werden; indes empfiehlt sich dies nur in seltenen Ausnahmefällen.

Die einstweilige Verfügung wird von dem Gericht in einem „summarischen Verfahren” erlassen. Der Richter orientiert sich in diesem Verfahren bei seiner Entscheidung für oder gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung lediglich an den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und an geltendem Recht.

Nach Erhalt einer eV:

Sobald eine einstweilige Verfügung zugestellt ist, haben Sie sich als Antragsgegner an diese zu halten. Die einstweilige Verfügung sollte keinesfalls ignoriert werden.Es steht Ihnen frei, sich der einstweiligen Verfügung zu unterwerfen und die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen oder gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch riskieren Sie bei Zuwiderhandlungen, ein gerichtlich angeordnetes Ordnungsgeld zahlen zu müssen (Ordnungsgeld).

Auch bei Unterwerfung unter die einstweilige Verfügung können Sie weitere rechtsanwaltliche Kosten des Antragstellers treffen, wenn Sie bestimmte notwendige Schritte unterlassen.

Zuständiges Gericht

Ein Unternehmen, das sich durch wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten gestört fühlt, kann den Konkurrenten am Tatort verklagen.

Findet der Rechtsverstoß im Internet statt, so gilt als Tatort der Ort, an dem die betreffende rechtswidrige Information Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, mit anderen Worten, die betreffende Webseite oder Homepage abgerufen werden kann. Der Abruf ist regelmäßig in ganz Deutschland möglich, so dass jedes Landgericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig ist. Da sich der Abmahner mithin das für ihn örtlich zuständige Gericht frei aussuchen kann, spricht man von einem “fliegenden” Gerichtsstand.

Regelmäßig wird sich der Abmahner bei der Wahl des für ihn örtlich in Betracht kommenden Gerichts an der für das jeweilige Gericht bekannten Rechtsprechung orientieren. Bekannt ist, dass die Land- und Oberlandesgerichte regional unterschiedliche Rechtsauffassungen im Wettbewerbsrecht vertreten.

Rechtsmissbrauch?

Das Ausnutzen des “fliegenden Gerichtsstandes”, um den Gegner von einer Rechtsverteidigung abzuhalten, kann rechtsmissbräuchlich sein (Rechtsmissbrauch); die gerichtliche Klage oder der gerichtliche Antrag demgemäß unzulässig sein. Das Ausnutzen des “fliegenden Gerichtsstandes” allein um eine für den eigenen Anspruch freundliche regionale Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen, erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs.

Eilbedürftigkeit

Die einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn ein Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die begehrte Entscheidung eilbedürftig ist.

a. Bedeutung der Eilbedürftigkeit

In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten wird die Eilbedürftigkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG unterstellt. Die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht automatisch nach Erhalt des Antrags von sich aus („von Amts wegen”) prüft. Dabei wägt es die Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander ab. In vielen Fällen lehnen die Gerichte die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung ab, da zwischen verlässlicher Kenntnis des Rechtsverstoßes und Antragstellung eine zu lange Zeitspanne liegt. Die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich. Bei den meisten Gerichten gilt jedoch bei einem Antrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Verstoßes die Dringlichkeit als gegeben.

b. Glaubhaftmachung

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen. Dabei muss der Antragsteller dem Richter, anders als im Hauptsacheverfahren, nicht die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung verschaffen. Vielmehr reicht es aus, wenn die behauptete Tatsache dem Richter wahrscheinlich erscheint. Aus diesem Grund reicht für die Glaubhaftmachung auch eine Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann die Glaubhaftmachung nur durch vorliegende Beweismittel geführt werden. Die Bezeichnung nicht anwesender Zeugen oder die Bezugnahme auf ein nicht vorliegendes Sachverständigengutachten ist für die Glaubhaftmachung untauglich (§ 294 Abs. 2 ZPO). Grund für ein derart reduziertes und im Übrigen besonders gestaltetes Beweismaß ist, dass die einstweilige Verfügung möglichst schnell, wenn auch nur vorübergehend („einstweilig”) Rechtsschutz gewähren soll.

Risiken einer eV
 
a. Geschäftsbetrieb

Ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner bzw. seinen Rechtsanwalt hat sich der Antragsgegner an die gerichtliche Verfügung unbedingt zu halten. Dies ist für den Antragsgegner mit einem erheblichen Risiko verbunden. Wird beispielsweise eine Wettbewerbsverletzung in einer von einem Dritten betriebenen Suchmaschine untersagt, so hat der Antragsgegner unverzüglich dafür zu sorgen, dass der Verstoß (z.B. irreführende Preisangabe) aus der Suchmaschine entfernt wird. Problematisch ist dabei, dass der Antragsgegner in der Regel keinen unmittelbaren Zugriff auf seine Daten in der Suchmaschine und deren Darstellungsweise hat, so dass die Entfernung über den Betreiber der Suchmaschine vorgenommen werden muss. Gelingt dem Antragsgegner dies nicht, und ist das Gericht der Auffassung, dass der Antragsgegner insoweit schuldhaft handelte, droht ihm die Zahlung eines empfindlichen Ordnungsgeldes an die Staatskasseund – soweit dieses nicht eingetrieben werden kann – die Verhängung einer Ordnungshaft (s.u.).

b. Ordnungsgeld / Ordnungshaft

890 Zivilprozessordnung erläutert, wie die per einstweiliger Verfügung angeordnete Unterlassung und Duldung vollstreckt wird: “Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.”

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel – je nach Größe des Antragsgegners und Schwere des Verstoßes – nur ein Bruchteil des Höchstbetrages eines Ordnungsgeldes festgesetzt wird. Gleichwohl erachten wir auch “wenige” tausend Euro an Ordnungsgeld als einen unbedingt vermeidungswürdigen finanziellen Nachteil.

Abschlussschreiben

Ist die einstweilige Verfügung zugestellt und ist ein angemessener Zeitraum vergangen, kann der Abmahnende/Antragsteller über einen Rechtsanwalt nachfragen lassen, ob der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung “gleich einem rechtskräftigen Urteil” anerkennen will. Bereits diese anwaltlich gestellte Anfrage des Antragstellers ist für den Antragsgegner mit weiteren erheblichen Kosten verbunden, die jedoch bei richtigem Verhalten vermieden werden können.

Lehnt der Antragsgegner die Anerkennung der einstweiligen Verfügung als endgültig ab, weil er ohnehin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen will oder aber den Antragsteller dazu zwingen will, die Sache in einem ordentlichen Gerichtsverfahren (”Hauptsache”) klären zu lassen, so muss der Antragsteller die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren weiterbetreiben – will er nicht Anlass für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geben.

V. Was ist eine Schutzschrift?

Liegt eine Abmahnung vor, und will der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben, befürchtet er jedoch, dass gegen ihn eine einstweilige Verfügung beantragt wird, so kann er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen lassen.

Mit der Schutzschrift werden dem Gericht alle rechtlichen Einwände, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen, vorgetragen, um bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt zu werden. Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Gericht eine solche Schutzschrift bei seinem Entscheidungsprozess zu beachten.

Ziel der Schutzschrift ist es, dass die einstweilige Verfügung nicht oder zumindest nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen wird.

Der Vorteil einer Schutzschrift ist, dass, soweit sie zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und gleichwohl eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, eine Prognose über die Rechtsauffassung des jeweiligen Gerichts im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung möglich ist und so u.U. beträchtliche Mehrkosten für den Antragsgegner vermieden werden können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Schutzschrift in rechtlicher Hinsicht fachlich kompetent abgefasst wurde.

VI. Was ist eine Unterlassungsklage?

Ein Mitbewerber, der sich durch Wettbewerbsverstöße in seinem Wirken beeinträchtigt sieht, kann dieses Verhalten gerichtlich untersagen lassen. Hierfür steht ihm das Instrument der einstweiligen Verfügung, aber auch die Unterlassungsklage zur Verfügung.

Die einstweilige Verfügung soll vorübergehend einen bestimmten Rechtszustand sichern, etwa einen bestimmten Wettbewerbsverstoß einstweilen abstellen. Die einseitige Verfügung ergeht seitens des Gerichts größtenteils ohne vorherige mündliche Verhandlung der Parteien. Das Gericht prüft lediglich die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von diesem (etwa mittels eidesstattlicher Versicherung) glaubhaft zu machen ist, und selbstverständlich auch die Begründetheit des behaupteten Verstoßes. Gegebenenfalls zieht das Gericht eine vom Antragsgegner vorbeugend eingereichte Schutzschrift zur Bewertung des Antrags heran.

Anders als die einstweilige Verfügung dient die Unterlassungsklage dazu, den beanstandetenVerstoß nicht nur vorläufig, sondern endgültig abzustellen. Der Rechtsstreit wird durch Urteil entschieden. Die Parteien verhandeln im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Bei einer Unterlassungsklage fallen regelmäßig höhere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als bei einer einstweiligen Verfügung an.

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