Wilde Schießerei im Internet: Zu den Abmahnungen von Frank Hüttner (www.webcowboys.net)

veröffentlicht am 1. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem Vernehmen nach ergeht sich ein Herr Frank Hüttner aus Eckental in diesen Zeiten in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der besonderen Art. Dem „Abgemahnten“ werde vorgeworfen, er habe eine Grafik aus Google Maps unrechtmäßig verwendet, was gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße und in der Folge die Interessen des Herrn Hüttner beeinträchtigen würde. Dem Vernehmen nach fordere Hüttner für die Abmahnung und pauschalen Schadensersatz 622,50 EUR. Abmahnungen, bei denen sich selbst ernannte Wettbewerbshüter ohne Rechtsanwalt die Taschen gleich selbst reichlich füllen wollen, bedürfen an sich keines Kommentars. Was nun aber einige Kollegen zu der Angelegenheit erklären, bedarf einer oder zweier Anmerkungen:

Nur Google selbst könne als Rechteinhaber Ansprüche erheben. Nicht ganz. Es kommt schon eher darauf an, wie der Wettbewerber mit dem fremden geistigen Eigentum öffentlich umgeht, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (2008).

Von anderer Seite wird dem Hüttner Frank schon (versuchter) Betrug attestiert. Er habe über das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches getäuscht. Weil Frank seine Webseite www.webcowboys.net gerade überarbeitet? Ein Unternehmer, der einen Onlineshop, eine eBay-Auktion oder sonstige Wettbewerbsverstöße im Internet abmahnt, disqualifiziert sich nicht unversehens für dieses „ordnende Verhalten“, weil er gerade mal nicht Internethändler ist. Dementsprechend sollte unseres Erachtens auch mit dem voreiligen Vorwurf der „Täuschung“ vorsichtiger gehaushaltet werden.

Ob wir dem Herrn Hüttner Hülfe am Grabe leisten wollen? Auch das nicht. Denn ganz ohne Mitbewerbereigenschaft geht es dann doch nicht und dieselbe kann man sich unter bestimmten Umständen nachweisen lassen, bevor die Erklärung mit der großen Strafe vom Stapel läuft. Überhaupt: Der angebliche Schaden will konkretisiert werden, wobei sich Herr Hüttner mit dem Stichwort „Kausalität“ zu beschäftigen haben wird. Beim Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Eigenabmahnung sollte er nicht gerade vor dem Hamburger Landgericht aufkreuzen (Link: LG Hamburg).

I