Wird die Abmahnung jetzt abgeschafft? / Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will gesetzlich gegen „Abmahnwahn“ vorgehen

veröffentlicht am 29. Oktober 2011

Die FDP befindet sich im Quotenkeller und da kommt jedes Mittel Recht, an Popularität unter der Wählerschaft zu gewinnen. Der eine bestellt beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ein Gutachten zu der das Volk seit den Vorstößen des ULD (hier) quälenden Thematik „Die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch sogenannte Facebook Fanpages und Social-Plugins“ (hier). Die andere, immerhin als Bundesministerin der Justiz, will das Institut der Abmahnung eindampfen, nachdem es noch vor einigen Jahren erst explizit in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl. etwa § 12 Abs. 1 UWG; § 97a UrhG). So meldet der Nachrichtendienst Heise:

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger habe in einer Grundsatzrede zu „Perspektiven liberaler Netzpolitik“ angekündigt, im Bundestag einen Gesetzentwurf gegen den „ausufernden Abmahnmissbrauch“ vorlegen zu wollen. Jährlich würden an Nutzer des Internets rund 700.000 rechtsanwaltliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgebracht (und da kennt sie die wahren Statistiken noch nicht). Zudem werde das Instrument der Abmahnung „als sehr entwickeltes Geschäftsmodell“ in wachsender und so nicht vorgesehenen Weise gegen Händler bei eBay oder Amazon angewandt (Heise-Bericht). Der Bundesjustizministerin gehe es, dem Vernehmen nach, nicht um die Abschaffung der Abmahnung, allerdings, so ein Zitat aus dem Heise-Bericht, sollten „seiner Handhabe … Grenzen aufgezeigt werden … Dabei könne es etwa darum gehen, den Streitwert oder der Wahlmöglichkeit des Gerichtsstands einzuengen.“

Was wir davon halten? Schafft sie es noch in der laufenden Legislaturperiode (< 2 Jahre)? Derzeit gibt es nur eine „Grundsatzrede“. Die könnte in etwa den Wert einer Grundsatzrede haben, die Hotelsteuer zu reduzieren (hier). Im Gegenzug könnte unsere Justizministerin die seit Jahren stockende Anpassung der rechtsanwaltlichen Gebühren (RVG) in Angriff nehmen. Bei einer mittleren 3,0-fachen Geschäftsgebühr könnte dann für Abmahnungen ein wählerfreundlicher Regelstreitwert von 3.000,00 EUR eingerichtet werden. Das schnarrt!

Vgl. auch unseren weiteren Beitrag vom 12.03.2012 (hier).

I