BDSG: Zukünftig gelten strengere datenschutzrechtliche Anforderungen an die Bonitätsprüfung von Kunden

veröffentlicht am 22. Oktober 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Entwurf) ist eine Überarbeitung des geltenden Datenschutzrechtes geplant. Zu der Notwendigkeit, die gesetzliche Grundlage zu verändern, führt die Regierung einleitend aus: „Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner derzeitigen Fassung trägt der gestiegenen und weiter steigenden Bedeutung von Auskunfteien in einer immer anonymer werdenden Geschäftswelt und ihrer Nutzung durch immer weitere Branchen nicht mehr ausreichend Rechnung. Problematisch ist insbesondere, dass aufgrund bestehender intransparenter Verfahrensweisen der Auskunfteien Betroffene häufig die sie betreffenden Entscheidungen ihrer (potentiellen) Geschäftspartner, der Auskunfteikunden, nicht oder nur schwer nachvollziehen können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz sog. Scoringverfahren (mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird), die vor allem zur Bewertung der Kreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) der Betroffenen verwendet werden. Zudem ist hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen durch Auskunfteien in der Praxis eine gewisse Rechtsunsicherheit zu erkennen. Aufgrund der mitunter sehr weiten Auslegungs- und Bewertungsspielräume der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Zulässigkeit bestimmter Datenverarbeitungen, mitunter auch von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder, unterschiedlich beurteilt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Transparenz der Verfahren zu verbessern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit und damit bessere Planungsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen.“

Die Lösung sieht die Regierung wie folgt: „Die Regelungen für die Tätigkeit von Auskunfteien und ihren Vertragspartnern im BDSG sind dahingehend zu ändern, dass die Rechte der Betroffenen insbesondere durch weitere Informations- und Auskunftsrechte gestärkt werden. Mehr Rechtssicherheit wird durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände für bestimmte Datenverarbeitungen (z.B. für bestimmte Übermittlungen von Forderungen oder von Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung von Kreditverträgen an Auskunfteien) erreicht, insbesondere werden ausdrückliche Regelungen für die Durchführung von Scoringverfahren, sofern deren Ergebnisse für Entscheidungen über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen verwendet werden, eingeführt.“  Eine besondere Bedeutung erfährt insoweit § 28a BDSG n.F., der die Weitergabe von Daten an Auskunfteien regelt.

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