Zum 7-tägigen Rückgaberecht für Software aus dem App-Store

veröffentlicht am 13. Juni 2011

Revolutionäre rechtliche Entwicklungen bahnen sich in in der taiwanesischen Hauptstadt Taipeh an. Nach einem Bericht der Taipeh Times sollen Apple und Google  von der lokalen Regierung aufgefordert worden sein, „Verbrauchern künftig sieben Tage lang kostenlos den Test von Apps aus ihren App Stores zu ermöglichen“ (Golem). Damit haften vorgenannte Store-Betreiber für mangelhafte Software, und zwar auch solche, die von Dritten in den App-Store eingestellt wurde, was bislang kategorisch ausgeschlossen wird. Was wir davon halten? Die „Revolution“ besteht darin, dass man ein Gewährleistungsrecht (mit verkürzter Gewährleistungsfrist) für mangelhafte Software anbietet. In Deutschland ergibt sich diese Rechtslage seit über 20 Jahren aus dem Gesetz (heute: § 437 BGB; zur Gewährleistungsfrist: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass dieses Gewährleistungsrecht in Deutschland „kostenlos“ ist, ergibt sich u.a. aus § 439 Abs. 2 BGB. Und zwar ungeachtet etwaig entgegenstehender Apple- oder Google-AGB. Etwas anders ist es um das Widerrufsrecht bestellt (vgl. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB).

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