Zum ersten staatlich anerkannten Jugendschutzfilter für Online-Inhalte

veröffentlicht am 11. August 2011

Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, … dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“ Der jeweilige Anbieter kann dieser Pflicht u.a. dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV). Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird“ (§ 11 Abs. 1 JMStV).

Gemäß § 11 Abs. 2 JMStV müssen Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 JMStV zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden, wobei die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung durch die KJM trifft. Diese hat nun die Filtersoftware der Initiative jusprog (hier) im Sinne des § 11 Abs. 1 JMStV positiv beurteilt. Das Konzept entspreche „grundsätzlich den Anforderungen des § 11 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).“ Die KJM werde „das JusProg-Jugendschutzprogramm anerkennen, wenn das Konzept in den nächsten sechs Monaten auch faktisch umgesetzt wird.“ (hier).

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