IT-Recht. IP-Recht. 360°

01. Der Rechtsmissbrauch

a. Zunehmende Verärgerung bei Onlinehändlern über „Abzocke“

Innerhalb der Onlinehändler-Gemeinschaft entsteht zunehmend Verärgerung über das Abmahnunwesen einiger Wettbewerber und sog. Abmahnanwälte. Ein einfacher Wettbewerbsverstoß in einer Widerrufsbelehrung kann mehrere hundert Euro Abmahnkosten und einen ganz erheblichen Änderungsaufwand bei den Artikelbeschreibungen nach sich ziehen. Häufig ist der Abgemahnte der Ansicht, dass die Abmahnung schon auf Grund des geringfügigen Verstoßes oder der hohen Anwaltskosten „rechtsmissbräuchlich“ sei, insbesondere, wenn der Abgemahnte eine große Anzahl weiterer Onlinehändler kostenpflichtig abgemahnt hat.

In Foren findet sich eine Flut von Stellungnahmen, in denen nicht nur der Verärgerung freien Lauf gelassen wird, sondern auch gut gemeinte Laien-Ratschläge gegeben werden, die allerdings mitunter die Abmahnungsangelegenheit nur eskalieren lassen und dem Abgemahnten weitere Kosten bescheren. Auch der Verweis darauf, dass man sich von einem „Fachanwalt“ habe beraten lassen, ist nur selten belastbar, da die Aussagen des Kollegen oder der Kollegin, soweit überhaupt zutreffend, häufig unzulässigerweise verallgemeinert, im Aussagekern verkürzt oder schlicht falsch wiedergegeben werden. Dies veranlasst uns, das Thema der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kurz zu erläutern, verbunden mit der Empfehlung, Ihre Abmahnung zumindest einem von einer Rechtsanwaltskammer zertifizierten Fachanwalt für IT-Recht oder Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zur Prüfung vorzulegen. In vielen Fällen ist dies für den Abgemahnten nicht einmal mit Kosten verbunden:

b. Allgemeines

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG gilt: „Die Geltendmachung der [Unterlassungsansprüche] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist das Vorliegen eines Missbrauchs im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2001, S. 354, 355). Zu berücksichtigen ist, wie der Abmahner gleich geartete andere Verstöße verfolgt, wie der Wettbewerbsverstoß geartet ist und welchen Umfang er hat, aber auch, wie sich der Verletzer konkret nach der Stellung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verhält. Bei der Prüfung kann auch das Argument eine Rolle spielen, dass das Interesse der Allgemeinheit eine Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes nicht rechtfertigt.

c. Einzelfälle

In bestimmten, eng einzugrenzenden Fällen kann das Ausnutzen des sog. fliegenden Gerichtsstandes rechtsmissbräuchlich sein (Links: LG Hamburg, KG Berlin). Für eine Erläuterung des Begriffs „fliegender Gerichtsstand“ klicken Sie bitte auf diesen Link: fG.

Das LG Bielefeld sieht als Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ein systematisches, massenhaftes Vorgehen des Abmahners, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresses sein. In einem Einzelfall war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Abmahnung verfasst hatte, zugleich der Bruder des Betreibers des Shops. (Link: LG Bielefeld).

Dem stimmte das LG Paderborn zu. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien zum Betrieb des Abmahnungs(un)wesens, insbesondere, wenn die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe. Eine Abmahnung sei auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung fehle. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei im Zweifel kein wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung gegeben, da nicht davon auszugehen sei, dass die Antragsstellerin ,“kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.” (Link: LG Paderborn).

Weiterhin hat das LG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht (Link: LG Berlin).

Eine pauschale Übertragung der genannten Urteile auf den Einzelfall ist mit äußerster Vorsicht zu genießen. Die Umstände des Einzelfalles sind entschieden. Angesichts der gravierenden Haftungsrisiken einer Abmahnung sollte nicht ohne anwaltliche Hilfe gegen die Abmahnung argumentiert werden. Und hierauf weisen wir nicht nur hin, weil wir an der Bearbeitung einer Abmahnung als Rechtsanwälte verdienen.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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