IT-Recht. IP-Recht. 360°

01. Was ist ein Urheberrecht?

a. Definition

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht. Es schützt den Urheber „in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“ (§ 11 UrhG). In diesem Sinne schützt das Urheberrecht den Urheber auch davor, dass andere über die Nutzung des von ihm geschaffenen Werks (Text, Bild) bestimmen, ohne dass er vorher in eine solche Nutzung eingewilligt hat. So hat der Urheber kraft seines Urheberrechts das ausschließliche Recht, sein Werk „in körperlicher Form“ zu verwerten. Nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Umständen kann das Werk des Urhebers auch ohne dessen Einwilligung genutzt werden.

b. Ausschließliche Rechte des Urhebers als Inhaber des Urheberrechts

Dieses Recht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Weiterhin hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Wiedergabe im Internet),das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine „Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit“ bestimmt ist.

Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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