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02. VerpackV ab 2009

Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung.

Mit Inkrafttreten der 5. Verpackungsnovelle gehen tiefgreifende Änderungen zur bisherigen Rechtslage einher: Der Händler ist nicht mehr verpflichtet, privaten Endverbrauchern eine Möglichkeit einzuräumen, Verpackungen zurückzugeben und muss auf diese Rückgabemöglichkeit auch nicht mehr hinweisen (Link: Alte Rechtslage bis 2008). Der Händler muss Umverpackungen und Füllstoffe vielmehr bei einem Entsorger registrieren. § 6 Abs. 1 S.1 VerpackV n.F. lautet ab dem 01.01.2009:

„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.“

und § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV n.F. lautet ab dem 01.01.2009:

„Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen.“

Zudem ist von bestimmten Händlern eine sog. eine Vollständigkeitserklärung abzugeben (vgl. unten Ziff. 8 – 10).

1. Wer muss sich registrieren?

a) Gesetzliche Voraussetzungen

Die Verpackungsverordnung (VerpackV) gilt für alle gewerblichen Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. Als Vertreiber gemäß der neuen VerpackV wird definiert „wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“

b) Große und kleine Händler

Die VerpackV muss von allen Vertreibern von Verpackungen beachtet werden. Es gibt keine Sonderregelungen für kleine, umsatzschwache Onlinehändler, auch nicht wenn im Jahr nur Kleinstmengen verkauft werden. Besonderheiten für kleine Händler ergeben sich erst bei der so genannten Vollständigkeitserklärung (s.u.).

c) Ausnahme, wenn Vorlieferant/Verpackungslieferant lizenziert hat?

Gegenwärtig wird von unterschiedlichsten Stellen, darunter auch Rechtsanwälten öffentlich vertreten, dass eine Registrierungspflicht für Verpackungen für (Online-) Händler, die an Endverbraucher liefern, dann entfällt, wenn diese bereits von dem Verpackungshersteller oder Vorlieferanten des Onlinehändlers lizenziert wurden. Diese Information ist unzutreffend. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) teilt mit, dass alle Verpackungen, die vom Onlinehändler erstmals in den Verkehr gebracht werden, lizenziert werden müssen. Eine Übernahme dieser Lizenzierungspflicht durch Verpackungshersteller / Vorlieferanten ist vom Gesetzestext bzw. dessen Sinn und Zweck nicht umfasst. Diese Rechtslage ist auch nachvollziehbar: Aus Sicht des Verpackungsherstellers oder Vorlieferanten wäre völlig unklar, welche Verpackungen später beim privaten Endverbraucher anfallen und welche nicht.

2. Was muss registriert werden?

Registriert werden müssen alle Verpackungen und jegliches Füllmaterial, die typischerweise beim deutschen Endverbraucher anfallen und die der Onlinehändler erstmals in den Verkehr bringt, wenn sie aus folgenden Materialien bestehen:

– Papier, Pappe, Karton (PPK),
– Kunststoffe,
– Verbunde (z.B. Verbund aus Pappe und Kunststoff, Getränkekartons)
– Weißblech,
– Aluminium,
– Naturmaterialien (z.B. Jute),
– Glas.

Beispiel: Bei einer originalverpackten Kaffeemaschine zählt zur Verpackung sowohl die aufwändig bedruckte Originalverpackung des Herstellers, in dem die Kaffeemaschine aufbewahrt wird, das Styropor-Inlay zum Schutz der gläsernen Kaffekanne als auch der Karton, der zusätzlich zum Schutz von Ware und Originalverpackung verwendet wird.

3. Auch Verpackungen für Sendungen ins Ausland?

Werden Warensendungen aus Deutschland über ein Speditions-/Transportunternehmen ins Ausland verschickt, besteht für Verpackungen dieser Waren keine Registrierungspflicht, da sie nicht beim deutschen Endverbraucher anfallen.

4. Auch gebrauchte Verpackungen?

Die Registrierungspflicht erfasst auch gebrauchte Verpackungen.

5. Frist für Registrierung

Sämtliche betroffenen Verpackungen müssen spätestens ab dem 01.01.2009 registriert sein. Unklar ist derzeit, ob sich Unternehmen, die eine Anmeldung im Jahr 2008 versäumt haben, im Frühjahr 2009 straflos nachträglich registrieren lassen können.

6. Besteht Kennzeichnungspflicht weiter?

Verpackungen und Füllmaterial, die bei einem Systementsorger registriert sind, müssen ab dem 01.01.2009 nicht als solche gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnungspflicht existiert nach der neuen Verpackungsverordnung nicht mehr. Allerdings ist die Kennzeichnung der Verpackung allein auch kein Garant dafür, dass das betreffende Unternehmen einem Entsorgungsunternehmen angeschlossen ist.

7. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die neue VerpackV

Ein Verstoß gegen die neue Registrierungspflicht ist auf Grund von § 1 Abs. 1 S. 1 VerpackV n.F. wettbewerbswidrig und kann daher kostenpflichtig abgemahnt werden.

Ein solcher Verstoß stellt zugleich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem amtlichen Ordnungsgeld von bis zu 50.000,00 EUR belegt werden.

Hersteller und Vertreiber, die sich an keinem System beteiligen, können von registrierten Wettbewerbern unter bestimmten Umständen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

8. Was ist eine Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung ist eine jährlich, bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu erbringende Erklärung über die Mengen sämtlicher mit Ware befüllter Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen (!) Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht wurden. Diese Vollständigkeitserklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden sein und ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen.

9. Wer hat eine Vollständigkeitserklärung abzugeben?

Eine Vollständigkeitserklärung müssen nur solche Unternehmen abgeben, die bestimmte Freimengen an Verpackungen (Glas: 80 Tonnen, Papier/Pappe/Karton: 50 Tonnen, andere Materialarten 30 Tonnen pro Kalenderjahr) überschreiten. Dies betrifft also allein „große“ Onlinehändler.

„Kleine“ Onlinehändler haben lediglich dann eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wurden, nachdem sie auf Grund einer Stichprobe zufällig ausgewählt wurden.

10. Welche Angaben müssen in einer Vollständigkeitserklärung enthalten sein?

Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten

– ob eine Registrierung bei einem Systementsorger erfolgt ist

– zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis hinterlegt,

– zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen bei Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen

Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Registrierung unverzüglich beginnen und nach Möglichkeit Vorgänge seit dem 01.01.2008 erfassen, da sich die VE auch „über das vorangegangene Kalenderjahr“ erstrecken muss.

Die VE ist getrennt von der Registrierung bei einem Entsorgungssystem zu betrachten. Auch bei erfolgter Registrierung ist der Nachweis zu führen.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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