03. bei Vertragsstrafe
Ist die in einer Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe durch einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verwirkt worden, stellt sich die Frage, welches Gericht hierfür örtlich wie sachlich zuständig ist. Ein gewichtiger Teil der Rechtsliteratur und -praxis (OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010],§ 14 UWG, Rn. 4 m.w.N.; anderer Auffassung: Büscher in: Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 14, Rn. 7) geht davon aus, dass es sich bei dem Unterlassungsversprechen um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handelt, welches den gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ersetzt. Auf Ansprüche aus einem solchen Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen der §§ 13 und 14 UWG keine Anwendung. Stattdessen wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften (ZPO) bestimmt.