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03. Die Kostenlast als Waffe

Geht es dem Abmahner in erster Linie darum, den Abgemahnten durch die Abmahnung in wirtschaftliche oder organisatorische Not zu bringen, so kann auch hierin die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassungsanspruches gesehen werden (BGH GRUR 2001, S. 82, 83; BGH GRUR 2001, S. 78, 79). Lässt der Abmahner ohne sachlichen Grund Abmahnung auf Abmahnung folgenden, ohne die bestehenden Rechtsansprüche in einem Mal durchzusetzen, so ist dies grundsätzlich rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 133). Die systematische Verfolgung der Unterlassungsansprüche an Gerichtsorten, die auffällig weit vom Sitz des Abgemahnten lagen (wohl um diesen von einer Verteidigung abzuhalten), ist nach Auffassung des KG Berlin (Beschluss v. 25.01.2008, Az. 5 W 371/07) und u.a. des LG Paderborn (Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 0 20/07) ein Grund, rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen (anderer Auffassung: LG Hamburg: Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07).

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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