05. Das Kostenrisiko
a. Wer trägt die Kosten der berechtigten Abmahnung?
Die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung trägt der Abgemahnte. § 12 Abs. 3 S. 2 UWG bestimmt insoweit:„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“
b. Wer trägt die Kosten der unberechtigten Abmahnung?
Die Kosten einer unberechtigten Abmahnung trägt grundsätzlich jede Seite für sich selbst, also nicht der Abmahner allein. Damit trägt der Abmahner nur die Kosten seines abmahnenden Anwalts und der Abgemahnte die Kosten seines, die Abmahnung prüfenden Rechtsanwalts. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Eine Ausnahme bildet die Abmahnung bezüglich eines Schutzrechtes (z.B. Marke). Hier kann die unberechtigte Abmahnung vom Abgemahnten durch einen Rechtsanwalt auf Kosten des Abmahners zurückgewiesen werden. Über einen Sonderweg, eine unberechtigte Abmahnung auf Kosten des Abmahners zurückzuweisen, ohne gerichtlich gegen diese vorzugehen, berät Sie DR. DAMM & PARTNER bei Bedarf gerne; rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns (Kontakt). Erhebt der Abgemahnte gegen die Abmahnung negative Feststellungsklage und obsiegt er dort, so hat indes der Abmahner sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.
c. Wie hoch dürfen die Kosten des abmahnenden Anwalts sein?
Die Kosten des abmahnenden Anwalts richten sich nach dem Streitwert des jeweiligen Falles. Der Streitwert wird nach billigem Ermessen des abmahnenden Rechtsanwalts festgelegt.
Bei einem Streitwert von 10.000,00 EUR hat der abmahnende Anwalt mindestens Anspruch auf Erstattung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG) und einer Postauslagenpauschale (Nr. 7200 VV RVG). Nur wenn sein Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat der Abgemahnte zusätzlich die Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zu erstatten. Insgesamt entstehen dann für den Abgemahnten Kosten in Höhe von 887,03 EUR. Hinzukommen kann eine Vergleichsgebühr, eine Erhöhung der Geschäftsgebühr für ein Telefonat zur außergerichtlichen Bereinigung des Falles, fallweise auch statt einer 1,3-fachen eine 1,5-fache Geschäftsgebühr.
d. Wie hoch sind die Kosten eines Anwalts von DR. DAMM & PARTNER?
Der Abgemahnte hat an den von ihm zur Prüfung der Abmahnung beauftraten Rechtsanwalt, soweit dieser an der Formulierung einer Unterlassungserklärung mitwirkt (was zu empfehlen ist) oder mit der Gegenseite Kontakt aufnimmt, im Zweifel die gleichen Kosten zu verauslagen wie für den Rechtsanwalt der Gegenseite.
In außergerichtlichen Angelegenheiten ist es jedoch möglich, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für ein unverbindliches Angebot (04321 / 390 55 – 0 oder info[at]damm-legal.de).
e. Welche Kosten können auf die Abmahnung folgen?
Die Kosten der Abmahnung werden häufig eilfertig unterschätzt, insbesondere, wenn die Gebühren, die vom Abmahner mit der Abmahnung gefordert werden, (mitunter planvoll) verlockend niedrig angesetzt werden. Auf die eigentlichen Kosten der Abmahnung können nach Abgabe einer Unterlassungserklärung widrigenfalls noch Kosten in Form einer Vertragsstrafe (in der Regel 5.000,00 EUR) für einen wiederholten Verstoß anfallen. Wann ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, ist für den Abgemahnten häufig nicht erkennbar. Hier kommt es auf die Details der Formulierung der Unterlassungserklärung an.
Wird die Abmahnung ignoriert, können die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen, wobei zwischen dem Verfügungsverfahren und dem Hauptsacheverfahren zu unterscheiden ist. Der Abmahner kann sich frei entscheiden, ob er das kostengünstigere Verfügungsverfahren oder das kostenträchtigere Hauptsacheverfahren wählt. Wenn das gerichtliche Verfahren, wie in der Regel, vor einem Landgericht stattfindet, müssen sich Abmahner und Abgemahnter grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Insgesamt können dann folgende Kosten entstehen, wie folgende Beispiele veranschaulichen.
Hierzu folgender Hinweis: Im gerichtlichen Verfahren sind die Kosten grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen; ist die unterlegene Partei indes insolvent, trägt der Antragsteller als „Ausfallschuldner“ die gerichtlichen Kosten seines Antrags und des ihn vertretenden Rechtsanwalts selbst.
aa. Kosten der einstweiligen Verfügung (im folgenden Beispiel: über 3.000,00 EUR)
Einstweilige Verfügung, 1. Instanz,
Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung / kein Widerspruch
Erklärung über die Wirkung des Verfügungsbeschlusses gleich einem rechtskräftigen Urteil
exemplarischer Streitwert: 10.000,00 EUR
a) Kosten des Abgemahnten:
1,3-fache Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt)
0,65-fache Verfahrensgebühr (Rechtsanwalt)
Postauslagenpauschale
Mehrwertsteuer
b) Kosten des Abmahners:
1,3-fache Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt)
0,65-fache Verfahrensgebühr (Rechtsanwalt)
Postauslagenpauschale
Mehrwertsteuer
c) Gerichtskosten:
1,5-fache Gerichtsgebühren
Gesamt: 3.046,38 EUR
bb. Kosten der Unterlassungsklage (im folgenden Beispiel: über 5.000,00 EUR)
Hauptsacheverfahren, 1. Instanz,
Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil / kein Vergleich
exemplarischer Streitwert: 10.000,00 EUR
a) Kosten des Abgemahnten:
1,3-fache Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt)
0,65-fache Verfahrensgebühr (Rechtsanwalt)
1,2-fache Terminsgebühr (Rechtsanwalt)
Postauslagenpauschale
Mehrwertsteuer
b) Kosten des Abmahners:
1,3-fache Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt)
0,65-fache Verfahrensgebühr (Rechtsanwalt)
1,2-fache Terminsgebühr (Rechtsanwalt)
Postauslagenpauschale
Mehrwertsteuer
c) Gerichtskosten:
3,0-fache Gerichtsgebühren
Gesamt: 5.001,53 EUR
Bei den vorstehenden Berechnungen handelt es sich lediglich um Beispielsberechnungen. Im Einzelfall können, auch je nach Verfahrenslauf, höhere oder niedrigere Kosten entstehen.
Hinweis
Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.