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06. Der Abmahnungsmissbrauch

a. Vorbemerkung

Innerhalb der Onlinehändler-Gemeinschaft entsteht zunehmend Verärgerung über das Abmahnunwesen einiger Wettbewerber und sog. Abmahnanwälte. Ein einfacher Wettbewerbsverstoß in einer Widerrufsbelehrung kann mehrere hundert Euro Abmahnkosten und einen ganz erheblichen Änderungsaufwand bei den Artikelbeschreibungen nach sich ziehen. Häufig ist der Abgemahnte der Ansicht, dass die Abmahnung schon auf Grund des geringfügigen Verstoßes oder der hohen Anwaltskosten „rechtsmissbräuchlich“ sei, insbesondere, wenn der Abgemahnte eine große Anzahl weiterer Onlinehändler kostenpflichtig abgemahnt hat.

b. Der Rechtsmissbrauch

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG gilt: „Die Geltendmachung der [Unterlassungsansprüche] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist das Vorliegen eines Missbrauchs im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2001, S. 354, 355). Zu berücksichtigen ist, wie der Abmahner gleich geartete andere Verstöße verfolgt, wie der Wettbewerbsverstoß geartet ist und welchen Umfang er hat, aber auch, wie sich der Verletzer konkret nach der Stellung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verhält. Bei der Prüfung kann auch das Argument eine Rolle spielen, dass das Interesse der Allgemeinheit eine Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes nicht rechtfertigt.

c. Gebührenerzielungsinteresse

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dient nach Auffassung der Rechtsprechung vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen- dungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wenn der Mahner selbst kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsver- folgung hat. Dies ist aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (BGH GRUR 2001, S. 260, 261).

Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht (BGH GRUR 2001, S. 260, 261). Allerdings ist zu beachten, dass allein die hohe Anzahl der Abmahnungen so gut wie für für ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse spricht. Beispielsweise hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.12.2006, Az. U 129/06) eine Zahl von 200 Abmahnungen noch für durchaus legitim erachtet. Das Landgericht Hamburg sah bei 50 Abmahnungen in 3 Jahren „bei weitem“ noch keinen Rechtsmissbrauch (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 O 347/07). Gleichermaßen urteilten in der Vergangenheit auch das OLG Köln (GRUR 1993, S. 571) und das OLG München (NJWE-WettbR 1998, S. 29, 30). Die Anzahl der Abmahnungen wird in der Rechtsprechung in der Regel nur in Zusammenspiel mit anderen Umständen als Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angesehen. So hat das LG Berlin (LG Berlin, Urteil vom 28.10.2008, Az. 16 O 263/08) bereits bei 19 Abmahnungen innerhalb eines Jahres ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allerdings nur deshalb, weil der Abmahner selbst kein eigenes Interesse an der Unterlassung des abgemahnten Verhaltens darlegen konnte.

Für missbräuchlich wurde dagegen erachtet, dass ein Rechtsanwalt ein Nebengewerbe betrieb und dies zum Anlass einer eigenen umfangreichen Abmahntätigkeit nahm (KG Berlin GRUR-RR 2007, S. 56, 57), der Rechtsanwalt die Wettbewerbsverstöße selbst ermittelte und “ in eigener Regie“ abmahnte (OLG Köln, GRUR 1993, S. 571) oder den Mandanten vom Kostenrisiko des weiteren Vorgehens freistellte (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, S. 56, 57). Die Rechtsmiss- bräuchlichkeit des Vorgehens wird auch dann indiziert, wenn mit der Abmahnung systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder die Forderung nach einem Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verbunden ist (vgl. BGHZ 121, 13, 19 f.).

d. Kostenbelastung zur Wettbewerbsstörung

Geht es dem Abmahner in erster Linie darum, den Abgemahnten durch die Abmahnung in wirtschaftliche oder organisatorische Not zu bringen, so kann auch hierin die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassungsanspruches gesehen werden (BGH GRUR 2001, S. 82, 83; BGH GRUR 2001, S. 78, 79). Lässt der Abmahner ohne sachlichen Grund Abmahnung auf Abmahnung folgenden, ohne die bestehenden Rechtsansprüche in einem Mal durchzusetzen, so ist dies grundsätzlich rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 133). Die systematische Verfolgung der Unterlassungsansprüche an Gerichtsorten, die auffällig weit vom Sitz des Abgemahnten lagen (wohl um diesen von einer Verteidigung abzuhalten), ist nach Auffassung des KG Berlin (Beschluss v. 25.01.2008, Az. 5 W 371/07) und u.a. des LG Paderborn (Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 0 20/07) ein Grund, rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen (anderer Auffassung: LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07).

e. Empfehlung

Die Verteidigung gegen eine Abmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs hat nur in sehr wenigen, eng begrenzten Fällen Aussicht auf Erfolg, und auch nur dann, wenn die erforderliche schwierige Beweisführung gelingt. Durch ein bestehendes Informationsnetzwerk aus Rechtsanwälten, Onlinehändlern, Verbänden und Foren sind DR. DAMM & PARTNER in der Lage, diese komplexe Beweisführung in Einzelfällen zu erbringen.

Es empfiehlt sich daher, eine Verteidigung nicht allein auf die Rechtsmissbräuchlichkeit zu beschränken. Es sollte gegen die Abmahnung erforderlichenfalls an anderen klassischen Schwachstellen vorgegangen werden. Welche Verteidigungsmöglichkeiten sich Ihnen bieten, erklären Ihnen DR. DAMM & PARTNER gerne auf Anfrage.

f. Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen

Es abschließend auf eine Besonderheit des Urheberrechts hingewiesen. Gemäß § 97a UrhG sind die Abmahnkosten für die unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Texte, Layout) auf 100,00 EUR beschränkt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Rechtsverstoß nicht im geschäftlichen Verkehr stattfindet (vgl. § 97a Abs.2 UrhG: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“). Onlinehändler, die sich durch Bilderklau schuldig machen, genießen diese Privilegierung nicht.

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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