IT-Recht. IP-Recht. 360°

08. Kosten

Die Gesamtkosten einer einstweiligen Verfügung richten sich grundsätzlich nach einem Streit- wert, der von dem befassten Gericht nach billigem Ermessen – unter Berücksichtigung der Em- pfehlungen des Antragstellers – festgesetzt wird. Die Gesamtkosten richten sich darüber hinaus auch danach, ob der Antragsgegner im Vorfeld der einstweiligen Verfügung von dem Rechtsanwalt des Antragstellers eine Abmahnung erhalten hat. Im Folgenden wird ein Beispiel auf Grundlage eines nicht unüblichen Streitwerts von 10.000,00 EUR berechnet, wobei an- genommen wird, dass der Antragsteller zuvor erfolglos abgemahnt hat.

Kosten der einstweiligen Verfügung (im folgenden Beispiel: über 3.000,00 EUR)

Einstweilige Verfügung, 1. Instanz,
Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung / kein Widerspruch
Erklärung über die Wirkung des Verfügungsbeschlusses gleich einem rechtskräftigen Urteil
exemplarischer Streitwert: 10.000,00 EUR

a) Kosten des Abgemahnten:
1,3-fache Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt)
0,65-fache Verfahrensgebühr (Rechtsanwalt)
Postauslagenpauschale
Mehrwertsteuer

b) Kosten des Abmahners:
1,3-fache Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt)
0,65-fache Verfahrensgebühr (Rechtsanwalt)
Postauslagenpauschale
Mehrwertsteuer

c) Gerichtskosten:
1,5-fache Gerichtsgebühren

Gesamt: 3.046,38 EUR

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

I