09. Ordnungsgeld
Ein Verbotsausspruch einer einstweiligen Verfügung verbietet eine bestimmte Handlung. Handelt der Antragsgegner dem Verbotsauspruch identisch zuwider, riskiert er, nach einem Ordnungsgeldantrag (§ 890 ZPO) des Antragstellers von dem jeweiligen Gericht, mit einem empfindlichen Ordnungsgeld belegt zu werden, welches zwischen 5,00 und 500.000,00 EUR betragen kann.
Handelt der Antragsgegner in abgewandelter Form zuwider, kann ihn gleichwohl das Ordnungsgeld treffen, wenn sich die Zuwiderhandlung im Kern noch innerhalb des Verbotsausspruchs befindet („Kerntheorie“). Überdies kann eine erneute Abmahnung ausgesprochen, mitunter auch ohne Abmahnung sofort ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, der auch die abgewandelte Form des Rechtsverstoßes erfasst.
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Hinweis
Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.