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11. Deutsches Urheberrecht

a. Gesetze

Das deutsche Urheberrecht wird geprägt durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (sog. Urheberrechtsgesetz; Link: UrhG). Neben dem Urheberrechtsgesetz finden sich diverse Spezialgesetze, etwa das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (sog. Kunsturheberrechtsgesetz; Link: KunstUrhG), das Gesetz über das Verlagsrecht (sog. Verlagsgesetz; Link: VerlG) oder das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Link: UrhWahrnG).

Die genannten Gesetze sind in ihrer konkreten Anwendung stark durch eine umfangreiche Kasuistik geprägt, so dass sich im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts (z.B. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) empfiehlt. Die Legislative ist bemüht, die durch zahlreiche ober- und höchstinstanzliche Urteile verfestigte Rechtsprechung mittels neuer Vorschriften zu normieren und somit fortschreitenden Entwicklungen Rechnungen zu tragen. Zwei Beispiele hierfür sind die Einführung von besonderen Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69 a bis g UrhG) oder die vollständige Neufassung des § 101 UrhG, um vor allem Medienunternehmen bei Urheberrechtsverletzungen einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber Providern  zu regeln, dies als Folge des zunehmenden illegalen Filesharings im Internet.

b. Anwendung

Der Anwendungsbereich des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte wird durch die §§ 120 – 123 UrhG abgesteckt. § 120 Abs. 1 UrhG regelt, dass deutsche Staats- angehörige den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke genießen, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8 UrhG) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Voraussetzung ist insoweit, dass der Urheber deutscher Staatsangehörigkeit ist; unerheblich ist, welchem Staat der Rechtsnach- folger des Urhebers oder ein Erwerber von Nutzungsrechten angehört. Sie bleiben bei der Frage, ob ein urheberrechtlicher Schutz entstanden oder ausgeschlossen ist, unberücksichtigt. § 121 UrhG regelt dagegen, inwieweit ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz in Deutschland genießen. §§ 122 und 123 UrhG widmen sich dem deutschen Urheberrechtsschutz von Staatenlosen und ausländischen Flüchtlingen. §§ 124 bis 128 UrhG bestimmen die Erstreckung des UrhG auf die sog. verwandten Schutzrechte.

Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt)!

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